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Kündigung von Ersatzmitglied

M
Magoo
Jan 2018 bearbeitet

Frage: Ein ESM, welches noch nie an einer Br-Sitzung teilgenommen hat, verhält sich gegenüber den Kollegen sehr negativ. Massive Beschwerden liegen vor(u.a. vorzeitiger unerlaubter Feierabend).Unterliegt diese ESM dem §15 KSchG? Wer kann mir Urteile und dessen Quellen nennen? Welche Möglichkeiten hat der BR?

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Community-Antworten (8)

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Mona-Lisa

08.09.2007 um 21:20 Uhr

@magoo, das kommt jetzt ganz drauf an, wann ihr eure Wahl hattet. Liegt sie länger als 1 Jahr zurück, entfällt dieser spezielle Kündigungsschutz.

DAH
Der alte Heini

08.09.2007 um 21:27 Uhr

Die Voraussetzung, dass ein Ersatzmitglied durch §15 Abs.1, Satz 2 KSchG geschützt wird ist, dass das Ersatzmitglied tatsächliche Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.

Siehe auch: http://lexetius.com/2004,1282 Urteil des BAG vom 12. 2. 2004- 2 AZR 163/03

Ein Ersatzmitglied hat, wenn es nicht stellvertretend für ein verhindertes BR Mitglied tätig ist, keinerlei Rechte oder Pflichten die sich aus einem Betriebsratsamt ergeben würden.

M
Magoo

08.09.2007 um 21:29 Uhr

@MonaLisa Wir sind in den BR im Mai 2006 gewählt worden. Was passiert eigentlich,wenn diees ESM kurzfristig zu einer BR-Sitzung gelae wird falls dieses notwendig wird,z.B. Krankt oder Urlaub von (sagen wir) 3 " Festen " ???

M
Mona-Lisa

08.09.2007 um 22:35 Uhr

@magoo, dann würde der 1-jährige Schutz beginnen....

C
Catweazle

08.09.2007 um 22:46 Uhr

@Mona-Lisa, "das kommt jetzt ganz drauf an, wann ihr eure Wahl hattet. Liegt sie länger als 1 Jahr zurück, entfällt dieser spezielle Kündigungsschutz."

ich meine, der Kündigungsschutz entfällt nach einem halben Jahr.

P
pirat

08.09.2007 um 23:13 Uhr

@Catweazle

http://www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_061

) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder eines anderen in dieser Vorschrift genannten betriebserfassungsrechtlichen Funktionsträgers nach Beendigung der Amtszeit innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr unzulässig, es sei .....

M
Mona-Lisa

08.09.2007 um 23:13 Uhr

@Catweazle, jepp, hast recht! (§ 15 (3) KSchG)..... Nach der Wahl ist es nur ein halbes Jahr! Das vergess ich ab und zu.... ;-)) Ändert aber nicht's an der Tatsache, dass mit der Einladung zu einer Sitzung der 1 - jährige Kündigungsschutz beginnt. Einverstanden?

M
Mona-Lisa

08.09.2007 um 23:21 Uhr

@magoo, liege ich richtig in der Annahme, dass ihr nicht so begeistert wärt, wenn ein Einsatz für ein verhindertes BR-Mitglied notwendig wäre?

".....(u.a. vorzeitiger unerlaubter Feierabend)....."
Wenn der AG das duldet?

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