Erstellt am 06.09.2007 um 13:15 Uhr von uhu
Da das Ersatzmitglied nicht objektiv verhindert ist sondern offensichtlich selbst entschieden hat nicht zur BR Sitzung zu erscheinen, darf kein anderes Ersatzmitglied geladen werden. Das Ersatzmitglied feht unentschuldigt und verletzt somit sogar seine Pflichten als BRM.
Erstellt am 06.09.2007 um 13:24 Uhr von Controller
Das kein Ersatzmitglied geladen wird ist klar. Es gibt dann nur 14 Mitglieder bei dieser Sitzung Meine Frage ist die ob trotzdem die Minderheitenquote unter allen Umständen einzuhalten ist?
Sprich ob eines der männlichen der verbleibenden 14 Mitglieder durch eine Frau zu ersetzen ist.
Danke und Gruss
Erstellt am 06.09.2007 um 13:44 Uhr von uhu
nein, bei der Zusammensetzung des Gremiums bleibt es bei den bestehenden "ordentlichen 14 BRM".
Erstellt am 06.09.2007 um 16:12 Uhr von DonJohnson
Leider muß ich mich einmischen. Die Quote MUß auf jeden Fall erfüllt werden, ansonsten könnt ihr zwar eine Sitzung machen, aber könnt nichts beschließen! Redet mit dem Ersatzmitglied und gibt ihm zu verstehen, dass es seine / ihre Pflicht ist u erscheinen. Sollte sie extra deshalb zur Firma kommen müssen ist die Wegezeit = Arbeitszeit!
Erstellt am 06.09.2007 um 16:28 Uhr von pirat
@Controller,
es gibt noch eine Möglichkeit,
wenn sie nicht will, soll sie ihr Mandat abgeben und Basta!
Erstellt am 06.09.2007 um 16:34 Uhr von Controller
Und welches männliche Mitglied muss ausgetaucht werden? Das männliche Mitglied welches ale letztes in den BR gewählt wurde (geringstes Teilergebnis bei Verhhältniswahl)?
Das bringt mich noch zu einer anderen Frage:
Wenn ein BR Mitglied permanent aus dem BR auscheidet, übernimmt dann das nachrückende Ersatzmitglied das Teilergebnis des Ausscheidenen oder behält es sein ursprüngliches (geringeres) Teilergebnis?
Erstellt am 06.09.2007 um 19:35 Uhr von Catweazle
@Don Johnson,
die Quote wird mit der Einladung erfüllt. Der BR bleibt trotzdem beschlussfähig.
@Controller,
zuerst wird ein männliches BRM derselben Liste ausgeladen. Wenn nicht mehr vorhanden, das BRM von einer anderen Liste mit der niedrigsten Teilzahl.
Ein Nachrücker rückt mit allen Rechten und Pflichten nach und übernimmt die höhere Teilzahl.
Erstellt am 06.09.2007 um 20:22 Uhr von DonJohnson
stimmt nicht Catweazle! Die Beschlußfähigkeit wird nciht nach Einladung bestimmt, sondern durch Teilnahme. Drum muß der BRV die Beschlußfähigkeit bei jeder Sitzung mit Beschluß feststellen. Tut mir leid, ist aber so!!!
Erstellt am 06.09.2007 um 21:03 Uhr von Kölner
@Don Johnson
Klasse: "[...] Drum muß der BRV die Beschlußfähigkeit bei jeder Sitzung mit Beschluß feststellen. Tut mir leid, ist aber so!!!".
Quatsch!
Lies Dir mal § 33 BetrVG durch, dann würdest auch Du feststellen, dass eine Beschlussfähigkeit lediglich festgestellt wird. Wenn Du hier den Korinthenmann spielen willst, dann auch richtig!
Erstellt am 07.09.2007 um 13:27 Uhr von Robin H
Don Johnson,
nun sehe ich, dass Du in diesem Thread den gleichen Quatsch verbreitest.
Du solltst Dir wirklich mal im Fitting die Randnummern 11 bis 19 zum § 33 durchlesen. NUR diese sind relevant für die Beschlussfähigkeit.
Alles was Du zitierst gilt immer nur für die Zusammensetzung des BR, aber nicht für die Beschlussfähigkeit. Versuche das einfach auseinander zu halten.