W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schriftverkehr des Betriebsratsvorsitzenden - dem Gremium zugänglich zu machen?

A
Abakus
Jan 2018 bearbeitet

Der Betriebsratsvorsitzende nimmt bekanntlich Erklärungen entgegen. Diese muß er dem Gremium vorlegen; erst dann liegen sie dem Betriebsrat zur Behandlung vor.

Ich verstehe es so, daß der gesamte Schriftverkehr des Vorsitzenden [in seiner Eigenschaft als Vorsitzender] dem Gremium zugänglich zu machen ist, nicht nur die eigentlichen "Erklärungen" vom AG usw. Das bezieht sich auch auf Briefe oder E-Mails einzelner Betriebsangehöriger und dergleichen. Der Vorsitzende hat keine Geheimkorrespondenz zu führen.

Sehe ich das richtig und gibt es irgendeinen Kommentar oder ein Gerichtsurteil dazu?

5.05605

Community-Antworten (5)

B
Barbara

06.09.2007 um 14:11 Uhr

Hallo, natürlich kann der BR die Informationen erst dann behandeln, wenn sie ihm vorgestelt werden. Man muss aber die Fristen im Auge behalten, denn die beginnen zu laufen, wenn der BRV die Information zur Kenntnis genommen hat. Unabhängig davon wann er die Infos weiter an den gesamten BR weiter gegeben hat. ( BetrVG § 26 Abs.2, RN 26, 27 , 8 Auflage ,Däubler,Kittner,Klebe) Jedes BR- Mitglied hat das Recht in die gesamte BR- Dokumentation Einsicht zu nehmen. Es gibt keine Geheimkorrespondenz. (BetrVG § 34 Abs.3)

H
Heinz

06.09.2007 um 16:51 Uhr

Hallo Abakus,

jedes BR Mitglied hat Einsichtsrecht. Der Vorsitzende sollte zu einem bestimmten Fall eine Akte anlegen und alle Unterlagen, die er erhält abheften. Rummailen, oder zuschicken muss er diese Unterlagen den BR Mitgliedern aber nicht, sondern es ist eine Holschuld des BRmitgliedes. Kopieren oder einscannen von vertraulichen Akten empfielt sich aus Datenschutzgründen nicht. In der BR Sitzung sollte der BRV die vom AG erhaltenen Unterlagen dann vorlesen und eine Beratung und Beschlussfassung im Gremium herbeiführen. Das ist alles nur eine Empfehlung, natürlich kann man`s auch anders machen.

T
Tamirasun

06.09.2007 um 16:57 Uhr

Auch hat jedes Betriebsratsmitglied eine gewisse Geheimhaltungspflicht, wenn zum Beispiel ein Betriebzugehöriger um vertrauensvolle Behandlung des Falles bzw. um Geheimhaltung bittet. Eigentlich ist davon auszugehen, dass Du ohne das Einverständnis des Betroffenen, keine weitere Person über die Sache unterrichten darfst. Das wurde in einem Seminar erläutert, wo es um die Haftung etc. des Betriebsrates ging.

Deshalb kannst Du nicht wirklich jede einzelne Email und jeden Kontakt zur Kenntnisnahme erwarten.

Natürlich sollte man dem BRV soweit vertrauen, als das er nicht dringende und wichtige Dinge verheimlicht. Dann würde ich wirklich das Gespräch suchen, denn der BRV ist ja nicht alleine das Gremium und kann nicht einfach eigenverantwortlich Dinge behandeln, die vom kompletten Gremium behandelt oder beschlossen werden müssen.

A
Abakus

07.09.2007 um 03:02 Uhr

@Heinz

Rummailen, oder zuschicken muss er diese Unterlagen den BR Mitgliedern aber nicht, sondern es ist eine Holschuld des BRmitgliedes.

Holen kann man nur etwas, wenn man weiß, daß es da ist. Unser Vorsitzender wird immer wieder dabei erwischt, daß er an ihn gerichtete Post nicht dem Gremium weiterleitet. Das gilt auch für E-Mails, da er einen eigenen PC hat.

H
Heinz

07.09.2007 um 10:18 Uhr

Abakus, du widersprichst Dir doch momentan selber: "Unser Vorsitzender wird immer wieder dabei erwischt, daß er an ihn gerichtete Post nicht dem Gremium weiterleitet" wen hat denn auch diese Post zu interessieren, doch nur ihn selbst, oder??? Erst wenn er Unterlagen zurückhält, die Euch betreffen, kann`s eng werden. Dann müsst ihr ihn einfach abwählen, so einfach ist das.

Ihre Antwort