Erstellt am 05.09.2007 um 22:08 Uhr von Der alte Heini
Der Arbeitnehmer muss während seiner AU nicht zu Gesprächen mit dem AG im Betrieb erscheinen.
Erstellt am 05.09.2007 um 22:25 Uhr von Van Helsing
Hallo Heini,danke für deine info.Kannst du mir bitte sagen wo ich etwas drüber erfaren kann.Damit ich mich schlau machen kann. Danke (auch andere Kolegen dürfen mir infos zukommen lassen,Danke an alle)
Erstellt am 05.09.2007 um 22:37 Uhr von peters
Versuch einer (einigermaßen) juristischen Erklärung:
Der Arbeitgeber erhält die Mitteilung, dass der AN arbeitsunfähig ist, aber keine Info über die Art der Erkrankung. Somit ist in der Regel davon auszugehen, dass während der AU ein Erscheinen im Betrieb nicht möglich ist. Zumindest darf der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der AN so ohne Weiteres erscheinen kann.
Ich würde davon ausgehen, dass eine solche Einladung und der damit verbundene Druck keineswegs die Genesung fördert.
Wenn der Arbeitgeber dies möchte, dann kann bzw muss er (nach SGB IX) ein solches Gespräch nach Beendigung der Erkrankung führen. Und selbst dann muss der AN sich nicht unbedingt über die Art der Erkrankung äußern.
Erstellt am 06.09.2007 um 08:49 Uhr von wölfchen
ganz simpel - in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit schuldet der AN dem AG keine Arbeitsleistung, somit unterliegt er auch nicht dem Direktionsrecht des AG.
Erstellt am 06.09.2007 um 09:02 Uhr von schwyzer
Höllochen ich frage mich grade was bei mir falsch läuft .
Bei uns ist das so der AG bittet in der Krankschreibung zum Personalgespräch und wenn der Arbeiter kein Artest senden kann, dann muss er zum Gespräch hin gen sagen die Kollegen aus dem BR , ich selber bin natürlich noch ganz neu und deshalb unter umständen etwas Blauäugig , was sagt ihr dazu ?
Was stimmt ? Muss der Arbeiter auch in der Krankschreibung zum Personalgespräch oder muss er nicht oder muss er nur nicht wenn er ein Artest hat ?
Erstellt am 06.09.2007 um 09:20 Uhr von wölfchen
. . . dann empfehle mal den BR- Kollegen ein Seminar zu der Thematik . . .
Erstellt am 06.09.2007 um 09:36 Uhr von schwyzer
wölchen
das sagte ich den hier auch schon aber . Der AG bezeiht sich auf ein Urteil welches aussagt das er Arbeiter auch in der Krankheit einladen darf zu Personalgesprächen,wegen der Planbarkeit. Ausser der Arbeiter hat ein Artest vom Arzt. Was stimmt nun ?
Erstellt am 06.09.2007 um 09:40 Uhr von grinsi
@all
Nach §84 Abs.2 SGB IX ist der AG zwar auf der einen Seite gezwungen aktiv zu werden, allerdings benötigt er die Zustimmung des AN. Auch muß der AG den AN vorher über die Ziele des BEM hinweisen. Eine einseitige Vorladung des AN während der AU kann man darsus nicht ableiten.
Ich halte das für ein wichtiges Betätigungsfeld für BR um auf eine BV hinzuwirken, damit der AG sinnvoll mit diesem Instument umgeht. Auch kann man so schon vorher den AN erklären worum es geht.
MFG
Grinsi
Erstellt am 06.09.2007 um 10:00 Uhr von wölfchen
@ schwyzer,
die genaue Angabe des Urteils, auf das sich der AG bezieht, hätte ich gerne mal . . .
Erstellt am 06.09.2007 um 10:29 Uhr von peters
@schwyzer
ohne Attest darf ein AN nicht mehr als drei Tage krank sein. Ich wüsste nicht, was der Arbeitgeber für diese Zeit planen möchte. Wenn der AN dazu in der Lage ist, reicht ein telefonischer Hinweis "ich denke, dass ich in 3 Tagen wieder da bin." oder "ich gehe zum Arzt und bin vermutlich länger krank."
Eine Notwendigkeit für ein Gespräch während der Krankheit kann ich mir nur dann vorstellen, wenn der AN schon viele Wochen lang krank ist und der Arbeitgeber wissen möchte, ob wann er wieder mit ihm rechnen kann. Aber auch hier kann er keinen Besuch im Betrieb fordern.
@van Helsing
Vielleicht hättet ihr besser die AN darauf hingewiesen, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten müssen. Und den Arbeitgeber hätte ich gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage er das Gespräch mit dem erkrankten AN anordnet.
Wenn es grundsätzlich einen zu hohen Krankenstand gibt, dann dreht doch den Spieß einfach um und stellt die Frage, ob die Arbeit ein Grund dafür sein könnte (Arbeitsbedinungen, Überlastung...)
Erstellt am 06.09.2007 um 10:47 Uhr von pirat
ergänzend zu @ peters,
.... nach Beendigung der Erkrankung führen.
Den findest Du hier Absatz 1 gilt für ALLE AN
http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__8...
Aus dem "Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1
des Gesetzes v. 19. 6.2001, BGBl. I S. 1046)
auch sehr von Interesse.....
https:www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/gsarbeit.htm
Nix gegen die *Führsorgepflicht* der AG`s. Unterstellen wir ihnen mal lautere Absichten.Die Auskunft über den Gesundheitszustand ist und bleibt ein Persönlichkeitsrecht des AN, das zu dem noch durch die ärztliche Schweigepflicht untermauert wird.
In der Krankheit geht garnicht!
Erstellt am 06.09.2007 um 10:59 Uhr von schwyzer
peters
ich sagte ja auch nicht das er die Arbeiter für den Zeitraum 3 Tage zu sich einlden tut ! es handelt sich wohl mehr um Menschen welche etwass länger ausfallen ! ich dachte das sagt die logik ! § Tage Krank wann soll da die Post rauss gehen ?
Erstellt am 06.09.2007 um 11:01 Uhr von pirat
noch was
@"Van Helsing" ,
..........zu zeit einen hohen Krankstand und die AN die geladen bin seien Aufällig häufig Krank.......
bei solchen MA Gesprächen obliegt es nicht dem AN, zu enscheiden ob er den BR dabei haben will oder nicht.
Die Rechtslage ist klar: Ohne den Betriebsrat darf der Arbeitgeber solche Krankenrückkehrgespräche nicht durchführen. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 08.11.1994 – 1 ABR 22/94) besteht bei der Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
explizit nachzulesen .....
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/agg_stichwort_krankenrueckkehrgespraeche/
Erstellt am 06.09.2007 um 11:15 Uhr von peters
schwyzer,
du hattest geschrieben "... Urteil welches aussagt das er Arbeiter auch in der Krankheit einladen darf zu Personalgesprächen,wegen der Planbarkeit. Ausser der Arbeiter hat ein Artest vom Arzt."
Die Aussage "..außer er hat ein Attest..." könnte man ja so verstehen, dass er nur diejenigen einlädt, die kein Attest haben also nur bis zu 3 Tagen krank sind. Dehshalb hatte ich eben dies auch nicht als logisch empfunden.
pirat
das mit der Mitbestimmung lese ich ein wenig anders. Mitbestimmung hat der BR bei der Festlegung, wie die formalisierten Gespräche aussehen sollen. Nach SGB IX muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem BR erörtern, wie die Probleme beseitigt werden können und muss dabei den Betroffenen beteiligen. Dass der BR zwingend auch beim Gespräch dabei sein muss (auch gegen den Wunsch des AN), lese ich darin nicht.
Erstellt am 06.09.2007 um 11:21 Uhr von wölfchen
. . . ich hatte das wieder so verstanden, dass der AG arbeitsunfähige AN einlädt und diese nur dann nicht kommen brauchen, wenn sie ein zusätzliches Attest vorlegen können, dass sie nicht in den Betrieb gehen können . . .
Ein treffliches Beispiel dafür, wie wichtig eine gut überlegte Formulierung bei der Anfragestellung ist und dass die deutsche Sprache doch eine schwere Sprache ist . . . ;-))
Erstellt am 06.09.2007 um 11:27 Uhr von pirat
@peters,
.....Die Rechtslage ist klar: Ohne den Betriebsrat darf der Arbeitgeber solche Krankenrückkehrgespräche nicht durchführen. ...
in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
erkläre mir bitte was du da anders siehst.
Erstellt am 06.09.2007 um 11:33 Uhr von peters
@wölfchen,
danke, das erklärt das Missverständnis. ;-))
@pirat
ich sehe immer noch nicht, woraus du das liest.
Klar kann der BR im Rahmen des §87 mitbestimmen, wie mit Krankenrückkehrgesprächen umgegangen wird. Er kann in einer Integrationsvereinbarung exakt festlegen, wie ein solches Gespräch aussehen soll. Aber das ein BRM immer dabei sein muss, sehe ich nicht.
Was machst du, wenn der AN sagt "wenn der BR dabei ist, sage ich nichts."?
Erstellt am 06.09.2007 um 12:06 Uhr von nickvergessen
wölfchen
ja du hast mich mal richtig verstanden. ABER ich sagte AUCh es sind PERSONALGESPRÄCHE und keine Krankenrückkehr gespräche !
Erstellt am 06.09.2007 um 12:14 Uhr von pirat
@peters,
......(auch gegen den Wunsch des AN),...... das war vorher aber noch nicht da!
Ich glaube über die Zweckmäßigkeit , der betriebsrätlichen Anwesenheit brauchen wir nicht zu reden.
Dann hört er eben nur zu!
Erstellt am 06.09.2007 um 17:17 Uhr von Van Helsing
Hallo,dank an alle die hier auf meine Frage geantwortet und auch diskutiert haben.
Es ging in diesem fall um AN die häufiger und über längere Zeit Krankgeschrieben waren oder sind.Dem AG ist dies Auffällig geworden und hatte sie zum Gespräch gebeten.Der Betriebsrat hat ihnen angeboten ein Mitglied ihres vertrauens mit hinzu zu beten.Der AG wurde drauf hingewiesen, da wir glauben das dies kein höflichkeits gespräch ist.Man kann es glauben oder nicht,daraufhinn hat derAG davon abstand gehalten. Dank eurer anteilnahme und der informtionen die ich erhalten habe ist dies geglükt .