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ständige Firmenausweistragepflicht nach Zustimmung des Betriebsrates

T
tfelscher
Jan 2018 bearbeitet

Ist es zulässig, dass mit Zustimmung des Betriebsrates der Mitarbeiter zu einem ständigen (Firmen-)Ausweis-tragen verpflichtet wird und andernfalls abgemahnt werden kann?

Auf welcher Gesetzesgrundlage geschieht so etwas

zusatz 5.9.07 22:18....das Problem ist, dass in diesem Chemiebetrieb neue Ausweise (mit Lichtbild und Chip usw. eingeführt werden) - das einmalige nicht-Tragen mit einer Abmahnung "belohnt" wird - ich weiß nicht, ob es eine extra Betriebsvereinbarung gibt (geht das denn mit einer Betriebsvereinbarung??? das finde ich extrem AN feindlich...) Fakt ist, dass bei Ausweisausgabe der MA ein Blatt Papier unterschreiben soll, worin er den Erhalt bestätigt sowie, dass er akzeptiert, bei Nicht-offensichtlich Tragen abgemahnt zu werden....

Mein Vorschlag an den betreffenden AN war, dass er einfach bei Ausweisausgabe den entsprechenden Absatz streicht bzw. komplett nicht unterschreibt - is das ok? Kann man etwas eleganteres machen (ohne viel Ärger zu verursachen)??

6.07404

Community-Antworten (4)

W
wicht

05.09.2007 um 22:37 Uhr

Hallo tfelscher, also so aus dem Bauch raus würde ich sagen...... Euer Arb.geber verlangt doch nichts was Euch allen weh tun würde. Ausweise zu tragen ist doch okay. (ausserdem hat der BR doch zugestimmt) Eine Gesetzesgrundlage ???? hm ??? ich glaube nicht dass es sowas im Gesetz geregelt gibt.

M
Mona-Lisa

05.09.2007 um 22:38 Uhr

@tfelscher, gibt's dazu eine Betriebsvereinbarung?

DAH
Der alte Heini

05.09.2007 um 23:15 Uhr

Die Grundlage für eine entsprechende Vereinbarung dürfte sich aus §87 Abs.1, Ziffer1 BetrVG ergeben.

RH
Robin H

06.09.2007 um 11:44 Uhr

tfelscher, wenn der BR dieser AG-Vorschrift zugestimmt hat, oder wenn es eine Vereinbarung gibt, dann ist es unerheblich ob der AN diesen letzten Passus streicht. Ermahnt, abgemahnt und bei Mehrfachverstößen gekündigt kann er trotzdem werden. Ob eine solche Kündigung dann am Ende verhältnismäßig und damit wirksam ist, entscheidet ggf. ein Arbeitsgericht im KSch-Verfahren.

Sinn des § 87 ist auch nicht, dass der BR Maßnahmen des AGs verhindern kann sondern nur, dass der BR bei der Einführung oder Umsetzung solcher Maßnahmen (zum Schutz der AN) mitbestimmen kann.

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