Erstellt am 05.09.2007 um 14:55 Uhr von HF
Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats gibt es keinen eigenständigen Schulungsanspruch.
Rückt ein Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach, z. B. bei größeren Betriebsratsgremien, so kann es erforderlich sein, dass unter Berücksichtigung für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats ein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds besteht, siehe BAG, 19.09.2001 AP Nr. 9 zu § 25 BetrVG und BAG 15.05.1986 AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG.
Erstellt am 05.09.2007 um 14:56 Uhr von Werner
Für Bürokräfte gibt es speziell ausgewiesene Seminare.
Für Ersatzmitglieder die häufig zum Einsatz kommen, sind Grundlagenseminare schon zwingend erforderlich.
Erstellt am 05.09.2007 um 14:58 Uhr von HF
Hab noch einen Zusatz:
Wenn ein Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum häufig als Betriebsrat tätig geworden ist, muss es selbstverständlich über die wichtigsten Grundlagen der Betriebsratsarbeit Bescheid wissen. "Häufig" tätig werden bedeutet z.B., über einen längeren Zeitraum an ca. einem Viertel der Betriebsrats-Sitzungen teilgenommen zu haben (ArbG Mannheim, 19.1.2000, 8 BV 18/ 99).
Es besteht also ein Anspruch auf den Seminarbesuch nach § 37 Abs. 6 zumindest für die ersten beiden Grundlagenseminare (BAG, 14.12. 1994, 7 ABR 31/ 94).
Erstellt am 05.09.2007 um 14:59 Uhr von Werner
Erstellt am 05.09.2007 um 15:00 Uhr von waschbär
mhhh,
das ganze geht auch toll über Bildungsurlaub .-)
für den fall das das EBRM und die Gezi Dame nicht immer so oft im BR sind .-))
Erstellt am 05.09.2007 um 15:23 Uhr von paula
@HF
hinsichtlich der Ersatzmitglieder wäre es sinnvoll zu wissen, wie dies die örtlichen Gerichte sehen. Ich kenne mehr als ein Arbeitsgericht, die die Grenze nicht bei einem Viertel sondern bei der Hälfte der Sitzungen sieht
Erstellt am 05.09.2007 um 15:37 Uhr von HF
@paula
da stimm ich dir zu, klar liegt das im Ermessen des Gerichts, du weisst doch, jeder ließt anderst zwischen den Zeilen und entscheidet anderst :)
Ich hatte das auch nur schnell gefunden -->(ArbG Mannheim, 19.1.2000, 8 BV 18/ 99).