Erstellt am 06.04.2019 um 01:41 Uhr von celestro
Wenn das EBRM zum Zeitpunkt des Gespräches aufgrund einer Verhinderung eines anderen BRM nachgerückt ist, so darf es natürlich auch an dem Gespräch teilnehmen.
ABER ... ein Gespräch über eine Aufhebung des Arbeitsvertrages zählt nicht zu den Dingen, bei denen man einen Anspruch auf die Hinzuziehung eines BRM (oder nachgerückten EBRM) hat.
Siehe: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/personalgespraeche-wer-muss-teilnehmen-wer-darf-auch-dabei-sein_218_78460.html
Andererseits:
"Keine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch besteht außerdem, wenn der Arbeitgeber nicht über das Erbringen der Arbeitsleistung sprechen will, sonder über eine Änderung des bestehenden Vertrages oder gar über dessen Beendigung BAG, Urteil v. 23.6.2009, 2 AZR 606/08)."
Bei solchen Themen kann der AN nicht zum Gespräch gezwungen werden. ;-)))
Erstellt am 06.04.2019 um 08:03 Uhr von Kratzbürste
Das BR Mitglied konnte nicht? Obwohl es da war? Wo gibt es denn sowas? Musste er gerade den Kaiser von China betreuen?
Erstellt am 06.04.2019 um 10:54 Uhr von Moreno
Kratzbürste in was für einer Welt lebst Du? Meinst du etwa in allen Berufen kann man Grade so weg gehen? Wenn es ein Anrecht gibt, dass ein BRM dabei ist findet dieses Gespräch auch nur statt wenn dieses BRM auch Zeit dafür hat!
Erstellt am 06.04.2019 um 13:30 Uhr von Krambambuli
Der Kollege wird doch wohl nicht gerade Pilot sein......
Ich kenne leider auch viel zu viele Betriebsräte die glauben, dass man BR-Arbeit so eben nebenher machen kann und die eigentliche Arbeit wichtiger ist.
Aber egal wie - wenn ein tatsächlicher Hinderungsgrund besteht, ist das entsprechende Ersatzmitglied in Amt und Würde.
Erstellt am 06.04.2019 um 22:40 Uhr von Moreno
Krambambuli dich möchte ich sehen wenn die Krankenschwester dich in der eigenen Scheisse liegen lässt nur weil sie zu einem Gespräch mit der Gl muss. Es gibt halt auch wichtigeres als Betriebsratsarbeit!