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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ersatzmiltglieder - zwingend erforderlich ein Ersatzmitglied zu laden, wenn sich ein ordentliches Mitglied in Urlaub befindet?

DF
die firma
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr lieben Betriebsräte

ich habe eine Frage, ist es zwingend erforderlich ein Ersatzmitglied zu laden, wenn man schon wochen vorher weis, dass sich ein ordentliches Mitglied, in Urlaub befindet?? Um ein paar hilfreiche Antworten wäre ich euch sehr dankbar

5.687012

Community-Antworten (12)

W
Werner

04.09.2007 um 10:51 Uhr

Gerade wenn man weiß das ein ordentliches BRM verhindert ist, ist die Ladung des Ersatzmitgliedes absolut erforderlich!

B
Barbara

04.09.2007 um 10:56 Uhr

Hallo, ja, es ist zwingend erforderlich. Außnahme: das sich im Urlaub befindende BR- Mitglied dem BRV mitteilt, dass es in der Sitzung teilnehmen wird.

DF
die firma

04.09.2007 um 10:56 Uhr

hallo werner,

das ist mir schon klar, nur unser BRV ist der meinung das es nicht sein MUSS ein E-Mtgl. zu laden. ich kann auch im fitting auch nicht finden wo es genau definiert ist

H
HF

04.09.2007 um 10:57 Uhr

Laut § 29 BetrVG Abs.2 Satz 6 "Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das «Ersatzmitglied» zu laden. "

B
Barbara

04.09.2007 um 11:08 Uhr

Hallo, § 25 Abs. 1 BetrVG " Scheidet ein BR- Mitglied des BR aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des BR´s." Also: nicht "... kann nachrücken" sondern "...so rückt....nach". In BetrVG, 8 Auflage RN17 ( Däubler, Kittner,Klebe) steht:Ein BR-Mitglied kann z.B. für die Teilnehme an einer Sitzung seinen Urlaub unterbrechen. ... ist jedoch verpflichtet den Vorsitzenden rechtzeitig vorher von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der Sitzung teilnehmen will."

DF
die firma

04.09.2007 um 11:13 Uhr

Danke für die tollen tips,

es geht darum das laut § 29 BetrVG Abs. 2 Satz 6 steht: " Der Vorsitzende HAT ein ersatzmitglied zu laden".... heisst dieses HAT, er muss einladen oder kann er ????

H
hans

04.09.2007 um 11:17 Uhr

HAT heißt MUSS im juristischem Kontext.

gruß, hans

DF
die firma

04.09.2007 um 11:42 Uhr

Danke Hans

das wollte ich wissen

S
Sanieris

04.09.2007 um 14:55 Uhr

hans hat recht

Urlaub eines BR-Kollegen ist ein klarer Verhinderungsgrund. Und wenn es im BetrVG heißt hat bzw. ist ! Dann ist das zwingend und er muß Ersatz laden !

D
didius

04.09.2007 um 17:10 Uhr

Wenn kein Ersatzmitglied geladen ist, lauft ihr Gefahr, dass eure Beschlüsse alle keinen rechtlichen Bestand haben. Eine Ladung ist zwingend erforderlich.

E
eko76

04.09.2007 um 18:37 Uhr

Ersatzmitglieder sind und müssen auf Betriebsratsitzungen bei Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglied einzuladen. Es sei denn aus dem Betriebsrat sind Ausschüsse gebildet worden. Im Ausschuss dürfen nur ordentliche Betriebsratsmitglieder als Ersatzmitglied eingeladen werden.

P
peters

05.09.2007 um 00:12 Uhr

eko76 schrieb: "Im Ausschuss dürfen nur ordentliche Betriebsratsmitglieder als Ersatzmitglied eingeladen werden."

Ich meine aber (ergänzend), sie dürfen nur dann als Ersatz eingeladen werden, wenn sie auch als Ersatz für den Ausschuss gewählt wurden. Wurden für einen Ausschuss keine Ersatzmitglieder gewählt oder sind nicht genügend Ersatzmitglieder verfügbar, dann kann nicht jedes beliebige ordentliche BRM plötzlich im Ausschuss auftauchen.

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