Betriebsratssitzung - Können wir BR- Kollegen auch außerhalb ihrer Arbeitszeit einladen?
Kollegen des BR arbeiten auf unterschiedlichen Schichten Früh, Mittag, Nacht und am Wochenende (Contibetrieb).Der AG hat uns zu verstehen gegeben das Betriebsratsarbeit Während der Arbeitszeit zumachen ist Außerhalb wird nicht bezahlt. Man bekommt dadurch natürlich nicht immer alle BR –Mitglieder zusammen. Wie sieht hier die Rechtliche Lage aus. Können wir BR- Kollegen auch außerhalb ihrer Arbeitszeit einladen.
Community-Antworten (9)
03.09.2007 um 21:11 Uhr
@Batmann&Robin Also gehen die AN, die auch BRM sind an den Tagen der BR-Arbeit in die Schicht, die eine Teilnahme an der BR-Sitzung möglich macht!
03.09.2007 um 21:35 Uhr
Da es im Wechselschicht wohl nie möglich sein wird alle BR Mitglieder zur Sitzung zusammen zu bekommen ist es natürlich möglich außerhalb der Arbeitszeit an den Sitzungen teilzunehmen. Das muss der AG natürlich auch bezahlen! Er muss sogar die Anfahrt bezahlen wenn dies nötig ist! Angenommen ihr habt um 10 Uhr eine nötige Sitzung und die Arbeitszeit eines BR Mitglieds beginnt normalerweise um 14 Uhr dann muss er nicht nur die Zeit der Sitzung, sondern auch die Anfahrtskosten welche entstanden sind bezahlen, außer das Mitglied geht im Anschluss an der Sitzung seiner Arbeit in der Schicht nach. Dann zählen lediglich die geleisteten Überstunden die entstanden sind! Siehe auch z.B. §37 Absatz 3 BetrVG
03.09.2007 um 21:37 Uhr
Zu dem Sitzungstermien auf Frühschicht hat ein BR-Kollege Mittagschicht (Beispiel).
03.09.2007 um 21:51 Uhr
@Batmann&Robin, Dann geht der BR-Kollege in die Sitzung und anschliessend an seinen Arbeitsplatz. Beispiel: Sitzung beginnt um 10.00 Uhr, die reguläre Arbeitszeit beginnt um 14.00 Uhr. Wenn die Sitzung bis um 15.00 Uhr dauert, macht er (in Absprache mit seinem Vorgesetzten!) um 18.00 Uhr Feierabend!
03.09.2007 um 22:46 Uhr
Batmann&Robin, der Arbeitgeber hat Recht. Außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete notwendige Betriebsratsarbeit muss der Arbeitgeber NICHT bezahlen.
Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit hat das Betriebsratsmitglied nur einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Ein Anspruch auf Bezahlung für BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit entsteht nur, wenn ein Freizeitausgleich vom AG aus betriebsbedingten Gründen verweigert wird. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre. Es besteht also kein Anrecht auf irgendwelche Nacht- oder Überstundenzuschläge. Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
03.09.2007 um 23:21 Uhr
zur Vollständigkeit , sollte der BR-Kollege wegen einer Sitzung keine Nachtschicht tätigen können muss der AG im natürlich die Nachtschichtzuschläge auszahlen denn ein BR darf keine Nachteile haben ! weiter steht jedem BR - Mitglied 1 Std. Vorbereitung als auch Nachbereitung für die Sitzung zu ! würde am Bsp. von Mona - Lisa bedeuten : der oder die Kolleg/in beginnt mit der Zeitrechnung um 09:00 Uhr und endet um 16:00 Uhr weil noch 1 Std . nachbereitung dazu kommt , sollte noch Fahrzeit entstehen kommt die zusätzlich hinzu. Das ganze muss ,sobald die Einladung kommt ,dem AG mitgeteilt werden damit er falls notwendig für Ersatz sorgen kann,nicht erst an dem Tag der Sitzung . Für eine Einladung gilt in der Regel die Wochenfrist außer es ist eine außerordentliche die muß innerhalb von 3 Tagen gehalten werden!
03.09.2007 um 23:25 Uhr
tschuldigung, es muss natürlich bis 17:00 Uhr gearbeitet werden !
03.09.2007 um 23:33 Uhr
@sandoz, wenn das BR-Mitglied einen 7 Stunden Tag hat, hast du natürlich recht! ;-))
04.09.2007 um 09:07 Uhr
DKK 10.Auflage mit Kommentar zum BetrVG
§37 Abs.3 BetrVG
RN 55 Die Mitglieder des BR sollen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit erledigen (Bengelsdorf, NZA 89, 905; Fitting, Rn. 73; vgl. Rn. 10 ff.). Da dies aus betriebsbedingten Gründen nicht in allen Fällen möglich ist, z. B. in Schichtbetrieben, bei Gleitzeitmodellen, bei der Anpassung der individuellen oder kollektiven Arbeitszeit an das jeweilige Auftragsvolumen, bei Arbeit nach Zielvorgaben, bei Vertrauensarbeitszeit oder bei unterschiedlichen Formen der Teilzeitbeschäftigung (etwa »normale« Teilzeitarbeit, Job-Sharing-Arbeitsverhältnisse, kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit usw.; vgl. hierzu die amtliche Begründung zum BetrVerf-ReformG, BT-Drucks. 14/5741, S. 40 zu Nr. 29a), gewährt Abs. 3 einen Ausgleichsanspruch. Die Vorschrift dient somit dem Schutz der BR-Mitglieder vor einer Inanspruchnahme außerhalb der Arbeitszeit (GK-Weber, Rn. 67). Sie kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob BR-Mitglieder auf der Basis von Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen tätig werden (GK-Weber, a. a. O.). Der Ausgleichsanspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts setzt voraus, dass BR-Tätigkeit (vgl. Rn. 56 f.) aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Rn. 58 f.) außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Abs. 3 gilt entsprechend für Mitglieder des WV (BAG 26. 4. 95, BB 95, 49, Ls.) und Mitglieder des WA, die nicht zugleich BR-Mitglieder sind (vgl. Rn. 123; Textmuster bei DKKF-Wedde, § 37 Rn. 42 ff.).
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