Erstellt am 03.09.2007 um 14:10 Uhr von Frank B
Du solltest dich bei der Gewerkschaft beraten lassen!
Erstellt am 03.09.2007 um 14:36 Uhr von waschbär
Fr Waass aus dem Lummerland ? die Stiefmutter von Jim Knopf ?
Gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG üben Sie Ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus. Damit ist aber kein öffentlich-rechtliches Ehrenamt gemeint, sondern Ihre Aktivität ist ein privatrechtliches Ehrenamt.
Der Grundsatz der unentgeltlichen Amtsausübung dient Ihrer inneren Unabhängigkeit. Sie müssen Ihre Aufgaben
unparteiisch,
unabhängig,
eigenverantwortlich und
unentgeltlich wahrnehmen.
Sie dürfen aus Ihrer Betriebsratsarbeit keine Vorteile ziehen. Nehmen Sie daher keine, auch nicht mittelbar oder versteckt, Vergütungen oder sonstige Vergünstigungen an. Allerdings sollen Sie auch keine Einbußen erleiden – § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet Ihren Arbeitgeber, die Kosten zu erstatten, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit entstehen.
Ihre Aktivität gilt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als Arbeitsleistung. Damit werden Unfälle, die Sie in Ausübung von Amtsgeschäften oder bei Reisen zur Erfüllung Ihrer Betriebsratstätigkeit erleiden, nach allgemeinen unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften entschädigt. Allerdings sind Ihre Aufgaben nicht mit der nach Ihrem Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung identisch, sodass sie in einem Arbeitszeugnis keine Erwähnung finden, es sei denn, Sie sind ein freigestelltes Betriebsratsmitglied.
Erstellt am 03.09.2007 um 14:37 Uhr von waschbär
waass,
Geklagt hatte ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats, das vor seiner Freistellung als Abteilungsleiter tätig gewesen war. Als der Mann erfuhr, dass 3 Kollegen in vergleichbarer Position Sonderzahlungen erhalten hatten, verlangte auch er diesen Bonus. Der Arbeitgeber lehnte jedoch ab. Schließlich habe es sich bei den Beträgen um leistungsbezogene Sonderzahlungen gehandelt.
Die Frankfurter Arbeitsrichter entschieden nun, der Kläger hätte die Sonderzahlung auch als freigestelltes Mitglied des Betriebsrat bekommen müssen. Das Gehalt eines Betriebsratsmitglieds dürfe nicht geringer sein, als das von vergleichbaren Kollegen “mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung” und auch eine Freistellung dürfe ihm nicht zum Nachteil werden. Das Gericht sprach dem Mann daher eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 22.000 € zu.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main; Aktenzeichen: 1 Ca 4394/03
Und mein Freigestellter sagte mir noch ... Man darf nicht schlechter gestellt sein .-)