Frage zum § 99 Abs. 2 Satz 2 und § 95 - Spricht hier der Gesetzesgeber über die betroffenen Betriebe oder den gesamten Koznern?
Spricht hier der Gesetzesgeber über die betroffenen Betrieb oder gesamten Koznern (mit 500 Mitarbeiter)? Kann man dan auch die Neueinstellung verweigern (aus diesem Grund) wenn der Betrieb ca. 300 Mitarbeiter hat?
Community-Antworten (1)
31.08.2007 um 01:57 Uhr
@BR Das BetrVG spricht vom UN... ...davon abgesehen: Der KBR kann Auswahlrichtlinien verhandeln, wenn - Zitat DKK: "Diese Voraussetzung wird dann gegeben sein, wenn unternehmens- oder konzernweit eine integrierte quantitative und qualitative Personalplanung stattfindet". Also auf höherer Ebene klären!
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