Erstellt am 02.04.2019 um 10:22 Uhr von Kjarrigan
Erstellt am 02.04.2019 um 11:28 Uhr von wdliss
So was in der Art gibt es:
§99 BetrVG Abs 2 Punkt 2:
"(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung [zur Einstellung] verweigern, wenn (...)
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"
Im Prinzip heißt das aber, dass alle befristeten - nicht nur der älteste -entfristet werden müssten bevor jemand neues unbefristet eingestellt wird.
Erstellt am 02.04.2019 um 11:52 Uhr von takkus
@meraluna: wird der neue AN unbefristet eingestellt?