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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausgleichszahlungen

R
Reifenrüde
Apr 2019 bearbeitet

Hallo, wir haben wieder mal eine schwierige Frage.Evtl.kennt das jemand und kann darauf antworten.Schon mal vielen Dank.

Wir werden alle nach Tarif bezahlt. Einige Mitarbeiter hatten aber schon vorher einen höheren Stundenlohn als der tariflich vereinbarte. Diesen einzelnen Mitarbeitern wurde bei Anwendung des Entgeldtarifvertrages eine Ausgleichszulage in Höhe der positiven Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem sich aus der Umstellung ergebenden Tarifentgeld definiert. Bei Tarifentgelderhöhungen kann die Ausgleichszulage auf 50% der jeweiligen Tariferhöhung angerechnet werden.Die Ausgleichzulage nimmt nicht an der Tariferhöhung teil.

Das heisst, dass diese Mitarbeiter weniger von der Tarifgelterhöhung haben weil diese zum Teil mit der Ausgleichszahlung verrechnet wird.

Ist das so üblich ?

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Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

29.03.2019 um 14:55 Uhr

Das Ganze läuft üblicherwiese unter dem Stichwort "Abschmelzen einer übertariflichen Zulage". Häufig können solche Zulagen zu 100% angerechnet werden.

A
AndreasHH

29.03.2019 um 15:40 Uhr

Üblicherweise ist die Handhabung im Tarifvertrag geregelt. Wirf einen Blick dort hinein oder frage Deinen Gewerkschaftssekretär.

Das was Du beschreibst kommt meist dann zum Tragen, wenn per Tarif "nur" Mindestgehälter für Entgeldgruppen geregelt sind.

und

ja, Pjöööng Aussage ergänzt das ganze

E
ExBoMa

01.04.2019 um 11:08 Uhr

Als Ergänzung zu den beiden ersten Antworten:

Ja, so etwas ist üblich und auch individualrechtlich zu erwarten. Auch wenn das noch nie gemacht wurde und auch nie ein Hinweis auf einem Vorbehalt bei Lohnerhöhungen gemacht wurde. Ich habe das Thema bereits am eigenen Leib gespürt.

Aber kollektivrechtlich gibt es etwas zu beachten: Ändert sich das Lohngefüge, bzw. die relative Verteilung aller Übertariflichen Zulagen? Dann liegt ggf. Mitbestimmung des BR vor.

Tarifgebundenes Unternehmen: Vgl. Fitting 27. Auflage §87 RN 450 u . 451 (ab Seite 1443) Nicht Tarifgebundenes Unternehmen: Vgl. Fitting 27. Auflage §87 RN 452ff (ab Seite 1444)

R
Reifenrüde

03.04.2019 um 07:00 Uhr

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Was ist aber wenn die Mitarbeiter die Zulage erst nach Abschluss der Tarifverhandlungen erhalten haben?Darf dann diese Ausgleichszahlung auch mit verrechnet werden?

Vielen Dank.

E
ExBoMa

03.04.2019 um 08:55 Uhr

Versteh ich jetzt nicht, die MA bekommen die Zulage nachdem der Tarif in Kraft tritt und diese wird gleich gesenkt?

R
Reifenrüde

05.04.2019 um 14:27 Uhr

Genau Tarifabschluss war Septemper 2017. Die Gehaltserhöhung /Zulage bekamen die Mitarbeiter in 2018 und dadurch kam es zu einer Ausgleichszahlung. Ab 1.08.2018 gab es eine tarifliche Erhöhung um 2% (wie in der Tarifverhandlung 2017 ausgehandelt) .Nun wird die Ausgleichszulage auf 50% der jeweiligen Tariferhöhung angerechnet obwohl die Zulage erst nach dem Tarifabschluss zustande kam.

Ob das so richtig ist ?

E
ExBoMa

05.04.2019 um 18:15 Uhr

Wenn die Erhöhung nach der "Einrichtung" der Zulagen wirksam wurde (so verstehe ich das hier), dann ist das so üblich und vermutlich rechtlich ok. Mitunter gehören aber noch Randbedingungen dazu, welche bei Euch zu prüfen wären. Ich könntet ja mal mit der Gewerkschaft darüber sprechen, die den Tarif verhandelt hat.

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