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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei Anwesenheitslisten

M
meik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo

Unser AG hat mit uns bezgl. Einführung einer Zeiterfassung gesprochen. Dazu hat er uns einen Vorschlag für eine BV gegeben, der uns überhaupt nicht gefiel (soll vorkommen). Wir haben daraufhin unseren eigenen Vorschlag unterbreitet (wobei wir die bekannten Wünsche des AG teilweise mit berücksichtigt haben). Dieser Vorschlag wurde vom AG modifiziert. Teilweise waren uns die Änderungen klar und teilweise nicht so ganz, also haben wir unsere Fragen an den AG gegeben und um einen Gesprächstermin gebeten. Vom AG kam bisher keine Reaktion, jedenfalls nicht zum Thema Zeiterfassung. Allerdings hat er jetzt uns und eine Stunde später alle Kollegen informiert, daß er ab 3.September eine Anwesenheitsliste auslegen will, in die sich jeder einzutragen hat. Genauere Details sollen noch folgen. Er ist der Meinung, daß wir da keine Mitsprache haben. Wie seht ihr das mit der Mitbestimmung? Er kann doch nicht einfach die Gespräche zur BV beenden und dann eine Anwesenheitsliste einführen. Ach ja unser AG ist momentan wohl aus einem anderen Grund etwas sauer auf uns als BR. Theoretisch haben wir nächste Woche ein Gespräch (Monatsgespräch) mit dem AG, falls er nicht der Meinung ist keine Lust dazu zu haben.

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Community-Antworten (2)

M
matze83

24.08.2007 um 16:57 Uhr

HI

also ich würde ihn nochmals mit Fristsetzung (1 Woche) aufforderung, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, wenn sich nix tut => Einigungsstelle.

Die Listen wo sich jeder Einträgt unterliegen m.E. dem §87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr.6 . Da würde ich den AG aufforderung das zu unterlassen bis zum Abschluss der BV, ansonsten per einstweiliger Verfügung verhindern (lassen).

P
pirat

24.08.2007 um 16:58 Uhr

"meik"

Formulare, Anwesenheit Sollen von Ihren Mitarbeitern auszufüllende Formulare eingeführt werden, die der Anwesenheitskontrolle dienen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.1989, Aktenzeichen: 8 TaBV 7/88).

Anders ist es hingegen, wenn Sie als Zeitungsverlag für Ihre Redakteure Formulare einführen, um ihnen den Nachweis des tariflichen Anspruchs auf Überstundenvergütung zu erleichtern. Sollen die Redakteure auf diesen Formularen die jeweils verrichteten Tätigkeiten und die dafür benötigte Zeit täglich erfassen, ohne dass ihnen das Ausfüllen und das Einreichen dieser Formulare zur Pflicht gemacht wird, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss vom 04.08.1981, Aktenzeichen: 1 ABR 54/78; in: DB 1982, Seite 383).

hilft daß?

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