Betriebsratsvorsitzenden abwählen von der Belegschaft !!!
Hallo Zusammen !!! Ihr habt uns schon einmal gut beraten, danke. Nun unsere Frage: Kann die Belegschaft den Betr.Ratsvorsitzenden abwählen. Die AN sind nicht mit dem Vorsitzendem zufrieden, der schon des öfteren AN beim Chef angeschwärzt hat, falsch beraten und Tatsachen einfach unter den Tisch fallen ließ. Die AN kommen nun zu mir weil ich ihr Vertrauen habe. Es sind aber nur 3 BrMitg. von 9 BrMitg. die auch dieser Ansicht sind. Wie können wir den AN helfen? Danke im Voraus.
Community-Antworten (6)
21.08.2007 um 00:42 Uhr
Für die Abwahl des Kollegen von seinem Amt als Betriebsratsvorsitzender ist nur der Betriebsrat zuständig, also auf keinen Fall die Belegschaft. Wird dem Kollegen so das Amt des Vors entzogen, so bleibt er weiterhin ordentliches Betriebsratsmitglied. Für die Abwahl benötigst Du aber eine Mehrheit im BR, die Du, so wie es aussieht ja wohl nicht hast. Also müsst ihr weiter mit dem BRV leben.
21.08.2007 um 03:08 Uhr
Hallo,
Eine möglichkeit währe, falls nicht genügend Ersatzmitglieder da sind, das die 3 BR- Mitglieder von Ihrem Amt zurücktreten. Wenn dann die 9 Mitglieder nicht mehr erreicht werden, MUSS der "Rest-BR" neuwahlen machen. Und dann wird Euer Kollege bestimmt nicht wieder gewählt...
21.08.2007 um 18:35 Uhr
Nur 3 von 9
Immer diese Probleme mit der Demokratie...tstststs
21.08.2007 um 18:56 Uhr
Tja, immer diese Demokratie... Zum Glück gibt es dafür die Demokratie!!! Meine Vorredner haben recht, dass der BRV nur vom BR als Gremium gewählt und auch abgesetzt werden kann! ABER: Schaut doch mal in das BetrVG §23 Abs 1!!! "Mindestens ein viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem BR oder die Auflösung des BR wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen." Wenn es so ist, wie der Fall geschildert wurde, sehe ich eine grobe Verletzung seiner Pflichten!
Ach ja, kleiner Tipp noch: "Der Blick ins Besetz erleichtert die Rechtsfindung"
21.08.2007 um 20:40 Uhr
Danke an euch !!! Wir werden das Thema erneut aufgreifen, dabei den Wahlen schon Unstimmigkeiten gab. Es wurde damals eine Einspruchliste mit 3/4 der Stimmen gegen die Wahl erhoben. Aber es traute sich keine eine Klage einzureichen. Viele dank von uns.
21.08.2007 um 22:42 Uhr
carmelita, auch wenn alle Arbeitnehmer eine Einspruchsliste unterschrieben haben, ist die Wahl, wenn kein erfolgreiche Wahlanfechtung stattgefunden hat, trotzdem gültig.
Wie vorgeschlagen mit dem § 23 BetrVG zu agieren, setzt voraus, dass die gesetzlichen Pflichten grob verletzt wurden, was ich aufgrund deiner Angaben nicht sehe. Um solch ein Verfahren erfolgreich durchzuführen, bedarf es ERHEBLICH Verfehlungen des Beklagten. Ich gehe einmal davon aus, dass bei der negativen Grundeinstellung gegenüber dem BR vielleicht einiges zu angespannt gesehen wird.
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