Wer setzt Tarifvertrag durch?
Hallo Zusammen,
folgender Sachverhalt: Kollegin übernimmt eine Leitungsfunktion.
Arbeitgeber gruppiert in die richtige Entgeltgruppe (von 8 auf 14), setzt die Entwicklungsstufe aber von 6 auf 2 zurück. BR sagt: geht so nicht - der Tarifvertrag sagt, Höhergruppierungen immer stufengleich AG sagt: im Prinzip richtig, mach ich aber trotzdem nicht. Kollegin habe keine Erfahrung als Leitung.
Wie geht es weiter? Ist das Individualrecht? Muss die Kollegin es (gerichtlich) klären? Können wir als BR das? Oder die Gewerkschaft??
Was sagt Ihr dazu?
VG
Community-Antworten (20)
25.03.2019 um 12:04 Uhr
Ich würde sagen, Ihr habt Euch soweit eingemischt, wie es Euch möglich war. Zum Gericht gehen, um Ihren Anspruch prüfen und klären zu lassen, muss mMn die Kollegin.
Aber vielleicht hat ja jemand eine andere Sichtweise.
25.03.2019 um 12:27 Uhr
Zunächst war ich auch der Meinung von Celestro, ich denke es könnte aber einen anderen Ansatz geben. Der BR wacht gem. §80 Abs. 1 Nr. 1 darüber, dass Tarifverträge eingehalten werden. Nun stellt der BR fest, dass der Arbeitgeber einen Pflichtverstoß begangen hat, da er den geltenden Tarifvertrag nicht zur Anwendung bringt. Hier sollte der BR den Arbeitgeber zur Unterlassung auffordern, notfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Sonst könnte der Arbeitgeber in Tarifangelegenheiten ja gerade tun und lassen was er will.
25.03.2019 um 12:46 Uhr
Cyper99 - Deinen Ansatzpunkt lohnt es sich mal weiter zu verfolgen. Danke für die Anregung
25.03.2019 um 12:56 Uhr
Zitat Ionium : Arbeitgeber gruppiert in die richtige Entgeltgruppe (von 8 auf 14), setzt die Entwicklungsstufe aber von 6 auf 2 zurück.
Ist der BR denn bei der Versetzung und Umgruppierung nach §99 BetrVG beteiligt worden und wenn ja, wie ?
25.03.2019 um 13:02 Uhr
ja, der BR ist beteiligt worden. AG hat uns die Unterlagen wie die Bewerbung, Mitbewerber... und eben auch die neue Eingruppierung eingereicht. BR hat der Einstellung, bzw. der Übernahme der Leitungsfunktion zugestimmt, der Eingruppierung jedoch widersprochen.
25.03.2019 um 14:08 Uhr
Dann meine ich, sollte der BR den ArbGeb über ein Beschlussverfahren zwingen ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Bei uns hat es dann funktioniert mit der korrekten Eingruppierung.
25.03.2019 um 15:37 Uhr
Zitat lolium : ........Arbeitgeber gruppiert in die richtige Entgeltgruppe (von 8 auf 14).......... ........Übernahme der Leitungsfunktion zugestimmt, der Eingruppierung jedoch widersprochen.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, habt Ihr der Entwicklungsstufe von 6 auf 2 die Zustimmung verweigert. Oder ? Denn die Eingruppierung von EG 8 in EG 14 war doch richtig.
25.03.2019 um 15:50 Uhr
ja, die Eingruppierung der EG war richtig. Wir haben im Widerspruch allerdings nicht differenziert zwischen EG und Entwicklungsstufe, sondern der Eingruppierung mit Verweis auf den TV als ganzes Widersprochen.
25.03.2019 um 18:24 Uhr
lolium, geht es um die neue Entgeltordnung TVöD? Wenn ja, habt ihr es richtig gemacht, die Eingruppierung gesamt abzulehnen, denn sie ist insgesamt nicht richtig, wenn der AG sie nicht stufengleich vollzieht. Im Gegensatz zu einer Neueinstellung kommt es bei der Höhergruppierung eben nicht darauf an, ob schon Erfahrung in der neuen Position vorhanden ist. Der AG müsste sich jetzt die Zustimmung ersetzen lassen. Tut er das nicht, solltet ihr eine Anwalt beauftragen.
26.03.2019 um 00:42 Uhr
@cyber
§80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist aber keine Anspruchsnorm aus der sich Mitbestimmungsrechte oder Unterlassungsansprüche herleiten lassen....
26.03.2019 um 08:55 Uhr
Zitat: (ganther) §80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist aber keine Anspruchsnorm aus der sich Mitbestimmungsrechte oder Unterlassungsansprüche herleiten lassen....
Damit hast du absolut Recht. §80 sagt nur dass de BR über die Einhaltung der Tarifverträge wacht - also definitiv keine Anspruchsgrundlage. Stellt sich die Frage, warum sollte der BR über etwas wachen, wo er ohnehin nichts tun kann?
Im konkreten Fall halte ich, die Variante mit der Zustimmungsverweigerung für die sinnvolle. Nun könnte es aber sein, dass der Betriebsrat in einem solchen Fall zustimmt oder wie das teilweise gängige Praxis ist, erst gar nicht um Zustimmung gebeten wird. (Es soll Betriebsräte geben, die so was durchgehen lassen!)
Nun stellt der BR irgendwann später fest, dass der Arbeitgeber gegen Regelungen im Tarifvertrag verstößt. Welche Möglichkeiten hat der BR dann? Da muss es doch rechtliche Möglichkeiten geben?
Die Bezahlung der tariflich vereinbarten Entgelte ist meines Erachtens eine Hauptpflicht des Arbeitgebers. Wenn er nicht tariflich vergütet oder falsch eingruppiert, dann verstößt er doch gegen diese Pflicht? Und genau da sind wir wieder bei der ursprünglichen Frage von lolium, ob da der BR etwas machen kann, oder ob das nur individualrechtlich verfolgt werden kann.
26.03.2019 um 12:16 Uhr
Wie geht es weiter? Den AG auffordern ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Tut er das nicht, Anwalt beauftragen. Wenn ihr euch damit nicht auskennt, Anwalt aussuchen, anrufen und im Vorwege um Hilfe bitten, für die Beschlussfassung etc. In der Regel machen Anwälte das.
Ist das Individualrecht? Muss die Kollegin es (gerichtlich) klären? NEIN, muss sie nicht, wenn der BR da dran ist und ihr seid ja dran.
Können wir als BR das? Ja, könnt ihr und habt ihr ja schon. Wie es weiter geht, hab ich ja schon geschrieben.
Die Gewerkschaft Könnte eine Stellungnahme zur Eingruppierung schreiben, ist evtl. nützlich für den Anwalt des BR. Wünsche euch gutes Gelingen! Kann dauern aber haltet durch!
27.03.2019 um 15:43 Uhr
"Damit hast du absolut Recht. §80 sagt nur dass de BR über die Einhaltung der Tarifverträge wacht - also definitiv keine Anspruchsgrundlage." Dann sind wir da ja einer Meinung
"Stellt sich die Frage, warum sollte der BR über etwas wachen, wo er ohnehin nichts tun kann?"" Trotzdem braucht der BR eine Anspruchsgrundlage damit das ArbG helfen kann.
"Im konkreten Fall halte ich, die Variante mit der Zustimmungsverweigerung für die sinnvolle. Nun könnte es aber sein, dass der Betriebsrat in einem solchen Fall zustimmt oder wie das teilweise gängige Praxis ist, erst gar nicht um Zustimmung gebeten wird." Da bin ich bei Dir, wenn die Frage sich überhaupt noch stellt. Vielleicht hat der BR ja schon zugestimmt. Das wird nämlich aus der Frage noch nicht ersichtlich. Und es stellt sich die Frage, ob die Entwicklungsstufen auch dem Mitbestimmungsrecht des BR unterliegen. Bei uns in der Branche verneint das BAG dies leider.
"Nun stellt der BR irgendwann später fest, dass der Arbeitgeber gegen Regelungen im Tarifvertrag verstößt. Welche Möglichkeiten hat der BR dann? Da muss es doch rechtliche Möglichkeiten geben?" Nein da gibt es kein Mitbestimmungsrecht. Das ist klassisch ein Fall des Individualarbeitsrechts.
"Die Bezahlung der tariflich vereinbarten Entgelte ist meines Erachtens eine Hauptpflicht des Arbeitgebers. Wenn er nicht tariflich vergütet oder falsch eingruppiert, dann verstößt er doch gegen diese Pflicht?" Da bist Du genau beim Punkt. Das ist eben nicht mehr Aufgabe des BR. Anderes Beispiel: Der AG zahlt entgegen des TV kein Weihnachtsgeld. Auch da hat der BR keine Karten im Spiel. Es gibt einzelne Ansichten, dass ggf. die Gewerkschaft auf Durchführung des TV klagen kann, aber das wird wohl von den meisten Juristen anders gesehen
27.03.2019 um 21:12 Uhr
ganther, wenn es sich um den TVöD handelt, unterliegt die Stufenzuordnung der Mitbestimmung des BR, siehe link:
27.03.2019 um 21:39 Uhr
Cyber99 oder falsch eingruppiert, dann verstößt er doch gegen diese Pflicht?" Ja, das stimmt. Leider ist aber ein Verstoß des AG gegen den Paragraphen 80 BetrVG nicht strafbewehrt. Allerdings hat der BR wenigstens bzgl. der Eingruppierung bzw. Höhergruppierung ein Mitbestimmungsrecht und die Strafe für den AG ist dann das Zustimmungsersetzungsverfahren. ?
28.03.2019 um 09:48 Uhr
Wäre ja sehr nett, wenn lolium sich nochmal melden würde. ?
28.03.2019 um 15:51 Uhr
das mache ich doch gerne. Grundlage ist der Tvöd k wir haben die Übernahme der neuen Tätigkeit zugestimmt, der Eingruppierung nicht! Der Arbeitgeber will immer noch nicht Stufengleich höhergruppieren. nicoline: Wir begeben uns auf den Pfad, den Du schon beschrieben hast. Stufenlaufzeit ist nicht von der Erfahrung in einer bestimmten Position abhängig, sondern von der Erfahrung im Betrieb. Der TV dazu ist eindeutig und in diesem Falle nicht eingehalten. Daher ist auch Antwort auf die Frage wer für die Durchsetzung zuständig ist geklärt: das sind dann doch wir als BR und nicht die Kollegin! Wir fordern den AG jetzt auf das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Kommt er dem nicht nach werden wir mit einem Beschlussverfahren nachhelfen. Soweit unser Plan - allerdings noch nicht mit einem Anwalt abgestimmt.
28.03.2019 um 23:30 Uhr
lolium, Grundlage ist der TVöD-K Na, dann lag ich ja ziemlich richtig mit meiner Vermutung. Genauer ausgedrückt geht es um die neue Entgeltordnung des TVöD.
Stufenlaufzeit ist nicht von der Erfahrung in einer bestimmten Position abhängig, sondern von der Erfahrung im Betrieb. Nö, die Stufenlaufzeit ist im selben Betrieb nur von der Stufenlaufzeit abhängig. Wenn du den AG wechselst, kann es dir passieren, dass du wieder in der Stufe 3 landest, obwohl du beim alten AG schon in der 5 warst.
Daher ist auch Antwort auf die Frage wer für die Durchsetzung zuständig ist geklärt: das sind dann doch wir als BR und nicht die Kollegin! Sag ich doch!
allerdings noch nicht mit einem Anwalt abgestimmt. Ihr solltet das mit einem Anwalt machen, schon allein, damit die Formalitäten alle korrekt laufen und der AG euch nicht an den Karren fahren kann.
Sag doch mal Bescheid, was daraus geworden ist.
09.05.2019 um 08:38 Uhr
Das Ende: Unser Anwalt hat ein Schreiben verfasst, in dem er unseren AG auffordert bei Gericht die Zustimmung ersetzen zu lassen. Falls er dem nicht nachkommt würden wir unsererseits ihn gerichtlich auffordern es zu tun. Unser AG möchte nicht vor Gericht und wird die Kollegin jetzt eingruppieren wie der Tarifvertrag es vorsieht! Na also geht doch!
09.05.2019 um 11:29 Uhr
lolium super, dass du dich nochmal meldest, und dass ihr als BR am Ball geblieben seid und Gratulation zu eurem Erfolg. ???
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