Erstellt am 16.08.2007 um 12:59 Uhr von Werner
Hallo jottb,
in fast allen Fällen ist eine Begründung erforderlich!
Worum geht es???????
Erstellt am 16.08.2007 um 13:13 Uhr von packer
geh ich unisono mit werner... da brauchen wir hier schon mehr details!
nur mal so als beispiel wie es sich so dreht:
die ablehnung jeglicher verhandlungen über z.b. die lage der arbeitszeit verstößt krass gegen die pflicht des BRs, mit dem AG in
verhandlungen mit dem ziel der einigung zu treten. ergo kann sich der BR mangels des sogenannten verfügungsgrundes nicht auf den rechtsschutz der einstweiligen verfügung berufen, da er zu der vereitelung seines mitbestimmungsrechts selbst beigetragen hat.
Erstellt am 16.08.2007 um 13:15 Uhr von anti Wasch
packer
du hast zu lange deine Nase im Waschbären Mief gehabt .
Erstellt am 16.08.2007 um 13:27 Uhr von packer
@ antiwasch
die kommentare hier sind ja manchmal ganz lustig, in letzter zeit aber kommt mir da zu viel mist bei rum und das ganze franst am rande hier langsam aus. werde mich selber erstmal raushalten dabei...
denne :)
Erstellt am 16.08.2007 um 13:41 Uhr von wölfchen
@ packer,
ich muss Dir voll und ganz zustimmen - was hier in der letzten Zeit an Beschimpfungen und Bemerkungen unter der Gürtellinie unter merkwürdig neuen Nicks auftaucht, das ist schon nicht mehr lustig und für die Fragesteller auch kaum hilfreich. Aber es wäre verkehrt, wenn wir uns auf deren Niveau herabbegeben - am besten nicht beachten, dann verliert der/diejenige von allein die Lust am weitermachen. Beachten wir diese Beiträge hingegen, geben wir erst die rechte Plattform. Also am besten übergehen, als hätte an der Stelle niemals nichts gestanden . . .
P.S. die Nicks sind zwar neu (anti Wasch erinnert mich irgendwie an Lottesfan oder kölnersfan), aber die getätigten Bemerkungen lassen doch auf eine langzeitige Forumteilnahme schliessen.
Erstellt am 16.08.2007 um 14:49 Uhr von Rosa
packer und wölfchen,
ich muss euch recht geben. Die sich an dieses Forum wenden, brauchen Hilfe und keine faulen Bemerkungen. Nicht alle sind sattelfest und brauchen hier und da einen Hinweis. Dies betrifft bestimmt bei 80% des Forums zu. Bloss wenn man diese Wortgefechte manchmal liest, kann einen die Lust vergehen hier seine Frage zu stellen.
Besinnen wir wieder auf das wesentlichste, anderen zu helfen.
Danke.
@jottb,
werner und packer haben recht.
Erstellt am 16.08.2007 um 14:55 Uhr von betriebsratten
Unabhängig von der Rechtslage
Die Mitglieder des BR haben sich bei einer Ablehnung ja etwas gedacht, und schon um vom AG ernstgenommen und als ernsthafter Partner anerkannt zu werden sollte alles begründet werden.
Erstellt am 16.08.2007 um 15:03 Uhr von Wendel H
Und um noch weiter zu gehen:
Bei der Ablehnung von 99er-Maßnahmen reicht auch nicht die einfache Begründung mit Verweis auf die Widerspruchsgründe nach 99 (2). Hier muss genau auf den Einzelfall bezogen begründet werden. Sonst ersetzt ein Gericht die Zustimmung ziemlich schnell.
Gleiches gilt übrigens auch bei Widersprüchen gegen Kündigungen nach 102. Hier hilft dem AN im KSch-Prozess nur eine Ausführliche Begründung.
Ob die Gründe im Einzelnen stichhaltig sind bzw. zur Ablehnung passen entscheidet dann im Zweifelsfall ein Gericht.
Erstellt am 16.08.2007 um 16:47 Uhr von DonJohnson
Hallo an alle erstmal. Über dusselige Antworten lasse ich mcih jetzt mal nciht aus. Hier ist ein BRM welches Hilfe sucht und die sollten wir geben:
Also, die Sache ist eigentlich ganz einfach: Der BR muß Grundsätzlich seine Entscheidungen begründen. Dieses sollte schon wegen der Beweisbarkeit schriftlich passieren. Bei der Begründung reicht es aber nciht aus, einfach nur einen § hinzuzuziehen, dieser muß wie es so schön im Juristendeutsch heißt "mit Leben gefüllt werden".
Wenn du ein Beispiel haben möchtest, schreibe mir
Erstellt am 16.08.2007 um 19:03 Uhr von jottb
vielen Dank erstmal für die Mithilfe.
Was ich suche ist die gesetzliche Grundlage die den BR verpflichtet grundsätzlich eine Begründung schriftlich beim AG abzugeben, wenn eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit abgelehnt wird.
Erstellt am 16.08.2007 um 19:22 Uhr von pirat
Wie von @8 Wendel H schon erwähnt...
Der Betriebsrat muss darlegen, dass Gründe im Sinne von § 102 Abs. 3 BetrVG der Kündigung entgegenstehen. Hierfür reicht es nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Der Betriebsrat muss seinen Widerspruch vielmehr auf konkrete Tatsachen stützen.
Der Arbeitgeber war hingegen der Ansicht, der pauschale Hinweis des Betriebsrats reiche für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nicht aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab.
LAG Nürnberg, Urteil vom 17.08.2004, Az.: 6 Sa 439/04
Das kann passieren!
Erstellt am 16.08.2007 um 19:59 Uhr von Miparix
Ich war noch gestern auf einem Seminar, bei dem es um die §§ 87 und 99 bis 101 ging.
Bei den §87 steht nix von Begründung. Wenn die Vorschläge vom AG dem BR nicht gefallen, dann einfach nur ablehnen. Wenn man sich nicht einig wird, dann Einigungsstelle anrufen. So oder so ähnlich steht es da drin. Aber spätestens bei der Einigungsstelle muss man dann einen eigenen Vorschlag haben.
Bei den §§99 bis 101 sieht es aber anders aus. Da muss man schon Gründe angeben.
Erstellt am 16.08.2007 um 23:07 Uhr von Der alte Heini
Wenn der Gesetzgeber will, das für eine Sache ein Begründung gegeben wird, so hat er es auch entsprechend zu fordern. Wird eine Begründung im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, so muss auch keine Begründung gegeben werden. Sie zum Beispiel § 99 BetrVG fordert.