Erstellt am 15.08.2007 um 18:42 Uhr von BMW
Hallo
Warum ist keine Anhörung erfolgt?
BMW
Erstellt am 15.08.2007 um 19:08 Uhr von Claudia65
@ BMW
Eine Anhörung der Kollegin ist durch die GF erfolgt, allerdings wurden ihr nicht die Zahlen / Fakten gezeigt. Ihr wurde es nur mündlich mitgeteilt.Ich hatte gerade Einsicht, und muss sagen " Wenn ich ihr nicht so vertauen würde, hätte sie schlechte Karten". Die Zahlen weichen sehr der Norm der anderen Kollegen ab" :- ( Sind diese Listen vor Gericht zulässig ??
Gruss Claudia
Erstellt am 15.08.2007 um 20:31 Uhr von Immie
Claudia,
schau dir mal §102 BetrVG an.
Der BR ist vor jeder Kündigung zu hören.
So wie es sich liest,
könnte da etwas nicht stimmen.
Oder habe ich falsch gelesen?
Erstellt am 15.08.2007 um 22:30 Uhr von DonJohnson
Claudia, was BMW meint, ist der BR vor der Kündigung gehört worden? Das ist die erste von vielen Fragen, aber eine wichtige! Wenn nciht, ist die Kündigung nämlich unwirksam, und somit habt ihr dem Kollegen den Popo gerettet fürs erste. Für weitere Vorgehensweise müßte man dann tiefer in die Materie eintauchen.
Erstellt am 16.08.2007 um 08:45 Uhr von Claudia65
Der BR wird am Freitag 17.08.angehört !!
Erstellt am 16.08.2007 um 09:28 Uhr von Sternburg
Aua!
Der Kollegin ist bereits fristlos gekündigt worden - und die BR-Anhörung soll erst noch stattfinden?
Dann ist doch die Kündigung ohnehin schon unwirksam. Selbst eine nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats ändert daran nichts.
Erstellt am 16.08.2007 um 15:13 Uhr von betriebsratten
Nochn Gedicht....ist das ganze zulässig oder gibt es eine Betriebsvereinbarung dazu? Die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes hat immerhin Verfassungsrang.
§ 201 Strafgesetzbuch Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Erstellt am 16.08.2007 um 23:52 Uhr von Der alte Heini
Ich sehe keine Begründung die eine fristlose Kündigung begründen würde und wenn das Ergebnis der Testanrufe noch so schlecht ausfallen würde.