Erstellt am 15.08.2007 um 14:02 Uhr von ego112
Die grundsätzlichen Vorgaben zur Freistellung sind im ArbZG §6 geregelt.
Dieses hat aber nichts mit der Tätigkeit als BRV zu tun. Anders sieht es aus, solltest Du freigestellt sein.
Erstellt am 15.08.2007 um 15:43 Uhr von hardie
Das mit dem Arbeitszeitgesetz ist natürlich Quatsch! Die Möglichkeit als BRV aus dem Schichtsystem rauszukommen ergibt sich aus dem §37 Abs.1 bis 4 BetrVG. Wenn ihr einen Kommentar zum BetrVG habt, wirst du entsprechende Hinweise finden (z.B "Fitting"). Letztendlich ist es aber eine Machtfrage von Euch als gesamtes GREMIUM, das gegenüber dem AG durchzusetzen.
Erstellt am 15.08.2007 um 17:04 Uhr von ego112
@hardie,
na, da brat mir doch einer nen Storch. Nun verklicker mir mal wie Du aus dem § 37 Abs. 1-4 eine Verbindung herstellen willst, ein BR aus ein 3-Schichtsystem herauszunehmen, damit dieser nur noch in einer Normalschicht arbeiten muß!
@brhsk,
oder habe ich die Frage falsch verstanden?
Erstellt am 15.08.2007 um 18:05 Uhr von peanuts
Nun verklicker mir mal wie Du aus dem § 37 Abs. 1-4 eine Verbindung herstellen willst, ein BR aus ein 3-Schichtsystem herauszunehmen, damit dieser nur noch in einer Normalschicht arbeiten muß!
Dass das unter Umständen nach §37 Abs.2 BetrVG = Arbeitsbefreiung für bestimmte Art der Arbeit geht, sollte man als (...)gebildetes BRM wissen!
Erstellt am 16.08.2007 um 10:00 Uhr von ego112
@peanuts,
bevor Du weiterhin auf die Öffentlichkeit losgehst, lass doch erstmal brhsk antworten. Er/Sie kann bestimmt Licht ins Dunkel bringen und mich erleuchten und vielleicht auch Dich.
Erstellt am 16.08.2007 um 10:25 Uhr von wölfchen
. . . im Zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit würde ich eventuell mal mit dem Arbeitgeber sprechen. Ich hatte, als ich noch nicht Teil-freigestellt war, eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber, dass ich für meine Amtszeit als BRV keine Schichten arbeiten brauchte.
Gründe, die dafür sprechen, gibt es reichlich. Ich erreiche z.B. keine Gewerkschaft, kein Amt, nicht mal einen Verwaltungsmitarbeiter des Betriebes in der Spät- oder Nachtschicht. Das würde bedeuten, dass ich das in der Freizeit machen müsste und den Freizeitausgleich in der Schicht nehmen müsste. Und da auch unser Chef während seiner regulären Arbeitszeit ab und zu was von mir will, war ihm das lieber, wenn er mich am Tage erreichen konnte.
Auch ist es in der Spät- oder Nachtschicht bei uns schlechter möglich, sich aus dem Arbeitsprozess auszuklinken, um BR-Arbeit machen zu können. Und diese soll ja nun mal vorzugsweise während der Arbeitszeit und nur, wenn es nicht anders geht, in der Freizeit mit Freizeitausgleich erledigt werden.
Erstellt am 17.08.2007 um 22:37 Uhr von Der alte Heini
Ich sehe keine Möglichkeit diesen Wunsch gegen den Willen das AG durchzusetzen.
Für die genannte Forderung seitens eines BR Mitgliedes gibt es keinerlei rechtliche Grundlage.
Denn für notwendige Betriebsratsarbeit kann der Kollege sich in seiner Arbeitszeit freistellen.
Mann könnte auf den Gedanken kommen, dass brhsk sich hier aufgrund seiner BR Tätigkeit einen Vorteil verschaffen möchte.