Ist ein bisschen viel, ich weiss :(
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Der Vorsitzende ist nicht nur Vertreter des Betriebsrats bei der Abgabe eigener Erklärungen. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt ihn auch dazu, Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat entgegenzunehmen. Jede dieser Erklärungen, die gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich abgegeben werden, gilt als dem Betriebsrat zugegangen. Dadurch beginnen etwa gesetzliche Fristen zu laufen. In der Regel wird es sich um Erklärungen des Arbeitgebers handeln, z.B. eine Ankündigung einer bevorstehenden Kündigung. Gibt die Geschäftsleitung die Erklärung gegenüber einem anderen Mitglied des Betriebsrats ab, wird diese erst wirksam (z.B. indem sie Fristen in Gang setzt), wenn das Mitglied den Vorsitzenden darüber informiert hat. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bezieht sich jedoch auch auf alle übrigen Erklärungen, z.B. von Kollegen oder anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organen wie etwa dem Wirtschaftsausschuss oder der JAV.
Der stellvertretende Vorsitzende kann und darf die Aufgaben des Vorsitzenden nur dann wahrnehmen, wenn und solange dieser zeitweilig oder dauerhaft verhindert ist. Dies bestimmt § 26 Abs. 2 BetrVG. Beispiele für eine Verhinderung des Vorsitzenden sind u.a.:
· Krankheit
· Urlaub
· persönliche Betroffenheit des Vorsitzenden durch zu treffende Beschlüsse des Gremiums (etwa Interessenkollision)
Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber läuft die Wochenfrist. Auch die mündliche Unterrichtung reicht.
Nach § 187 Absatz 1 BGB zählt der Tag, an dem der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichtet hat, nicht mit. Nach § 188 Abs. 2 BGB läuft die Frist beginnend mit dem nächsten Tag sieben Tage später ab. Die Frist endet um 24:00 Uhr des entsprechenden Tages.
· Montag Unterrichtung: am nächsten Montag, 24:00 Uhr, Fristablauf;
· Freitag Unterrichtung: am nächsten Freitag, 24:00 Uhr, Fristablauf.
· Wenn die errechnete Frist an einem Feiertag, Samstag oder Sonntag endet, dann verlängert sich nach § 193 BGB auf den nächstfolgenden Werktag (= Arbeitstag): So wenn am Montag die Unterrichtung stattfindet und der nachfolgende Montag ein Feiertag ist. Dann endet die Frist erst am Dienstag. Oder: Die Unterrichtung erfolgt am Freitag, eine Woche vor Ostern. Bei der reinen Berechnung der Wochefrist würde der Fristablauf auf den Karfreitag fallen. Weil es sich aber um den Karfreitag handelt, läuft die Frist erst am Osterdienstag ab.
Innerhalb der Frist liegende Feiertage, Samstage und Sonntage wirken sich nicht aus. Die Frist wird nicht verlängert. Erfolgt die Unterrichtung am Gründonnerstag kurz vor Feierabend, läuft die Frist am Donnerstag nach Ostern ab, obwohl der Betriebsrat so eigentlich nur drei Tage zur Prüfung hat.
Erscheint die Frist zu knapp, kann der Betriebsrat versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Fristverlängerung zu vereinbaren. Schriftlich geben lassen! Die Zustimmung des Arbeitgebers ist aber nicht erzwingbar.