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Wann fängt die Frist an zu laufen?

NIB
neu im betriebsrat
Jan 2018 bearbeitet

Ich hab da mal ne Frage zu Berechnung der 7-Tages-Frist. Wenn am 08.08. ein Betriebsratsmitglied, nicht der Vorsitzende, ein Anhörungsschreiben nach §102 BetrVG entgegennimmt, wann beginnt die Frist zu laufen? Nach meiner Meinung müsste es doch so sein, dass es sich verhält wie mit dem Briefkasten - die Frist läuft ab dem 09.08., weil der Vorsitzende erst dann Kenntnis erlangen konnte. Oder wie seht ihr das?

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Community-Antworten (15)

P
pit47

14.08.2007 um 12:17 Uhr

Hallo neu im betriebsrat, eine Erklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem BR als Gremium zur Kenntnis gelangt. Siehe auch Kommentar von Däubler zum § 26 BetrVG Rn 27.

J
Jube

14.08.2007 um 12:20 Uhr

Soweit ich weiss, wird der Tag der Entgegennahme nicht gerechnet. Die Entgegennahme ist jedoch nicht vom Erhalt durch den Vorsitzenden abhängig, der könnte ja auch krank oder in Urlaub sein, sonst würde die Frist ja erst durch sein Wiedererscheinen in Gang gesetzt werden.

NIB
neu im betriebsrat

14.08.2007 um 13:34 Uhr

Hallo und erst einmal danke! Dann ist es also so, dass bei Entgegennahme am 08.08., Kenntnisnahme durch den Vorsitzenden am 09.08. die Frist am 16.08. ausläuft. Oder ist das jetzt falsch gedacht?

H
HF

14.08.2007 um 13:42 Uhr

Ist ein bisschen viel, ich weiss :(

Der Vorsitzende ist nicht nur Vertreter des Betriebsrats bei der Abgabe eigener Erklärungen. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt ihn auch dazu, Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat entgegenzunehmen. Jede dieser Erklärungen, die gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich abgegeben werden, gilt als dem Betriebsrat zugegangen. Dadurch beginnen etwa gesetzliche Fristen zu laufen. In der Regel wird es sich um Erklärungen des Arbeitgebers handeln, z.B. eine Ankündigung einer bevorstehenden Kündigung. Gibt die Geschäftsleitung die Erklärung gegenüber einem anderen Mitglied des Betriebsrats ab, wird diese erst wirksam (z.B. indem sie Fristen in Gang setzt), wenn das Mitglied den Vorsitzenden darüber informiert hat. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bezieht sich jedoch auch auf alle übrigen Erklärungen, z.B. von Kollegen oder anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organen wie etwa dem Wirtschaftsausschuss oder der JAV.

Der stellvertretende Vorsitzende kann und darf die Aufgaben des Vorsitzenden nur dann wahrnehmen, wenn und solange dieser zeitweilig oder dauerhaft verhindert ist. Dies bestimmt § 26 Abs. 2 BetrVG. Beispiele für eine Verhinderung des Vorsitzenden sind u.a.:

· Krankheit

· Urlaub

· persönliche Betroffenheit des Vorsitzenden durch zu treffende Beschlüsse des Gremiums (etwa Interessenkollision)

Mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung durch den Arbeitgeber läuft die Wochenfrist. Auch die mündliche Unterrichtung reicht.

Nach § 187 Absatz 1 BGB zählt der Tag, an dem der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichtet hat, nicht mit. Nach § 188 Abs. 2 BGB läuft die Frist beginnend mit dem nächsten Tag sieben Tage später ab. Die Frist endet um 24:00 Uhr des entsprechenden Tages.

· Montag Unterrichtung: am nächsten Montag, 24:00 Uhr, Fristablauf;

· Freitag Unterrichtung: am nächsten Freitag, 24:00 Uhr, Fristablauf.

· Wenn die errechnete Frist an einem Feiertag, Samstag oder Sonntag endet, dann verlängert sich nach § 193 BGB auf den nächstfolgenden Werktag (= Arbeitstag): So wenn am Montag die Unterrichtung stattfindet und der nachfolgende Montag ein Feiertag ist. Dann endet die Frist erst am Dienstag. Oder: Die Unterrichtung erfolgt am Freitag, eine Woche vor Ostern. Bei der reinen Berechnung der Wochefrist würde der Fristablauf auf den Karfreitag fallen. Weil es sich aber um den Karfreitag handelt, läuft die Frist erst am Osterdienstag ab.

Innerhalb der Frist liegende Feiertage, Samstage und Sonntage wirken sich nicht aus. Die Frist wird nicht verlängert. Erfolgt die Unterrichtung am Gründonnerstag kurz vor Feierabend, läuft die Frist am Donnerstag nach Ostern ab, obwohl der Betriebsrat so eigentlich nur drei Tage zur Prüfung hat.

Erscheint die Frist zu knapp, kann der Betriebsrat versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Fristverlängerung zu vereinbaren. Schriftlich geben lassen! Die Zustimmung des Arbeitgebers ist aber nicht erzwingbar.

NIB
neu im betriebsrat

14.08.2007 um 13:55 Uhr

Mmmh. Ist sehr viel Text, der aber nicht unbedingt hilft. Was zählt denn jetzt als Zeitpunkt für die "Unterrichtung des BR"? Der Zeitpunkt, an dem das Schreiben entgegengenommen wurde oder der Tag danach, als der Vorsitzende das Schreiben auch gesehen hat.

(Die Daten habe ich mir hier nur aus den Fingern gesaugt, in Wirklichkeit hat das schon im Mai stattgefunden und der Arbeitgeberanwalt behauptet, dass der BR seine Frist nicht eingehalten und deswegen durch Nichtreaktion der Kündigung zugestimmt hat. Der Anwalt des BR sagt, der BR hätte die Frist eingehalten. Ich bin jetzt total unsicher.)

H
HF

14.08.2007 um 14:04 Uhr

Ist ja nett wenn du uns hier was vorspielst.

Eindeutig ist festgelegt, erst wenn der BRV das schreiben in der Hand hat, oder darüber informiert wurde, beginnt die Frist zu laufen. In Abwesenheit des BRV tritt der sBRV an seiner Stelle. Damit dürfte deine Frage geklärt sein. ;)

NIB
neu im betriebsrat

14.08.2007 um 14:36 Uhr

Was hat das denn mit "etwas vorspielen" zu tun? Ob die Frist nun im Mai oder im August läuft, ist doch von der Sache her wurscht.

M
Miezi21

14.08.2007 um 14:39 Uhr

@HF

es ist doch nicht schlimm, wenn er / sie ein anderes datum nimmt, ändert doch nichts an der Frage oder der Antworten. Man muß immer bedenken, jeder kann in diesem Forum lesen!

@neu im betriebsrat

in deinem Fall ist es so, das die Frist anfängt, wenn der BRV sie hat. Also am 09.08.

I
Immie

14.08.2007 um 14:52 Uhr

Oder doch ab dem 10.08. Der BRV hat am 09.08. die Anhörung erhalten, also läuft die Frist ab dem 10.08

Wer hat die Anhörung denn am 08.08. entgegengenommen?

T
torstenxxx

14.08.2007 um 14:57 Uhr

durch eure Wertprüfung der Frist ist von einem Widerspruch auszugehen, richtig ? Dann finde ich es absolut Klasse das der AG nicht dem BRV übergeben hat. Somit ist die Kündigung unwirksam. Denn wie will der AG beweisen das sie bei Ihm ankam. Richtig kann er nicht. Und ohne Anhörung ist jede kündigung unwirksam.

NIB
neu im betriebsrat

14.08.2007 um 15:07 Uhr

@Immi: Damals war ich derjenige, welchen der Oberpersonaler im Flur abgepasst hat. Er hat mir das Schreiben in die Hand gedrückt und mich den Empfang quittieren lassen. Der Vorsitzende hat das Schreiben erst einen Tag später gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt schon nach Hause gegangen war.

Die Frist hatten wir dann ab dem nächsten Tag berechnet (als der Vorsitzende das Anhörungsschreiben gesehen hat) und jetzt im Kündigungsschutzprozess bringt der AG-Anwalt das Argument vor, der BR hätte zu spät widersprochen.

Inzwischen habe ich im Ricardi noch RN 42 gefunden, die sagt im Prinzip auch, dass Zugang erst einen Tag später ist.

I
Immie

14.08.2007 um 15:13 Uhr

Dann seid ihr doch auf der sicheren Seite:-) Selbst wenn du Stellvertreter bist läuft die Frist erst ab dem 09.08. Wenn nicht, sogar erst ab dem 10.08.

MGEN
Mer glaabt es nich

14.08.2007 um 15:18 Uhr

Torstenxxx,

toller Vorschlag!

Jetzt muss man die Arbeitsrichter nur noch davon überzeugen dass man als BR routinemäßig Widersprüchs schreibt, auch wenn gar keine Anhörung vorliegt...

K
Kölner

15.08.2007 um 00:35 Uhr

@liebe spezialisten... Ein paar Fragen:

  • Interessiert es einen AG wirklich, welchem BRM er ein Anhörungsschreiben übergeben hat?
  • Ab wann beginnt die Frist zu laufen und wann läuft selbige ab laut §§ 187 ff. BGB?
  • Was könnte die Quittierung der Kündigungsabsicht rechtlich gesehen bewirkt haben (vor allem hinsichtlich RN 45 DKK zu § 102 BetrVG)?

Fragen über Fragen. Sind wir also gespannt, ob das ArbGer. eher in Richtung Fitting oder Däubler entscheidet...

NIB
neu im betriebsrat

15.08.2007 um 18:23 Uhr

Ich werde berichten, wie es ausgegangen ist. Kammertermin ist Anfang Oktober.

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