Erstellt am 09.08.2007 um 15:51 Uhr von Sternburg
Die zusätzliche Reisezeit für An- und Abreise zählt bei Betrriebsratsarbeit, wozu auch die Schulungen zählen, als Arbeitszeit.
Somit gilt auch hier das Arbeitszeitgesetz, welches eine Höchstgrenze von 10 Stunden pro Tag vorschreibt.
Jetzt weiss ich nicht, wie das bei einem Schlafwagen zu sehen ist, aber normalerweise spricht nichts gegen eine 'abschliessende' Übernachtung ;-)
ABER: Enden die Seminare am letzten Tag nicht ohnehin immer schon gegen Mittag? Kenne ich zumindest so von der WAF.
Erstellt am 09.08.2007 um 16:16 Uhr von packer
@ sternburg
ein seminar ist betriebsratsarbeit, die an und abreise, soforn sie ausserhalb der persönlichen arbeitsszeit liegt ist laut gängiger rechtssprechung privatvergnügen! aussnahme ist hier das teilzeitbeschäftigte BR mitglied,
anders sieht es bei reiner BR arbeit aus, so z.b. besuch beim Rechtsanwalt die in der arbeitszeit stattfinden müssen. hier ist die reisezeit einzubeziehen.
@ sandoz
ich weiss ja nicht, wann du in FFM am nächsten morgen wieder anfängst, aber da solltest du dann unbedingt pünklich sein! da stellt sich dann die frage, ob du nicht doch lieber am vortag fährst? sind ca. 4 std. mit dem ICE...
ach ja, ein tagesseminar von nine to five ohne mittagspause???
Erstellt am 09.08.2007 um 18:00 Uhr von jugo
@packer: aber er kann wenigstens später kommen am nächsten tag,m er muss ja die ruhezeit von 10 ?? stunden einhalten ... oder ?
Erstellt am 09.08.2007 um 18:15 Uhr von Kölner
@jugo
Darf ich nochmals meine Zweifel anmelden, dass die Fahrzeit gleich AZ ist?
Erstellt am 09.08.2007 um 18:34 Uhr von Lotte
jugo,
außerdem muss ein BRM sich nicht an das ArbZG halten, da es ein Ehrenamt inne hat. Klingt unlogisch, ist aber so.
sandoz,
Dein Seminar dauert nur einen Tag? Dann bekommst Du nur die Zeit angerechnet, die ein Vollzeit-MA bei Euch betriebsüblich an einem Tag arbeitet, ob Du nun noch übernachtest (was der AG mitmachen muss) oder nicht.
Erstellt am 10.08.2007 um 11:15 Uhr von ego112
Nach 24-stündigen Dauersuchen, gebe ich Kölner im Bezug auf AZ=Reisezeit, Recht.
Der von packer angemerkte Hinweis, es bezieht sich auf teilzeitbeschäftigte, ist nur insofern richtig, als es sich auf die Vergütung oder Anrechnung der Seminarzeit über die individuelle AZ des teilzeitbeschäftigten geht.
Reisezeit die in einem gesunden Verhältnis zum Seminar stehen, ist und bleibt AZ.
Erstellt am 10.08.2007 um 14:43 Uhr von packer
@jugo
keine ruhezeit, da reisezeit freizeit ist... es sei denn, der AG ordnet während der bahnfahrt eine arbeit an (vorbereitung präsentation etc.)
nachtrag:
ein teilzeut beschäftigtes mitglied bekommt die reisezeit, die in der arbeitszeit eines anderen BR-mitgliedes liegt als arbeitszeit gutgeschrieben. höchstens aber die durchnittlicghe arbeitszeit eines anderen BR mitgliedes...
und das mit der ÜN würde ich mir gut überlegen. sonst kömmt der AG womöglich noch auf die idee dir nächstemal ein seminar in der nähe ans herz zu legen oder bei einem tag sogar ein inhouseseminar anzuregen... ihr seid gehalten die kosten möglichst zu minimieren.
gibt es eine reisekostenregelung, die z.b. ab soundsoviel reisezeit eine ÜN vorsieht ist das natürlich fast bindend :)))
Erstellt am 10.08.2007 um 20:46 Uhr von sandoz
Also , etwas von BR - Arbeit wissen wir schon....................
die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen beträgt schon mal 11.Std. ( nachzulesen im Arbeitszeitgesetz !) , das mit Ehrenamt stimmt a b e r an das Arbz-Gesetz hat sich JEDER zu halten ,für alle BR-Tätigkeiten gilt: Reisezeit = Arbeitszeit !
die Kosten sollen nicht minimiert sein sondern Verhältnissmäßig das ist ein grosser Unterschied .
als letztes : ein Tagesseminar das schon mittags endet wäre etwas kurz ,oder ?
Wochenseminare enden am letzten Tag meistens mittags,
jetzt weis ich aber immer noch nicht ob ich die Übernachtung machen darf.
Erstellt am 10.08.2007 um 20:58 Uhr von Frage
Gibt es in Frankfurt und Umgebung
keine BR Seminare?
Erstellt am 10.08.2007 um 21:24 Uhr von sandoz
sicher wird es in der Umgebung Seminare geben a b e r es sollte doch schon das gleiche Thema sein oder meinst Du nicht ?ausserdem war unsere Frage eine andere.
Erstellt am 10.08.2007 um 21:29 Uhr von Frage
Um welches Thema handelt es sich denn?
Erstellt am 12.08.2007 um 00:56 Uhr von waschameise
Tatsache ist doch--die einzig Wahren Seminare finden im Raum Köln statt und enden mit mehreren Kölsch ! Danach gehts nur noch ins Bettchen !! Am nächsten Tag und dank Aspirin gehts nach Hause !Wenn keine BV Dienstreise besteht, wird nur der Seminartag verrechnet !
Erstellt am 13.08.2007 um 09:40 Uhr von sandoz
Hallo waschameise ,
Du hast weder Ahnung was die Seminar-Anfahrt betrifft noch gibst Du brauchbare Tipps !
musst Dir auch keine Mühe mehr geben ,ich bin weg...............und besonders spassig bist Du auch nicht ,
Erstellt am 13.08.2007 um 09:58 Uhr von packer
@ sandoz
gib uns doch bitte mal ein urteil oder eine kommentarstelle, wo reisezeit bei seminaren! gleich arbeitszeit ist. das würde glaube ich alle hier brennend interessieren.
ansonsten halte ich diese generelle aussage immer noch für falsch!
Erstellt am 13.08.2007 um 12:30 Uhr von peanuts
a b e r an das Arbz-Gesetz hat sich JEDER zu halten
Dein Pech ist, dass BR-Arbeit eben nicht unter das Arbeitszeitgesetz fällt. Fährst Du eigentlich mit dem Auto oder mit dem Zug? Im letzten Fall, sehe ich überhaupt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Übernachtung. Im ersten Fall würde ich Dich zur Fahrt mit dem Zug oder einem Flug verdonnern!
für alle BR-Tätigkeiten gilt: Reisezeit = Arbeitszeit !
Das ist ganz einfach falsch und steht nirgendwo geschrieben!
Den Anspruch auf eine weitere Übernachtung kannst Du jedenfalls weder durch das ArbZG noch das BetrVG ableiten. Höchstens durch eine Richtlinie für Dienstreisen, wenn es so was bei Euch gibt.
Erstellt am 13.08.2007 um 12:53 Uhr von Kölner
@peanuts
Schön. Wir sind mal einer Meinung...
Erstellt am 14.08.2007 um 11:16 Uhr von packer
last and i hope the least:
Für die Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen gilt zwar
das Lohnausfallprinzip, wonach den Betriebsräten wegen ihrer Tätigkeit
nicht der Lohn gekürzt werden darf. Daraus folgt andererseits
aber nicht, dass automatisch auch Ausgleichsanspruch für Schulungen
während der Freizeit entsteht. Betriebsratstätigkeit ist ein Ehrenamt,
das unentgeltlich ausgeübt werden muss. Ein Ehrenamt
kann auch ein Freizeitopfer bedeuten. Dieses ist nur dann ausgleichspflichtig,
wenn die Ausübung des Amtes aus betrieblichen
Gründen während der Arbeitszeit nicht möglich ist.
Die gleiche Rechtslage gilt auch dann, wenn der Betriebsrat oder
Wahlvorstand bei Kurzarbeit tätig wird, ohne dass Arbeitszeit versäumt
wird.
BAG 2.1.1996 – 7 AZR 874/94
Erstellt am 14.08.2007 um 19:39 Uhr von sandoz
Hey Ihr BR`S !?
ich vermute die wenigsten von Euch haben je die Seminare BetrVG 1-3 besucht ...........
da lernt man sowas ,
a b e r
ich suche Euch diese Rechtlichen Grundlagen raus ,kann allerdings etwas dauern da ich noch einige andere Dinge zu erledigen habe,
bis dann
Erstellt am 14.08.2007 um 22:06 Uhr von Kölner
@sandoz
Schlimm ist nur, wenn man diese Seminare besucht hat und es dennoch nicht besser weiss...
Erstellt am 16.08.2007 um 11:58 Uhr von Kölner-Dom
Kölner
ja, das ist stimmig und traurig .