Erstellt am 08.08.2007 um 21:27 Uhr von Kölner
@Dodo
Gut, dass es § 13 Abs. 1 (Nr. 2) BetrVG gibt...
Erstellt am 08.08.2007 um 21:33 Uhr von DonJohnson
Hallo.
Jepp, Kölner hat recht! §13 Abs.2 Satz 2 ist eindeutig die Antwort auf deine Frage! "... außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen wenn ... die Gesamtzahl der BRM nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BRM gesunken ist"!!!! Davon ganz abgesehen ist der §12 BetrVG weggefallen!!!
Erstellt am 09.08.2007 um 07:50 Uhr von HF
Zur Zeit braucht ihr noch keine Neuwahl, da ihr noch ein Ersatzmitglied habt.
Er ist verpflichtet nachzurücken, somit seit ihr wieder Beschlußfähig.
Da er/sie aber nicht nachrücken will, greift dann § 24 Abs. 5.
Er/Sie hat sich nach der Wahl bereiterklärt das Amt anzunehmen, also muss er nachrücken, da er ja nicht will, muss er ausgeschlossen werden. Und jetzt kommen erst die Neuwahlen nach § 13 Abs. 2 (2).
Ich kann euch nur raten, sprecht mit dem Ersatzmitglied nochmal und macht ihm das klar.
Erstellt am 09.08.2007 um 08:47 Uhr von Kölner
@HF
Ganz bestimmt hat der § 24 BetrVG NICHTS mit diesem Fall zu tun.
Erstellt am 09.08.2007 um 11:21 Uhr von Petrus
@Kölner: Was ist denn heute los? Nicht in Form? §24 BetrVG ist doch einschlägig - allerdings die Nr. 2:
Da das erste Ersatzmitglied "nicht nachrücken will", muss es sein Amt gemäß §24 Nr. 2 BetrVG niederlegen. Damit rückt das letzte noch vorhandene Ersatzmitglied nach §25 BetrVG nach. Damit sind's wieder 5 - nur gibt's kein Ersatz mehr. Wenn jetzt nochmal jemand ausscheidet, dann §13...
Erstellt am 09.08.2007 um 11:34 Uhr von Kölner
@Petrus
Ich sehe, Du bist in Form.
Aber sage mir...wo widersprechen wir uns?
Ich zitiere "[...] Einer von diesen beiden wollte das Amt nicht anehmen".
Rein grammatikalisch äussert sich Dodo in der Vergangenheit (ist also schon "passiert" und vorbei).
Ich zitiere weiter "[...] Zur Zet sind wir nur zu viert im BR,müssten aber eigentlich fünf BR-Mitglieder sein".
Rein grammatikalisch sind wir in der Gegenwart (das ist der Stand der Dinge).
Was bitte hilft jetzt noch der § 25 BetrVG? Nichts!