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Kündigungsschutz - für BR-Kollegen nach Amtsniederlegung obwohl er selber gekündigt hat?

J
Jochen44
Jan 2018 bearbeitet

Ein BR-Kollege von uns hat gestern sein Amt niedergelegt.

Gilt für ihn auch der einjährige Kündigungsschutz , obwohl er selber gekündigt hat?

4.268012

Community-Antworten (12)

B
betriebsratten

08.08.2007 um 17:49 Uhr

Ja..........

BT
betriebliche trübung

08.08.2007 um 21:15 Uhr

jochen: was meinst du: weil er zurück getreten ist oder weil er wirklich selbst seinen arbeitsvertrag gekündigt hat?

von einem schutz vor eigenen kündigungen habe ich noch nie gehört (es sei denn durch einen gerichtlich bestellten betreuer).

und beachte bitte: kündigungsschutz ist nicht das gleiche wie kündigungsfrist.

P
pirat

08.08.2007 um 21:27 Uhr

betriebliche trübung,

.....Ein BR-Kollege von uns hat gestern sein Amt niedergelegt...

was ist da mißzuverstehen?

Natürlich gilt der Kündigungsschutz für ihn.

...obwohl er selber gekündigt hat....schlecht formuliert, du meinst den Austritt aus dem BR?

BT
betriebliche trübung

08.08.2007 um 22:16 Uhr

pirat, jetzt haste es auch gemerkt ;-)

P
pirat

08.08.2007 um 22:24 Uhr

thanks trübung,

muß wohl mein Okular/Teleskop putzen.

J4
Jochen 44

09.08.2007 um 00:27 Uhr

Na ja, es war so gemeint, dass er ja selber das Amt niedergelegt hat und sich das Amt nicht von selbst nach der Amtszeit und möglicher Nichtwiederwahl, woraus sich der einjährige Kündigungsschutz für ehemalige BR-Mitglieder ergäbe, erledigt hätte.

Nun die Frage konkreter: Gilt auch bei seinem aktiven, also durch Eigeninitiative motivierten Austritt aus dem BR dieser spezielle, reguläre einjährige Kündigungsschutz, der sonst "nur" automatisch nach dem Erlöschen seiner BR- Mitgliedschaft nach z.B. einer "Amtsperiode" in Kraft träte?

Danke für eure bisherigen Antworten! Vielleicht hab ich mich nun besser ausgedrückt?

M
Mona-Lisa

09.08.2007 um 09:01 Uhr

@Jochen44, da gibt es keinen Unterschied. Auch wenn er das BR-Amt höchstpersönlich niederlegt, geniesst er den 1 - jährigen Kündigungsschutz.

L
Lotte

09.08.2007 um 09:29 Uhr

Jochen, anders wäre es, wenn er aufgrund eines 23er Verfahrens des Amtes enthoben würde.

B
Bergmann

09.08.2007 um 09:35 Uhr

@ Lotte,

wo genau steht das im § 23 ??

L
Lotte

09.08.2007 um 09:58 Uhr

Bergmann, guten Morgen ;-)

im Däubler findest Du es unter RN 39: "Mit der Wirksamkeit des Ausschlusses aus dem BR erlöschen alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ausgeschlossene BR-Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Ausschlusses aus dem BR auch den nachwirkenden Kündigungs- und Versetzungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Ein nur im Wege einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossenes BR-Mitglied behält jedoch den vollen Kündigungsschutz, weil diese Maßnahme nur vorläufigen Charakter hat (Fitting, Rn. 29; GK-Oetker, Rn. 89; eine einstweilige Verfügung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, vgl. Rn. 37). Dem ausgeschlossenen BR-Mitglied bleiben die Rechte aus § 37 Abs. 4 und 5 und § 38 Abs. 4 erhalten"

B
Bergmann

09.08.2007 um 10:10 Uhr

Lotte, Guten Morgen,

Aha !! Schwere Lektüre am frühen Morgen !! Danke fürs Raussuchen !!

J
Jochen44

09.08.2007 um 11:24 Uhr

Vielen lieben Dank an euch alle!

Ich denke, auch ich habe es jetzt verstanden;-) und kann es beruhigt an ihn weitergeben.

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