Erstellt am 18.03.2019 um 14:16 Uhr von Pjöööng
Ich sehe keinen Grund warum man das nicht tun sollte.
Um die Diskussion im Gremium besser im Griff zu haben würde ich aber nur zu thematsich zusammengehörige BVen jeweils einen Beschluss fassen.
Generell hielte ich es aber für besser bei BVen deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, genau dieses zusammen mit dem Arbeitgeber festzustellen, da ihr sonst möglicherweise über die Problematik der Nachwirkung stolpern könntet...
Erstellt am 19.03.2019 um 06:43 Uhr von Andi253
Nach über zwanzig Jahren hatten sich bei uns auch einige BVen angesammelt, die teilweise von GBVen "überstimmt" wurden, bzw. in ihrer Form nicht mehr aktuell waren.
Wir haben mit dem AG einige, vor allem freiwillige, BVen im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben. Andere wurden überarbeitet und dem jetzt und hier angepasst. Dabei aufpassen, dass sich manche Situation für die Kolleginnen und Kollegen nicht verschlechtert.
Erstellt am 19.03.2019 um 09:06 Uhr von Pr0metheus
Vielen Dank für die Antworten, das hat mir schon sehr geholfen! Nun haben sich jedoch noch weitere Fragen ergeben:
Ich habe mal ein bisschen im BetrVG recherchiert und weiß nun, dass wir eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Absatz 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten einseitig kündigen können. Müssen wir unsere Beschlussfassung dann an den Arbeitgeber übermitteln (bzw. wie müssen wir das)?
Laut dem BetrVG Kommentar von Fitting können Betriebsvereinbarungen auch durch eine Veränderung der tatsächlichen Umstände unwirksam werden (bsp.: Betrieb wird geschlossen). Wenn das nun der Fall ist, wie halten wir das denn dann fest? Müssen wir da trotzdem einen Beschluss fassen?
Ich danke euch herzlich für die Hilfe!
Es grüßt,
Prometheus
Erstellt am 19.03.2019 um 10:06 Uhr von Andi253
Zum ersten Teil deiner Frage: BetrVG 77/5 "...soweit nichts anders vereinbart ist,..." Es ist durchaus möglich, oft auch üblich, einen frühestmöglichen Kündigungstermin zu vereinbaren. Auch mit einer längeren/kürzeren Kündigungsfrist. Darauf achten. Wenn ihr als BR eine BV einseitig kündigen wollt, Beschlussfassung in der Sitzung, dies dem AG mitteilen (...in seiner Sitzung am... hat der Betriebsrat beschlossen, die BV ... fristgemäß zum ... zu kündigen). Eine Begründung ist nicht zwingend notwendig, kann man machen. Bei Bedarf dem AG mitteilen, eine neue BV zu diesem Thema verhandeln zu wollen.
Zum zweiten Teil deiner Frage: Wird ein Betrieb zum ... geschlossen, verfallen meines Wissens nach alle Vereinbarungen. Geht der Betrieb nach 613a BGB in einen anderen über, bleiben alle Vereinbarungen mindestens zwölf Monate bestehen.
Erstellt am 19.03.2019 um 10:07 Uhr von Pjöööng
Eine Kündigung ist eine "einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung". Die Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang beim Vertragspartner zu laufen. Ihr schreibt ihm also "Hiermit kündigen wir die BV XYZ vom xx.xx.20xx. Gruß, Kuss und Unterschrift"
Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage ist aus meiner Sicht der richtige Weg:
1) Im Gremium drüber reden.
2) Mit dem Arbeitgeber drüber reden.
3) Mit dem Arbeitgeber zusammen ein Schriftstück verfassen im etwa "Arbeitgeber und BR sind sich einig dass die BVen X, Y und Z wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam geworden und heben diese daher einvernehmlich zum xx.xx.20xx auf.
4) Beschluss darüber im Gremium.
5) Unterschrift von BRV und AG.
Erstellt am 19.03.2019 um 10:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (Andi253):
"Zum zweiten Teil deiner Frage: Wird ein Betrieb zum ... geschlossen, verfallen meines Wissens nach alle Vereinbarungen. Geht der Betrieb nach 613a BGB in einen anderen über, bleiben alle Vereinbarungen mindestens zwölf Monate bestehen."
Es geht Pr0metheus wohl eher um die Schließung von Betrieben im eigenen Unternehmen.
Erstellt am 19.03.2019 um 10:14 Uhr von Andi253
Danke Pjöööng für den Hinweis. Habe ichgelesen. Im ersten Satz meiner Antwort bin ich darauf eingegangen...