Erstellt am 01.08.2007 um 10:35 Uhr von enes
ich würde auf jeden fall §87 Abs.1 punkt 10 und 11 auch noch anschauen.
Erstellt am 01.08.2007 um 10:41 Uhr von Werner
Die Eingruppierung ist ein Vertragsbestandteil und somit Individualrecht.
Es geht ja nicht um alle Ingeneure.
Ihr solltet mit dem Kollegen sprechen, was er davon hält!
Ich sehe das immer so das der ArbGeb. den Weg der Änderungskündigung gehen muß, es sei denn der MA ist mit der Umgruppierung einverstanden.
Erstellt am 01.08.2007 um 11:58 Uhr von packer
@ werner
halte ich für nicht richtig was du sagst. der br hat im rahmen seiner mitbestimmung über die korrekte eingruppierung im falle einer änderungskündigung einen widerspruch zu leisten. es kommt hier nicht auf den individuellen arbeitsvertrag an, sondern was für tätigkeiten tatsächlich nach TV ausgeübt werden. so hat der kollege bei gleichbleibender tätigkeit anspruch auf seine alte tarifgruppe. selbst wenn der kollege unter diesen umständen einverstanden ist, muß der BR strenggenommen nach gesetz einer umgruppierung widersprechen.
was heisst eigentlich verschlechterte arbeitsqualität? ist der kollege krank, ist er einfach älter als die anderen? ich bin da immer sehr vorsichtig mit solchen aussagen der GL...
Erstellt am 01.08.2007 um 12:16 Uhr von Werner
@Packer,
somit käme neben dem vom mir einbezogenen 102er und dem 99er von Fisch auch der 80er von Dir ins Spiel.
Den 87er lasse ich mal ganz aussen vor.
Wird ja immer besser.
Erstellt am 01.08.2007 um 14:17 Uhr von Hansii
Eine solche Vertragsänderung scheint mir absurd zu sein. Der AN schuldet AG eine Arbeitsleistung "mittlerer Art und Güte".
Aber selbst wenn er das nicht leisten kann (was AG erstmal beweisen muss und ziemlich schwierig ist): eine schlechtere Leistung führt zu keinen Anspruch auf Kürzung der Vergütung bzw. eine anderer Eingruppierung. Hier wäre dann eh er ein arbeitsrechtliches Instrument (Ermahnung, Abmahnung) zu befürchten. Schlechtleistung (nochmal: das muss AG beweisen) kann im Worstcase-Fall und nachdem andere Maßnahmen nicht gegriffen haben auch zu einer Kündigungen führen.
Das ist rechtlich nicht haltbar, §§ wurden hier ja schon genannt. Nur kann natürlich auch der AN ansetzen; er muss einer solchen Vertragsänderung nicht zustimmen. Was will Cheffe tun? Einfach weniger bezahlen oder änderungskündigen? Damit bricht er sich ein Bein, so glatt ist das Eis.
Erstellt am 01.08.2007 um 14:22 Uhr von packer
@ werner
klar wird das immer besser :)
aber ich befürchte, daß selbst ein AN, der 12 Std. ohne pause am stück arbeiten will, vom BR ein P vorgesetzt bekommt. da kann er noch so freiwillig seine arbeitskraft anbieten. ein TV ist genauso ein gesetz wie ne BV oder ne Verordnung oder das ArbZG...
ich spreche hier auch ganz klar im sinne des 99er.
da sich aber die arbeitsaufgaben nicht geändert hab liegt hier keine umgruppierung vor:
"unter einer Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG ist die Feststellung
des Arbeitgebers zu verstehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers
nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen
derjenigen Kategorie entspricht, in die er eingruppiert ist. Anlass
für diese Feststellung kann eine Änderung der Tätigkeit sein, eine
Änderung des Entgeltschemas oder aber eine veränderte
Einschätzung der Rechtslage durch den Arbeitgeber. Umgruppierungen
unterliegen nach § 99 BetrVG in gleicher Weise der
Mitbestimmung des Betriebsrats wie Eingruppierungen.
BAG 2.4.1996 – 1 ABR 50/95"
deswegen kann hier der BR einer umgruppierung auch nur widersprechen...
ansonsten kann ich wirklich auch komplett die aussage von hansii unterstützen!!! natürlich arbeite ich nicht mehr so fix und konzentriert wie ein mensch der zwanzig jahre jünger ist... wie soll das dann blos mit uns weitergehen, wenn wir uralt sind, also ca. 50 lenze auf die uhr bringen???
gruß vom packer
Erstellt am 01.08.2007 um 14:47 Uhr von Werner
@ Packer,
ich hab doch nicht gegenteiliges behauptet.
Der MA ist nicht einverstanden Änderungskündigung.
Resultat: Fesststellungsklage durch AN.
Feststellung durch das AG.
Der MA wäre einverstanden.
Resultat: Umgruppierungsantrag nach §99 BetrVG.
BR Prüfung der Umstände(keine Änderung des Tätigkeitsfeldes)
Ergebnis: Beschlußfassung Widerspruch
Änderung des Tätigkeitsfeldes
Ergebnis:Beschlußfassung Genehmigung
Erstellt am 01.08.2007 um 15:25 Uhr von packer
@ werner
hab ja auch nich behauptet daß du behauptet hast :))) (könnte n kettenfred werden)
im neuen Arbeitsrecht im betrieb ist übrigends eine ganze menge an beiträgen zum thema ältere kollegenInnen, betriebliche fortbildung und so weiter publiziert...