Anspruch auf Übernahme §78a BetrVG - wie rauszögern?
Hallo zusammen,
meine Ausbildung endet zum 31.01.08. Mein AG muss mir also bis zum 31.10.07 schriftlich mitgeteilt haben, dass er mich nicht unbefristet übernehmen kann. Jetzt habe ich eine tolle Stelle angeboten bekommen, allerdings befristet auf ein jahr. Ich habe natürlich noch keinen Vertrag unterschrieben, weiß aber auch nicht, wann ich dazu aufgefordert werde. Wie soll ich mich verhalten? Soll ich einfach abwarten und hoffen, dass mich vor Ende Oktober niemand darauf anspricht? Habe nämlich den verdacht, dass mein AG garnicht weiß, dass am 31.10. seine Frist abläuft. Ich weiß sicher, dass ein Job für mich frei ist und möchte da nicht unbedingt schlafende Hunde wecken. Wenn ich den "Jahresvertrag" unterschreiben würde, erlischt mein Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach §78a? LG Kavi
Community-Antworten (13)
31.07.2007 um 12:58 Uhr
Die Entscheidung darüber kannst nur du selbst treffen. Es würde mich wundern, wenn der Anspruch nach §78 BetrVG durch den anderen Vertrag erlischt, es sei denn, es ist der gleiche Arbeitgeber.
31.07.2007 um 13:02 Uhr
Na klar ist das der gleiche AG. Mir wurde ja innerhalb des Betriebs der Jahresvertrag angeboten. Meine Sorge ist halt die, dass ich den Anspruch auf den Jahresvertrag auch verliere, wenn ich jetzt nicht unterschreibe. Ich möchte natürklich unbefristet übernommen werden, der Jahresvertrag allerdings wäre mir lieber als nichts.
31.07.2007 um 13:28 Uhr
Hallo kavi, der § 78a Absatz 2-4 gilt auch dann, wenn der AG seiner benachrichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ausbildungsende eine Weiterbeschäftigung vom Azubi vom AG verlangt wird, kann der AG nur beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen. Auch wenn vom Azubi die Weiterbeschäftigung verlangt worden ist und der AG schließt nur einen befristeten AV ab, gilt diese Befristung als sachwidrig und ist damit unwirksam, wird also zum unbefristeten AV.
31.07.2007 um 13:28 Uhr
Oh, oh, schwierige Sache! Hast du dich schon mal an die Personalabteilung gewandt, wie´s den mit´ner Übernahme aussieht? Vielleicht will ja jemand dem §78a BetrVG zuvorkommen. ;-)
31.07.2007 um 13:33 Uhr
Lieber Pit47,
kannst du mir noch sagen, wo das steht? Also das ein befristeter Vertrag als sachwidrig gilt?
Und was ist, wenn ich den Vertrag vor dem 31.10.07 unterschreiben muss?
Will mich nicht an die Perso wenden weil ich wie schon gesagt, Angst habe, schlafende Hunde zu wecken. Ich vermute, niemnad weiß von meinem Anspruch nach §78a..
Danke schonmal LG kavi
31.07.2007 um 13:49 Uhr
Hallo Kavi, siehe Kommentar Däubler/Kittner/Klebe zum § 78a BetrVG Rn 23.
02.08.2007 um 14:48 Uhr
Hallo Kavi,
wird dem Azubi nur ein befristeter oder Teilzeitarbeitsvertrag angeboten ist er nicht gehindert sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis geltend zu machen. Auch kann er in erster Linie seine Weiterbeschäftigung nach Abs. 2 in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis verlangen und ein Angebot des AG zum Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt annehmen, dass das Arbeitsgericht eine Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als nicht zumutbar ansieht. Nimmt der Azubi das Angebot des AG in ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Vorbehalt an, ist ein Arbeitsverhältnis mit diesem Inhalt auf Grund der vertraglichen Absprache zustande gekommen.
MfG Angi1
02.08.2007 um 14:57 Uhr
VIELEN DANK
02.08.2007 um 15:48 Uhr
super, danke.... Gilt das auch, wenn der Vertrag vor dem 31.10.07 (also vor den drei Monaten vor Ende der Ausbildung)?? Wenn ich dann unter Vorbehalt unterschreibe, kann mein AG mir ja einfach vor dem 31.10.07 schreiben, dass er mich nicht unbefristet übernehmen möchte, oder? Sorry das ich so doof nachfrage... Dabnke
02.08.2007 um 16:45 Uhr
Kavi,bist du Mitglied in der JAV???
02.08.2007 um 17:04 Uhr
Ja klar, sonst könnte §78a bei mir wohl keine Anwendung finden. Warum fragst du?
03.08.2007 um 13:36 Uhr
Hallo Kavi,
sollte dich dein AG zur Unterschrift des befristeten AV drängen, schreibst du ihm, dass du den befristeten Vertrag nur mit dem Vorbehalt unterschreibst, dass dein fristgerecht gestelltes (3 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 78a BetrVG nicht in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis endet.
Somit kann dir nichts passieren.
Sobald du dein Weiterbeschäftigungsverlangen fristgerecht und schriftlich gestellt hast, wird, auch gegen den Willen des Arbeitsgebers, ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis begründet. Dagegen kann dein AG nur vor Gericht gehen und die treffen dann die Entscheidung.
Am einfachsten ist es abzuwarten und falls du vor dem 31.10.07 auf den befristeten Vertrag angesprochen wirst, deinem AG zu erklären, dass du fristgerecht einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 78a BetrVG stellen wirst. Er kann nichts tun um dies abzuwehren. Auch kann er seinen Antrag beim Arbeitsgericht erst einreichen, wenn du dein Weiterbeschäftigungsverlangen gestellt hast.
Zu deiner Information noch folgendes: Die Zulässigkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens ist nicht von einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung abhängig. Auch wenn diese ohne Abschluss mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet, kann die Weiterbeschäftigung verlangt werden.
Ich hoffe ich konnte dir jetzt deine Zweifel nehmen.
MfG Angi1
03.08.2007 um 13:40 Uhr
super, echt, vielen Dank. Hast mir wirklich geholfen. Schönes WE und liebe Grüße K
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