Erstellt am 30.07.2007 um 13:51 Uhr von Jube
Ja, genau wie alle anderen, die noch betriebszugehörig sind (z.B. in Elternurlaub, langzeiterkrankt,...)
Erstellt am 30.07.2007 um 13:52 Uhr von Werner
Hallo Shravan,
ja, sie dürfen beide Wählen.
Erstellt am 30.07.2007 um 13:57 Uhr von Werwolf
@Shravan
Nur wenn der Kollege eine außerordentliche Kündigung bekommen hat, verliert er seine Wahlberechtigung mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sofern nicht die Voraussetzungen des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung vorliegen. Siehe auch BetrVG § 7 (Fitting Rdnr. 33ff)
Erstellt am 30.07.2007 um 14:53 Uhr von Shravan
Vielen Dank für die vielen Antworten, das genügt mir so :)
Erstellt am 30.07.2007 um 14:57 Uhr von Der alte Heini
Werwolf,
wollte mir § 7 Abs.2 BetrVG durchlesen, finde den Absatz aber nicht.
In welchen BetrVG steht den der Abs.2 ???
Erstellt am 30.07.2007 um 15:08 Uhr von Werwolf
Na alter Heini,
irgendwie hast Du was gegen mich - mir aber egal. Da bin ich ja in guter Gesellschaft, wenn man sich das Forum mal ansieht und besonders, wenn man nach Deinem Pseudonym sucht. Du hast auch schon genügend Tipp- oder sonstige Fehler fabriziert.
Genauer § 7, Abs 1 , II Wahlberechtigung, Randnummer 33ff im Fitting wie geschrieben. Über die Randnummer hättest Du es leicht finden können, was Du sicher auch getan hast. Aber sticheln scheint Dir ja Spaß zu machen. Na dann mach mal - Du scheinst ja vollkommen zu sein - gratuliere!
Erstellt am 30.07.2007 um 15:27 Uhr von Der alte Heini
Werwolf,
dann sollte man Schreiben in der Kommentierung vom Fitting zu § 7 BetrVG und nicht
BetrVG § 7 Abs.2.
Ich bin nun mal eben nicht so ein Durchblicker wie Du.
Ach ja, ich besitze kein Fitting.
Erstellt am 30.07.2007 um 15:31 Uhr von Werwolf
alter Heini,
ach Gottchen Du Besserwisser - vergess es und suche Dir einen Anderen. Mich langweilen Deine persönlichen Angriffe, wie einige Andere hier im Forum schon früher.
Ach ja, und dass Du keinen Fitting besitzt ist nicht mein Problem.