W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Umsetzung aus persönlichen Gründen

B
betriebsrat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ! Eine Mitarbeiterin ( stellvertretende Stationsleitung ) hat einen Antrag auf innerbetriebliche Umsetzung aus persönlichen Gründen an die Pflegedienstdirektorin gestellt. Mit der Bereichsleiterin wurde dieses Thema ebenfalls besprochen und die Gründe benannt. Jetzt ist die Kollegin zu einem Gespräch mit der PDD eingeladen worden und soll ihre Gründe präzisieren. Meine Frage: Muss Sie das???????????? m.E. reicht doch die Angabe aus persönlichen Gründen ( sonst wird doch nur Unruhe im Team gestiftet ). Außerdem bedeutet die Tätigkeit in einer Leitungsposition für die Kollegin gegenwärtig keine hohe Priorität. Danke

4.55809

Community-Antworten (9)

P
paula

27.07.2007 um 13:24 Uhr

Sie kann es doch auch lassen. Ist nur die Frage ob der AG dann dem Gesuch der MA nachkommt. Einen Rechtsanspruch zur "Umsetzung" hat sie ja wohl kaum. Daher wird sie ihr Anliegen dem AG schon so darlegen müssen, dass dieser Verständnis zeigt und dem Ansinnen nachkommt

B
Bergmann

27.07.2007 um 13:29 Uhr

@ paula ,

jepp-- du warst halt schneller !! ;-))

P
paula

27.07.2007 um 13:36 Uhr

@Bergmann

der frühe Vogel fängt den Wurm ;-)

B
Bergmann

27.07.2007 um 13:40 Uhr

@ paula,

also ist @betreibsrat schuld--weil er den Thread nicht früher eingestellt hat !!! Sonst hätte ich ja früher antworten können !! :-)))

P
paula

27.07.2007 um 13:54 Uhr

der Schuldige ist gefunden... jetzt müssen wir nur noch eine Strafe festlegen :-))))

M
Mona-Lisa

27.07.2007 um 14:03 Uhr

@paula, Bergmann, teeren und federn? :-)))

P
Petrus

27.07.2007 um 14:13 Uhr

@ML: Hast Du die Seite gewechselt? Einen "Betriebsrat" teeren und federn wollen doch nur böse Arbeitgeber!? Ich wär eher für Betriebsratsbibel auswendig lernen - da hat der BR wenigstens etwas davon ;-)

B
Bergmann

27.07.2007 um 14:13 Uhr

@ betriebsrat,

da wir dich vorm bestrafen noch anhören müssen (BetrVG § 491 (2) ....vor dem Teeren und Federn ist dem Schuldigen noch eine letzte Cigarette anzubieten und er wird angehört zum Tatbestand ) !!

Und ??

M
Mona-Lisa

27.07.2007 um 14:42 Uhr

@Petrus, tja, da möchte ich doch gerne das AGG in's Spiel bringen, auch ein Betriebsrat darf mal in den Genuss kommen, nicht nur der AG! ;-))

@Bergi, dein BetrVG ist vollkommen veraltet!! Bring deine Literatur mal auf den neuesten Stand! Laut § 249 (1) BetrVG ist die Anhörung abgeschafft, speziell bei Betriebsräten!

Ihre Antwort