W.A.F. LogoSeminare

Aufgaben/Einsatz von Ersatzmitgliedern - zu Betriebsversammlungen zu laden, wenn der Betriebsrat nicht vollzählig wäre?

K
Knupps
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe Fragen zu Betriebsratstätigkeiten von Ersatzmitgliedern.

Sind Ersatzmitglieder zu Betriebsversammlungen zu laden, wenn der Betriebsrat nicht vollzählig wäre?

Sind Ersatzmitglieder überhaupt zu anderen Aktivitäten außerhalb von Betriebsratssitzungen mit Beschlussvorlagen zugelassen? Wenn ja, welche?

Gibt es dafür Gesetztestexte/Urteile?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Knupps

4.21304

Community-Antworten (4)

O
Ohio1972

25.07.2007 um 18:45 Uhr

Hi,

da jeder Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung eingeladen wird, darf das Ersatzmitglied sowieso kommen. Allerdings dürfen Ersatzmitglieder zur Betriebsratssitzung nur nachrücken, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (nicht nur abwesend) ist (siehe § 25 BetrVG). Zur Verhinderung lese mal ein Kommentar (Fitting/etc.).

P
pirat

25.07.2007 um 18:54 Uhr

"Knupps,

das Wort "Ersatz" bedeutet "Ersatz", wenn ein BRM verhindert ist. In Allen Tätigkeiten eines Ordentlichen BRM.

I
Immie

25.07.2007 um 18:57 Uhr

Während der Zeit der Stellvertretung nimmt das ErsMitgl nicht nur an den BRSitzungen teil, sondern auch alle sonstigen dem BR obliegenden Geschäfte wahr. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Verhinderung des BRM an.

DAH
Der alte Heini

25.07.2007 um 22:15 Uhr

Bei einer zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds tritt das entsprechende Ersatzmitglied gem. § 25 Abs.1 BetrVG vorübergehend als ordentliches Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat ein. Bis auf die Funktionen des Vertretenen übernimmt das Ersatzmitglied alle Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds. Die Stellvertretung ist nicht nur auf die Betriebsratssitzung beschränkt. Dazu bedarf es keiner Benennung oder einer Beschlussfassung des Betriebsrats. Ein Ersatzmitglied kann diese Aufgaben aber nur wahrnehmen, wenn es über seinen Stellvertretung informiert ist. Somit wäre der Vorsitzende des Betriebsrates verpflichtet das „richtige“ Ersatzmitglied über seinen Einsatz zu informieren. Grundsätzlich hat auch bei Ausfall eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds das entsprechende Ersatzmitglied das RECHT in einer Betriebsversammlung mit dem Betriebsrat „aufzutreten“.

Ihre Antwort