Erstellt am 20.07.2007 um 08:34 Uhr von pirat
@sky,
von was für einem berechtigten Interesse des AG`s redet Du?
Wenn das Verbot von Nebentätgkeiten Bestandteil seines AV ist, dann ist das so.
Erstellt am 20.07.2007 um 08:50 Uhr von Frank B
Laut BAG kann der AG garnicht generell eine Nebentätigkeit verbieten. Der AN kann ja beim Arbeitsgericht gegen das Verbot klagen. Der BR ist da raus, da dies Individualrecht ist.
Erstellt am 20.07.2007 um 09:05 Uhr von Bergmann
Und mal wieder die nett zu lesende Seiten von :www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_X/arbeitsrecht_x.html
Erstellt am 20.07.2007 um 10:45 Uhr von Franzi
pirat
Auch wenn das verbot Bestandteil vom AV ist ,bedarf es keiner Erlaubniss des AG zur Ausübung einer Nebentätigkeit.Dieses ist ein weit verbreiteter Irrtum der so nicht mehr stimmt.
Es bedarf keiner Zustimmung zur Nebentätigkeit durch den AG.
Erstellt am 20.07.2007 um 10:52 Uhr von Bergmann
@ Franzi,
jepp, du hast recht !! Und nun das berühmte "Aber" : Nebentätigkeiten sind anzuzeigen und ggf kann der AG ein Verbot aussprechen !!
Erstellt am 20.07.2007 um 10:59 Uhr von pirat
Denn jeder kann seine Arbeitskraft so intensiv vermarkten, wie er es will. Andererseits kann in einem Arbeitsvertrag durchaus geregelt sein, daß weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden dürfen.
Unabhängig davon: Arbeitnehmern ist es schon um des (Arbeits-)Friedens willen zu empfehlen, ein zweites Arbeitsverhältnis nicht zu verheimlichen. Zumal die Rechtsprechung arbeitsvertragliche Beschränkungen zuläßt. Die Spielregeln, die eingehalten werden müssen, ergeben sich aus der Natur der Sache.
Die Grundregel lautet: Ein Arbeitgeber muß dem Zweitjob der Mitarbeiter
zustimmen, wenn er "seine berechtigten Interessen" nicht berührt. Das heißt umgekehrt: Ein Arbeitgeber muß nicht dulden, daß
bei einem seiner Mitbewerber gearbeitet (oder selbstständig nebenberuflich dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht) wird;
ein Mitarbeiter sich durch weitere Jobs körperlich übernimmt und deshalb im Hauptberuf nur gebremst arbeiten kann - was im Streitfall eine Frage des Beweises sein wird.
Außerdem hält das Arbeitszeitgesetz eine generelle Regel bereit: Die Arbeitszeiten aller Arbeitsverhältnisse zusammen dürfen regelmäßig zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ein Verstoß hiergegen durch den Arbeitnehmer könnte einen Kündigungsgrund abgeben.
Zum" Allgemeinbesserrenverständnis" jeep find ich google, find ich gut?
Erstellt am 20.07.2007 um 10:59 Uhr von Franzi
Bergmann
auch du hast Recht,und mit deinen "Aber" stimme ich voll ein.
War mir nur wichtig es "generell" provokant darzustellen.
Das "Aber " bildet die "so oft" vorkommende Ausnahme.
Erstellt am 20.07.2007 um 17:14 Uhr von betriebsratten
Der Hauptarbeitgeber haftet aber für die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und kann infolgedessen Einfluss nehmen:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html