Erstellt am 19.07.2007 um 18:11 Uhr von amazing
@ Jaghua
§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen
1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Sollten zB 3 Tage vor Betriebsferienbeginn eine Anhörung dem BR vorliegen, sind die weiteren 4 Tage Frist an das Ende der Betriebsferien anzuhängen. Würde dies aber sicherheitshalber dem AG schriftlich mitteilen.
Während der Betriebsferien sind demzufolge keine Anhörungen durch den BR möglich.
Erstellt am 20.07.2007 um 09:38 Uhr von see-see
@amazing
Wo steht, dass die Anhörungsfrist so ohne weiteres unterbrochen werden kann?
@Jaghua:
Steht eine fristlose Kündigung an, gilt eine Anhörungsfrist von drei Tagen, bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Frist eine Woche.
In einer Schulung wurde mir mitgeteilt, dass die 3-Tage-Frist selbst durch das Wochenende nicht unterbrochen wird. Der BR muss sich im Falle einer Kündigung also auch am Wochenende damit beschäftigen... Allerdings habe ich für diese Aussage keine weiteren Grundlagen...
Gibt es bei euch keine Stellvertretungsregelung im BR? Wenn die Verwaltung keine Ferien macht, stehen diese MAs dann ohne BR da?
Erstellt am 20.07.2007 um 09:53 Uhr von Kölner
@see-see
Diese Seminaranbieter werden Dich hoffentlich auch auf § 193 BGB hingewiesen haben...
Erstellt am 20.07.2007 um 10:09 Uhr von Petrus
@Jaghua: amazing hat Fitting §102 Rn7 wiedergegeben: Betriebsferien unterbrechen den Fristlauf.