Betriebsratsarbeit während der Betriebsferien...
Guten Tag,ich habe eine Frage zu der Aktivität des Betriebsrates während der Betriebsferien in einem Betrieb. Falls eine Kündigung eines Mitarbeiters ansteht und diesem 3 Tage vor oder während dieser Ferien gekündigt wird und der gesamte BR auch nicht im Hause ist (die gesamte Belegschaft hat Ferien, außer die Verwaltung), wie sieht es dann mit der Anhörungsfrist (nach BetrVG §102) des Betriebsrates aus? Muss der der BR aus dem Urlaub kommen? Hat derjenige dem gekündigt wird, dass Recht den Urlaub des Br zu unterbrechen? Wie sieht das rechtlich aus? Vielen Dank schon mal im Voraus
Community-Antworten (4)
19.07.2007 um 20:11 Uhr
@ Jaghua
§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen
- Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Sollten zB 3 Tage vor Betriebsferienbeginn eine Anhörung dem BR vorliegen, sind die weiteren 4 Tage Frist an das Ende der Betriebsferien anzuhängen. Würde dies aber sicherheitshalber dem AG schriftlich mitteilen.
Während der Betriebsferien sind demzufolge keine Anhörungen durch den BR möglich.
20.07.2007 um 11:38 Uhr
@amazing
Wo steht, dass die Anhörungsfrist so ohne weiteres unterbrochen werden kann?
@Jaghua:
Steht eine fristlose Kündigung an, gilt eine Anhörungsfrist von drei Tagen, bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Frist eine Woche.
In einer Schulung wurde mir mitgeteilt, dass die 3-Tage-Frist selbst durch das Wochenende nicht unterbrochen wird. Der BR muss sich im Falle einer Kündigung also auch am Wochenende damit beschäftigen... Allerdings habe ich für diese Aussage keine weiteren Grundlagen...
Gibt es bei euch keine Stellvertretungsregelung im BR? Wenn die Verwaltung keine Ferien macht, stehen diese MAs dann ohne BR da?
20.07.2007 um 11:53 Uhr
@see-see Diese Seminaranbieter werden Dich hoffentlich auch auf § 193 BGB hingewiesen haben...
20.07.2007 um 12:09 Uhr
@Jaghua: amazing hat Fitting §102 Rn7 wiedergegeben: Betriebsferien unterbrechen den Fristlauf.
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