Erstellt am 19.07.2007 um 12:44 Uhr von Sternburg
Zu Teil eins deiner Frage:
Es ist unstrittig nicht ok!
Fitting, 22. Auflage, § 33 BetrVG Rn. 20, 21:
"Beschlüsse des BR können grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung gefasst werden, nicht etwa auf den monatlichen Besprechungen zwischen ArbGeb und BR oder sonstigen Zusammenkünften des BR"
"Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist unzulässig. (...) Außerdem hat der Beschlussfassung eine mündliche Beratung vorauszugehen (...) Aus demselben Grunde ist auch eine fernmündliche, schriftliche, telegrafische oder auf sonstigem elektronischen Wege erfolgte Beschlussfassung unzulässig."
Erstellt am 19.07.2007 um 12:48 Uhr von Petrus
Ein Beschluss des BR bedarf einer _realen_ Sitzung (also nicht am Telefon, Fax oder im Internet) mit entsprechender Einladung, Tagesordnung, etc. Und abstimmen können dort nur körperlich anwesende Mitglieder (ggf. Ersatzmitglieder).
Es ist also nicht strittig - sondern schlicht und ergreifend nicht erlaubt.
Die rechtlichen Bedingungen für Einstellung und Kündigung finden sich in den §§ 99, 100, 102, 103 BetrVG, die zu den Schulungen im §37(6) BetrVG. Und Schulung tut wohl dringend not.
Erstellt am 19.07.2007 um 13:54 Uhr von rolfo2
@ akku
Die Mitbestimmungsrechte bei Einstellungen kann auch auf einen Ausschuß ( Betriebsausschuss ) oder
den freigestellten BR übertragen werden
Erstellt am 20.07.2007 um 09:58 Uhr von see-see
Zu 68764:
Genau: Siehe Fitting § 33 RN 21a.
Aber: Wie wird so ein Ausschuss gebildet? § 28 ist auf Betriebe mit über 100 MAs beschränkt...