W.A.F. LogoSeminare

Kündigung eines Amtsträgers (Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson) - unter welcher Voraussetzung?

H
Hund
Jan 2018 bearbeitet

Kann ein Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson in seiner Wahlperiode gekündigt werden, wenn ja, unter welcher Voraussetzung.

7.252022

Community-Antworten (22)

R
RolfH

13.07.2007 um 12:47 Uhr

@Hund

Die Angaben sind doch etwas dürftig für eine Antwort. Was ist der Kündigungsgrund? Was für eine Art der Kündigung ist es? Ist die Person selbst schwerbehindert? Wenn ja muss das Integrationsamt eingeschaltet werden. Und, und, und......

Ein Tipp: Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Integrationsamt und lese mal folgende Paragraphen:

§ 15 KschG und § 102 und 103 BetrVG.

Hoffe, etwas weitergeholfen zu haben.

H
Hund

13.07.2007 um 13:22 Uhr

auf Grund das ich als Schwerb. meinen Beruf nicht mehr aus üben darf,laut AG.

I
Immie

13.07.2007 um 14:19 Uhr

@Hund §92 SGB IX Erweiterter Beendigungsschutz Auch bei Berufsunfähigkeit benötigt der AG die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Ich denke nicht das der AG Berufsunfähigkeit feststellen kann. Gibt es sonstige Aussagen die das bestätigen? Grüsse

H
Hund

13.07.2007 um 15:04 Uhr

Das Integrationsamt hat in alle Instanzen zugestimmt, ist vor Verwaltungsgericht,weil der AG beaubtet keine andere Tätigkeit für mich in sein Unternehemen hat und kann mich auch nicht Umsetzen.

H
Hund

13.07.2007 um 15:13 Uhr

Das Integrationsamt hat in alle Instanzen zugestimmt, ist vor Verwaltungsgericht,weil der AG beaubtet keine andere Tätigkeit für mich in sein Unternehemen zuhaben und kann mich auch nicht Umsetzen. Das Unternehmen ist nicht in Konkurs.

I
Immie

13.07.2007 um 15:14 Uhr

@Hund Was hat der BR gesagt? Gibt es die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit? Grüsse

L
Lotte

13.07.2007 um 16:13 Uhr

Hund, hat er (will er) Dich ordentlich oder außerordentlich gekündigt? Ich frage wegen Deiner Rechtsstellung (der von RolfH angesprochene § 15 KschG)

RolfH, m.E. gilt der §103 BetrVG bei SchwerbV nicht

H
Hund

13.07.2007 um 16:19 Uhr

Antwort von Immi nicht in seine Niederlassung bei der DB

H
Hund

13.07.2007 um 16:20 Uhr

Antwort für Immi nicht in seine Niederlassung bei der DB

H
Hund

13.07.2007 um 16:22 Uhr

Antwort für Immi nicht in seiner Niederlassung bei der DB

I
Immie

13.07.2007 um 16:22 Uhr

Laut §96 Abs3 SGB IX besitzt die SchwerbV den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitgl. des BR. Grüsse

L
Lotte

13.07.2007 um 16:35 Uhr

Immi, habe gerade auch nochmal nachgeguckt. Du hast Recht und RolfH auch. Den Beweis dafür findet man im Fitting unter § 103 RN 6

I
Immie

13.07.2007 um 16:36 Uhr

@Hund Aber in einer anderen Niederlassung? Grüsse

H
Hund

13.07.2007 um 16:42 Uhr

Die Antwort lautet "es muss ein wichtiger Grund vorhanden sein und es muss ein freier Arbeitsplatz dasein, den er körperlich und geistig nach SGB IX ausüben kann.

L
Lotte

13.07.2007 um 16:55 Uhr

Hund, Ihr habt doch ein Job Center bei der Bahn, was sagen die? Warum hat das IA zugestimmt? Hast Du mit dem BR gesprochen?

DAH
Der alte Heini

14.07.2007 um 13:31 Uhr

Gibt es den die Möglichkeit einen Arbeitsplatz, den Du einnehmen könntest, freizukündigen??

P
Peanuts

14.07.2007 um 16:55 Uhr

Das Integrationsamt hat in alle Instanzen zugestimmt, ist vor Verwaltungsgericht,weil der AG beaubtet keine andere Tätigkeit für mich in sein Unternehemen zuhaben und kann mich auch nicht Umsetzen.

Und wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Hast Du mit dem BR gesprochen?

Den wird es nicht geben!

L
Lotte

14.07.2007 um 18:58 Uhr

Peanuts, "den wird es nicht geben" Wieso meinst Du?

P
Peanuts

15.07.2007 um 09:59 Uhr

Veraltungsgericht + Betriebsrat passt nicht zusammen, oder?

L
Lotte

15.07.2007 um 10:11 Uhr

peanuts, Veraltungsgericht ist gut ;-)) Denke, dass der AN gegen die Entscheidung des Widerspruchausschusses klagt? Wenn es einen GesSchwerbV, dann gibt es auch einen BR. Siehe SGB IX §97 (1).

K
Kölner

15.07.2007 um 11:38 Uhr

@Hund Deine Angaben sind wirklich mehr als dürftig und m.E. auch nicht stimmig. Mir ist nicht klar was der Verwaltungsakt (Zustimmung des Intergrationsamtes) mit der Kündigung eines SBV zu tun haben soll. Ein Verwaltungsakt nach SGB X und ein Verwaltungsgerichtsverfahren mit dem Ziel, diesen Verwaltungsakt des Intergrationsamtes aufzuheben, besorgt Dir ganz bestimmt nicht den Arbeitsplatz zurück.

Hat der BR eigentlich zugestimmt?

H
Hund

16.07.2007 um 10:16 Uhr

Gerichtsentscheidungen bei Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht sind noch offen und eine Freikündigung kann nur der Richter entscheiden. Ansonsten danke ich für die viele Hinweise. Was der BR anbetrifft, auch er ist an seine Grenzen gestoßen.

Ihre Antwort

Verwandte Themen