Kündigung eines Amtsträgers (Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson) - unter welcher Voraussetzung?
Kann ein Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson in seiner Wahlperiode gekündigt werden, wenn ja, unter welcher Voraussetzung.
Community-Antworten (22)
13.07.2007 um 12:47 Uhr
@Hund
Die Angaben sind doch etwas dürftig für eine Antwort. Was ist der Kündigungsgrund? Was für eine Art der Kündigung ist es? Ist die Person selbst schwerbehindert? Wenn ja muss das Integrationsamt eingeschaltet werden. Und, und, und......
Ein Tipp: Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Integrationsamt und lese mal folgende Paragraphen:
§ 15 KschG und § 102 und 103 BetrVG.
Hoffe, etwas weitergeholfen zu haben.
13.07.2007 um 13:22 Uhr
auf Grund das ich als Schwerb. meinen Beruf nicht mehr aus üben darf,laut AG.
13.07.2007 um 14:19 Uhr
@Hund §92 SGB IX Erweiterter Beendigungsschutz Auch bei Berufsunfähigkeit benötigt der AG die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Ich denke nicht das der AG Berufsunfähigkeit feststellen kann. Gibt es sonstige Aussagen die das bestätigen? Grüsse
13.07.2007 um 15:04 Uhr
Das Integrationsamt hat in alle Instanzen zugestimmt, ist vor Verwaltungsgericht,weil der AG beaubtet keine andere Tätigkeit für mich in sein Unternehemen hat und kann mich auch nicht Umsetzen.
13.07.2007 um 15:13 Uhr
Das Integrationsamt hat in alle Instanzen zugestimmt, ist vor Verwaltungsgericht,weil der AG beaubtet keine andere Tätigkeit für mich in sein Unternehemen zuhaben und kann mich auch nicht Umsetzen. Das Unternehmen ist nicht in Konkurs.
13.07.2007 um 15:14 Uhr
@Hund Was hat der BR gesagt? Gibt es die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit? Grüsse
13.07.2007 um 16:13 Uhr
Hund, hat er (will er) Dich ordentlich oder außerordentlich gekündigt? Ich frage wegen Deiner Rechtsstellung (der von RolfH angesprochene § 15 KschG)
RolfH, m.E. gilt der §103 BetrVG bei SchwerbV nicht
13.07.2007 um 16:19 Uhr
Antwort von Immi nicht in seine Niederlassung bei der DB
13.07.2007 um 16:20 Uhr
Antwort für Immi nicht in seine Niederlassung bei der DB
13.07.2007 um 16:22 Uhr
Antwort für Immi nicht in seiner Niederlassung bei der DB
13.07.2007 um 16:22 Uhr
Laut §96 Abs3 SGB IX besitzt die SchwerbV den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitgl. des BR. Grüsse
13.07.2007 um 16:35 Uhr
Immi, habe gerade auch nochmal nachgeguckt. Du hast Recht und RolfH auch. Den Beweis dafür findet man im Fitting unter § 103 RN 6
13.07.2007 um 16:36 Uhr
@Hund Aber in einer anderen Niederlassung? Grüsse
13.07.2007 um 16:42 Uhr
Die Antwort lautet "es muss ein wichtiger Grund vorhanden sein und es muss ein freier Arbeitsplatz dasein, den er körperlich und geistig nach SGB IX ausüben kann.
13.07.2007 um 16:55 Uhr
Hund, Ihr habt doch ein Job Center bei der Bahn, was sagen die? Warum hat das IA zugestimmt? Hast Du mit dem BR gesprochen?
14.07.2007 um 13:31 Uhr
Gibt es den die Möglichkeit einen Arbeitsplatz, den Du einnehmen könntest, freizukündigen??
14.07.2007 um 16:55 Uhr
Das Integrationsamt hat in alle Instanzen zugestimmt, ist vor Verwaltungsgericht,weil der AG beaubtet keine andere Tätigkeit für mich in sein Unternehemen zuhaben und kann mich auch nicht Umsetzen.
Und wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?
Hast Du mit dem BR gesprochen?
Den wird es nicht geben!
14.07.2007 um 18:58 Uhr
Peanuts, "den wird es nicht geben" Wieso meinst Du?
15.07.2007 um 09:59 Uhr
Veraltungsgericht + Betriebsrat passt nicht zusammen, oder?
15.07.2007 um 10:11 Uhr
peanuts, Veraltungsgericht ist gut ;-)) Denke, dass der AN gegen die Entscheidung des Widerspruchausschusses klagt? Wenn es einen GesSchwerbV, dann gibt es auch einen BR. Siehe SGB IX §97 (1).
15.07.2007 um 11:38 Uhr
@Hund Deine Angaben sind wirklich mehr als dürftig und m.E. auch nicht stimmig. Mir ist nicht klar was der Verwaltungsakt (Zustimmung des Intergrationsamtes) mit der Kündigung eines SBV zu tun haben soll. Ein Verwaltungsakt nach SGB X und ein Verwaltungsgerichtsverfahren mit dem Ziel, diesen Verwaltungsakt des Intergrationsamtes aufzuheben, besorgt Dir ganz bestimmt nicht den Arbeitsplatz zurück.
Hat der BR eigentlich zugestimmt?
16.07.2007 um 10:16 Uhr
Gerichtsentscheidungen bei Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht sind noch offen und eine Freikündigung kann nur der Richter entscheiden. Ansonsten danke ich für die viele Hinweise. Was der BR anbetrifft, auch er ist an seine Grenzen gestoßen.
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