Erstellt am 10.07.2007 um 17:26 Uhr von Kölner
@glori
Grundlage ist § 84 SGB IX und natürlich § 93 SGB IX (Beteiligte). Auch ist § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG gültig. Wenn man dann auch noch eine Verbindung zum § 80 BetrVG herstellt, wird dem AG schwindelig!
Erstellt am 10.07.2007 um 17:30 Uhr von glori
also ist es völlig nebensächlich, ob der AG das nach Einzelfall entscheidet?
Erstellt am 10.07.2007 um 17:33 Uhr von Kölner
@glori
Die Einzelfälle soll es ja gemäß BEM geben und auch so entschieden werden...aber halt im Rahmen vom BEM! Demnach soll er sich mit Euch vereinbaren.
Erstellt am 10.07.2007 um 19:13 Uhr von glori
danke schonmal für die info...
wenn mir nun der AG eine "Hilfestellung für Unternehmen zur Einführung eines BEM (§84 Abs. 2 SGB IX) der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation vorlegt und meint, da stünde all das drin was er tun will im Falle des Falles.... wie reagier ich darauf? Sag ich dann... oh toll, ja, wir nehmen dass so oder sag ich, nöö nöö wir wollen die BV? was meinst du?
Erstellt am 10.07.2007 um 19:18 Uhr von Kölner
@glori
Wie hättest Du es denn gerne?
Die Besetzung der Kommission, der Ablauf des BEM, die umzusetzenden Präventionsgedanken, die Struktur der Gespräche, die Schulungsmassnahmen des BR und der AG-Vertreter und letztlich die Umsetzung des BEM sind doch sehr betriebsspezifisch.
So würde ich das auch handhaben.
Zumal: Die Unterlagen der Arge für Rehabilitation weisen da ausdrücklich drauf hin...
Erstellt am 10.07.2007 um 19:29 Uhr von glori
cool :-) das war genau das was ich brauchte super