Erstellt am 07.07.2007 um 11:43 Uhr von pirat
@ "Michael100",
check mal deine E-Mails.
Ansonsten bräuchte ich genauere Infos
Erstellt am 07.07.2007 um 12:06 Uhr von peanuts
Was können wir unserem Kollegen raten ?
Soll einen Anwalt einschalten, einen anderen Rat kann man nicht geben!
Erstellt am 07.07.2007 um 22:38 Uhr von Der alte Heini
Das Bundesarbeitsgericht hat Grundsätze zur Haftung von Arbeitnehmers aufgestellt.
Näheres findest Du hier:
www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerhaftung/aha.htm
Erstellt am 08.07.2007 um 13:31 Uhr von Hupfendudel
@Michael100
So pauschal läßt sich dazu nicht viel sagen.
Mit einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) hat der ArbGeb Anspruch auf die Arbeitsleistung des ArbN nach "mittlerer Art und Güte". Der ArbN ist allerdings immer nur Erfüllungsgehilfe des ArbGeb.
Selbstverständlich gibt es Momente, in denen der ArbN haften muß. Jedem leuchtet ein, daß ein ArbN für den Schaden haften muß, wenn er z. B. gerne mal das ABS im Winter ausprobieren will, dazu ein Fahrzeug auf 100 Sachen beschleunigt und dann doch nicht vor der Mauer zum Stehen kommt...
Im Bereich der Buchhaltung z. B. ist gesetzlich geregelt, daß der Geschäftsführer für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verantwortlich ist. Wenn der ArbN (Buchhalter) jetzt irgendetwas verschlampert, kann der ArbGeb ihn regelmäßig NICHT in Haftung nehmen, es sei denn, der ArbN hat absichtlich (also mit dem Wissen um die Folgen) z. B. einen Termin verpaßt, um sich an den entstehenden Säumniszuschlägen zu erfreuen.
Du siehst, hier gilt mal wieder die typische Juristen-Antwort "Es kommt darauf an"... :-)
Liebe Grüße
Hupfendudel