Erstellt am 05.07.2007 um 20:21 Uhr von BMW
Hallo,
nimm die dein BetrVG und lies den § 5 BetrVG
BMW
Erstellt am 05.07.2007 um 20:26 Uhr von Mona-Lisa
@segelboot,
wieso findet jetzt bei euch ne Neuwahl statt???? Und dann noch wegen einer Kündigung eines BR-Mitglieds?
Klingt ziemlich chaotisch und verwirrend. Klär uns doch mal auf, was du damit meinst!
Erstellt am 06.07.2007 um 10:20 Uhr von Jube
segelboot,
wenn Du Dich nach §5 BetrVG nicht als leitende Angestellte siehst und Dich auch der Wahlvorstand nicht als solche einstuft, läuft das Ganze auf Behinderung der Betriebsratswahl hinaus.
Wenn Dich Dein Chef als Teil der Geschäftsführung tituliert, lass es Dir schriftlich geben und verlange ein dementsprechendes Gehalt und die Befugnisse, was glaubst Du, wie lange er das dann noch behauptet?
Natürlich liegt es in senem Ermessen, Dich mit der geplanten zusätzlichen Verwaltungskraft zu "entlasten", damit macht er Dich aber erst recht noch nicht zur Leitenden Angestellten!
Erstellt am 06.07.2007 um 10:37 Uhr von sphinx
@ Segelboot,
"..Welche Rechte habe ich, was soll ich tung?.."
Das, was du tust...hier fragen und dich so und anders über die einschlägigen Rechtsnormen informieren.
Achja, du weisst bestimmt: Wer beim Segeln ans Ziel kommen will, muss kreuzen ;-)
LG
Erstellt am 06.07.2007 um 13:08 Uhr von Hasan
Die Frage warum es bei euch Neuwahlen gibt ist noch nicht beantwortet. Bin schon ganz aufgeregt. Ein BR-Mitglied kündigt und schon gibt es Neuwahlen. Interesant. Will wissen wie das geht. Machen wir dann auch. Jedes Jahr Neuwahlen. :-))
Erstellt am 07.07.2007 um 13:31 Uhr von Lena
Wieso ist das so ungewöhnlich?
Ein BRM bekommt irgendwo eine neue Stelle und kündigt.
Es gibt keine Ersatzmitglieder.
Somit ist die Mindestanzahl der BRM's unterschritten, ergo Neuwahlen...
Verkehrt??
Erstellt am 07.07.2007 um 14:03 Uhr von pirat
Nicht nur das Fehlen von Nachrückern, dem Wunsch nicht dann zu wählen, wenn alle wählen und Motivationsschwäche der Gremienmitglieder können neben den in § 13 (2) BetrVG genannten formalen Gründen, der Anlass zu vorgezogenen Neuwahlen sein.
Auch die Sorge des Betriebsrats um Maßnahmen des Arbeitgebers zur Reduzierung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder kann zu vorgezogenen Neuwahlen zum Betriebsrat führen.
Auch vorrübergehende Reduzierung der Belegschaft
In dieser Situation lohnt sich für den Betriebsrat auf jeden Fall vorgezogene Betriebsratswahlen in Beracht zu ziehen. Und wenn Betriebsräte ab jetzt Wahlen einleiten, müssen sie nach § 13 (3) BetrVG erst wieder zu den regulären Wahlen im Jahre 2010 antreten, sie sind also über 4 Jahre im Amt.
Erstellt am 07.07.2007 um 14:20 Uhr von Lotte
pirat,
sag mal, im welchen Jahr lebst Du denn gerade, wenn es bis 2010 noch mehr als vier Jahre sind? ;-)))
Erstellt am 07.07.2007 um 14:36 Uhr von pirat
Lotte,
meine Schöne,
Sorry! Bin noch ein bisschen verwirrt wegen dem Segeltörn zum Timmendorfer Strand.
Danke für deine liebevolle Aufmerksamkeit.:-)))