Erstellt am 03.07.2007 um 14:45 Uhr von RolfH
@Hugo
Wir sind ein Konzernunternehmen mit 13 Niederlassungen in Deutschland. Das Gesetz sieht vor, pro Unternehmen eine Beschwerdestelle einzurichten.
Wir haben vor einiger Zeit eine bundesweite Beschwerdestelle nach Absprache GF/GBR eingerichtet, die im Moment paritätisch besetzt ist. ( Personalchef und GBRV)
Erstellt am 03.07.2007 um 14:53 Uhr von HUGO
Frage an RolfH:
wo ist geregelt, dass es nur EINE beschwerdestelle pro unternehmen gibt?
wir lesen das so nicht. §13 sagt sogar "....bei den zuständigen STELLEN.....".
wer wollte bei euch nur die eine stelle - ag oder br?
gruß
Erstellt am 03.07.2007 um 14:58 Uhr von Petrus
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Zur heutigen Lektüre empfohlen: §§ 75 - 76a, 84 - 86 BetrVG
Erstellt am 03.07.2007 um 14:59 Uhr von RolfH
Wie ich ja geschrieben habe: Absprache zwischen dem GBR und der GF. Weitere Anlaufstellen sind die örtlichen BRs.
Wir haben das so geregelt und entsprechen damit auch dem § 13, der gewisse Regelungen zulässt. Siehe auch § 13 AGG Abs. 1 Rdnr. 2