Erstellt am 10.02.2007 um 12:53 Uhr von Kölner
@Rainer
Ihr habt doch sowieso ein "natürliches Recht".
Der AG kann/muss eine Beschwerdestelle einrichten und kann diese selbst bestimmen. Wenn er sich nicht des BR bedient, teilt Ihr der Belegschaft halt mit, dass Eure Recht nach dem § 13 Abs. 2 AGG unangetastet bleiben.
Erstellt am 10.02.2007 um 13:02 Uhr von Lotte
Rainer,
bei uns ist es auch so, dass der AG eine Beschwerdestelle ohne Einbezug des BR installiert hat und es uns lediglich zur Kenntnis gegeben hat (so wie er ja auch laut AGG befugt ist).
Ich persönlich finde es gut für die AN, dass sie mehrere Anlaufstellen haben, wenn ihnen der Schuh drückt, die Meisten werden sowieso den BR aufsuchen, wenn es brennt.
Erstellt am 12.02.2007 um 12:54 Uhr von kai
Hi,
insgesamt stimme ich Kölner zu. Aber falls es doch zum Streit kommt: Das ArbG Frankfurt a.M. hat sich positiv hinsichtlich eines MBR des BR nach § 87 Abs.1 Nr.1 entschieden: 21 BV 690/06, Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Beschluss
vom 23.10.2006. Ist im aktuellen AiB zu finden, wenn ich nicht irre.
Gruss,
Kai
Erstellt am 12.02.2007 um 14:15 Uhr von spartacus
Moin rainer,
was wollt ihr den genau "mitbestimmen"?
Hat der Br schon ein Seminar zum AGG belgt?
Bei uns war das der erste Schritt.