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Mitbestimmung bei der Umsetzung des AGG.

R
Rainer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen Hallo Kollegen, unser Arbeitgeber hat ohne uns vorher zu informieren eine Beschwerdestelle eingerichtet. Die Abklärung wer diese Beschwerdestelle besetzt ist nicht mit den BR. erfolgt. Hier besteht nach meiner Meinung eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Absatz 1 Satz 1 des Btr.VG. ( Ordnung im Betrieb ).

Hat jemand bzgl. diesem Thema schon Erfahrungen gemacht bzw. gibt es ein Gerichtsurteil das der BR. ein Mitbestimmung hat? Gruß Rainer

6.11004

Community-Antworten (4)

K
Kölner

10.02.2007 um 13:53 Uhr

@Rainer Ihr habt doch sowieso ein "natürliches Recht". Der AG kann/muss eine Beschwerdestelle einrichten und kann diese selbst bestimmen. Wenn er sich nicht des BR bedient, teilt Ihr der Belegschaft halt mit, dass Eure Recht nach dem § 13 Abs. 2 AGG unangetastet bleiben.

L
Lotte

10.02.2007 um 14:02 Uhr

Rainer, bei uns ist es auch so, dass der AG eine Beschwerdestelle ohne Einbezug des BR installiert hat und es uns lediglich zur Kenntnis gegeben hat (so wie er ja auch laut AGG befugt ist).

Ich persönlich finde es gut für die AN, dass sie mehrere Anlaufstellen haben, wenn ihnen der Schuh drückt, die Meisten werden sowieso den BR aufsuchen, wenn es brennt.

K
kai

12.02.2007 um 13:54 Uhr

Hi,

insgesamt stimme ich Kölner zu. Aber falls es doch zum Streit kommt: Das ArbG Frankfurt a.M. hat sich positiv hinsichtlich eines MBR des BR nach § 87 Abs.1 Nr.1 entschieden: 21 BV 690/06, Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2006. Ist im aktuellen AiB zu finden, wenn ich nicht irre.

Gruss, Kai

S
Spartacus

12.02.2007 um 15:15 Uhr

Moin rainer,

was wollt ihr den genau "mitbestimmen"? Hat der Br schon ein Seminar zum AGG belgt? Bei uns war das der erste Schritt.

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