Erstellt am 25.06.2007 um 12:55 Uhr von Sternburg
Nein, dieser Anspruch besteht nicht.
ABER: Dem betroffenen BR-Mitglied ist als Ausgleich für die aufgewandte Zeit eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren. Dazu gehören auch die zusätzlichen Wegezeiten.
(§ 37 Abs. 3 BetrVG)
Erstellt am 25.06.2007 um 12:57 Uhr von Angi1
Hallo Schwarzwaldmädel,
siehe dazu § 30 und § 37 Abs. 3 BetrVG.
Es wird nicht immer möglich sein auf alle BR Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Im Gesetz hat der BR auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30) und Mitglieder die außerhalb Ihrer AZ Betriebsratsarbeit wahrnehmen haben entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelt innerhalb eines Monats zu erhalten oder vergütet zu bekommen. (§ 37 Abs.3)
MfG
Angi1
Erstellt am 25.06.2007 um 22:37 Uhr von betriebliche trübung
auch wenn es nicht immer möglich ist, jedem wunsch gerecht zu werden, sollte doch zumindest ein kompromiss gesucht werden. vielleicht kann man die sitzung wenigstens ein bißchen nach vorne verschieben?