Sind Wahlbeobachter zulässig?
Ich habe drei Fragen zur Betriebsratswahl:
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Kann der Wahlvorstand verhindern, daß der gesamte Wahlvorgang von Wahlbeobachtern verfolgt wird? (Beobachter wären Kollegen, die keine Arbeitszeit haben.)
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Die Auszählung ist öffentlich. Aber inwieweit haben die Anwesenden ein Recht darauf, die Stimmzettel während der Auszählung zu sehen?
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Wenn der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge hervorholt und falls man in dem Moment feststellt, daß sie sich nicht mehr in den Freiumschlägen befinden (§26 WO): Wie sollte man sofort reagieren?
Community-Antworten (10)
24.06.2007 um 17:01 Uhr
@Hans-Peter
- Ja.
- Schon mal nachgelesen, das die Wahl geheim und demokratisch stattfinden soll?
- Überlegen, ob man die Wahl wegen Formfehler anfechten will. ´ Aber was soll das?
24.06.2007 um 22:51 Uhr
@Kölner
- Wo steht, daß man sich nicht im Wahllokal aufhalten darf? Natürlich geht es nicht darum, herauszufinden, wie die einzelnen Wähler gewählt haben. Es geht darum, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu beobachten.
Die Antworten zu 2 und 3 gehen an den Fragen vorbei.
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Die Frage bezieht sich auf die öffentliche AUSZÄHLUNG. Können die Anwesenden erwarten, daß der Wahlvorstand die Stimmzettel hochhält statt nur den Inhalt ("Liste X") zu verkünden?
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Was soll man in dem MOMENT tun? Sollte man verlangen, daß die Wahl sofort abgebrochen wird?
Was das soll? Diese Neuwahl ist die Folge einer erfolgreichen Anfechtung, und es herrscht tiefstes Mißtrauen. Wir haben keine normalen Zustände.
24.06.2007 um 22:54 Uhr
@Hans-Peter Dann hättest Du Dich in den Wahlvorstand mit der Hilfe des Gerichtes bestellen sollen. Hausherr im Wahllokal ist der WV...und der hat für die ungestörte Stimmabgabe Sorge zu tragen. Besucher sind regelmäßig Störquellen.
24.06.2007 um 23:40 Uhr
@Hans-Peter, "...Können die Anwesenden erwarten, daß der Wahlvorstand die Stimmzettel hochhält statt nur den Inhalt ("Liste X") zu verkünden?..."
Nein, dazu ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet. Selbstverständlich ist die Auszählung betriebsöffentlich, genau so wie die Wahl an sich. Aber die Kollegen müssen sich vollkommen ruhig (Kölner, warum so bissig!) verhalten und dürfen nicht stören, nur beobachten.
"Was soll man in dem MOMENT tun? Sollte man verlangen, daß die Wahl sofort abgebrochen wird?"
Eingreifen dürft ihr nicht! Wenn ihr so misstrauisch seid, und den Eindruck habt, dass "gemauschelt" wurde, steht euch wiederum der Weg der Anfechtung offen!
24.06.2007 um 23:46 Uhr
@Mona-Lisa Warum so soft?
25.06.2007 um 00:51 Uhr
Hans-Peter, ob Mitarbeiter bei der öffentlichen Auszählung dabei sein dürfen ergibt sich aus dem Gesetz. Die Überwachung des gesamten Wahlvorganges durch Arbeitnehmer des Betriebes verbietet der Grundsatz der geheimen Wahl, dass gilt auch für den Zeitpunkt der Stimmenabgabe. Wie der Wahlvorstand bei der Auszählung der Briefwähler vorgeht entscheidet er selber. Wenn der Wahlvorstand der Meinung ist, dass er nach dem öffnen der Briefwahlunterlagen nur den Inhalt ("Liste X") verkündet, dann ist es so. Fangen die Anwesenden Zuschauer bei der Auszählung der Stimmzettel an zu pöbeln und wollen die Wahl abrechen , hat der Wahlvorstand das Recht diese Kollegen aus dem Wahllokal zu entfernen. Neben bei bemerkt, könnte genannte Störung auch als Behinderung dieser Betriebsratswahl gesehen werden und entsprechende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist man der Meinung, das eine Wahl nicht ordentlich Abgelaufen ist, gibt es die vom Gesetz vorgegebenen Möglichkeiten entsprechen zu handeln.
25.06.2007 um 06:04 Uhr
Danke, es gab einige fundierte Antworten. Der Hinweis, daß zur geheimen Wahl auch der ZEITPUNKT der Stimmabgabe zählt, hat mich fast überzeugt. Außerdem könnte ein Beobachter auch festhalten, WER zur Wahl gegangen ist und wer nicht. Das wäre tatsächlich bedenklich. Mona-Lisa meint aber, daß Beobachter zulässig sind, wenn sie sich ganz ruhig verhalten.
Folgendes ist aber nicht richtig:
"Wie der Wahlvorstand bei der Auszählung der Briefwähler vorgeht entscheidet er selber. Wenn der Wahlvorstand der Meinung ist, dass er nach dem öffnen der Briefwahlunterlagen nur den Inhalt ("Liste X") verkündet, dann ist es so."
Die Briefwahlunterlagen dürfen natürlich nicht getrennt von den anderen Stimmzetteln ausgezählt werden.
Im Vorfeld hat es bereits Beeinflussung von Briefwählern gegeben. "Du weißt doch, daß ich herausfinde, wie du gewählt hast", sagte jemand halb scherzhaft, halb drohend. Einige Briefwähler haben schon gesagt, daß sie sich nicht trauen, für eine bestimmte Liste zu stimmen. Natürlich würde aus Angst niemand einen Einschüchterungsversuch bezeugen. Soviel zum Thema "wozu das alles?".
25.06.2007 um 08:21 Uhr
@Hans-Peter, BAG v. 15.11.2000 - 7 ABR 53/99 soviel zu öffentlichen Stimmauszählung....
25.06.2007 um 09:35 Uhr
@Has-Peter Ach Hans-Peter... ...warum beschleicht mich der Verdacht, dass noch ganz andere Dinge/Gründe des Misstrauens (quasi hinter den "offiziellen") vermutet werden können.
25.06.2007 um 21:40 Uhr
Hans-Peter, auch die Wahlbeeinflussung und Einschüchterungen müsste man beweisen. Aber ob das Genannte eine verwertbare Wahlbeeinflussung bzw. eine Einschüchterung ist, bezweifle ich.
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