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Einheitliche Arbeitsverträge - Gibt es irgendeine Möglichkeit für den BR hier mitzureden?

K
kmaget
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in unserem Unternehmen sollen demnächst für alle einheitliche Arbeitsverträge verfaßt werden! Ein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt der Verträge haben wir ja nicht. Gibt es irgendeine Möglichkeit hier mitzureden?

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Community-Antworten (4)

R
Rollie

22.06.2007 um 12:59 Uhr

Der AG kann die Verträge ja nicht einseitig ändern. Hierzu bedarf es der Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters. Wenn der AG hingeht und dem Mitarbeiter einen Änderungsvertrag vorlegt, kommt die Änderung nur zustande, wenn der AN dem zustimmt.

Wenn der AN nicht zustimmt, wird der AG vermutlich eine Änderungskündigung aussprechen. Spätestens hier ist dann der Betriebsrat mit im Boot

W
Werner

22.06.2007 um 13:23 Uhr

Hallo kmaget, neben dem was Rollie geschrieben hat, könnte man auch den §94 Abs.2 mit ins Boot holen. Einen Versuch wäre es wert! GRINS (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben in schriftlichen ARBEITSVERTRÄGEN die ALLGEMEIN für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

K
Konrad

22.06.2007 um 13:24 Uhr

Wozu AV ändern ? Einseitig geht nicht!

Wenn es für Alle einheitliche Arbeitsverträge gibt, spricht man von sogenannten „Formularverträgen“, dabei hat der BR das Recht zu prüfen, ob keine Fragen enthalten sind, die über den Personalfragebogen hinausgehen und das MBR des BR umgangen wird. §94 BetrVG (Fitting Rn-Nr.27) Ein aktives Mitbestimmungsrecht zur Gestaltung des AV besteht leider nicht.

Praxistipp: Ein leeres (ohne Personaldaten) AV Formular aushändigen lassen, prüfen ob alle relevanten Gesetze und evtl. auch TV Bestimmungen eingehalten wurden. Rechtswidrige Formulierungen oder Dinge, die kollektiv geregelt werden können haben im AV nichts zu suchen.

Handlungsempfehlung: Beschäftigte informieren z.B. Betrversammlung. Nicht erpressen lassen.

K
kai

25.06.2007 um 11:59 Uhr

Moin zusammen,

zur Mitbestimmung des BR bei sog. Formulararbeitsverträgen gibt es in der NZA 2007, Heft 10, S. 536ff. einen recht interessanten Artikel. Er schließt mit den Worten:

"Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen unterliegen grundsätzlich der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Voraussetzung ist, dass die Klausel eine unmittelbare und abschließende Regelung trifft, die die Mitbestimmung des Betriebsrats ganz oder teilweise „verbraucht“. Dies gilt insbesondere auch für Klauseln, die die Mehrarbeit des Arbeitnehmers ganz oder teilweise pauschal abgelten sollen. Nicht mitbestimmt sind emgegenüber „mitbestimmungsoffene“ Formulararbeitsverträge. Damit sind solche Klauseln gemeint, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat „unberührt“ lassen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats richtet sich nach den üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Spielregeln. Seine Rechte reichen vom Informationsanspruch über die „erzwingbare“ Mitbestimmung bis hin zum Unterlassungsanspruch."

Als Beispiele, bei denen ein MBR des BR durchaus in Betracht kommt, führt der Autor an.

" die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Vorlage eines ärztlichen Attestes schon vor Ablauf des dritten Krankheitstages (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),

  • die Vereinbarung eines Rauchverbots am Arbeitsplatz (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),

  • Regelungen zur privaten Nutzung des Internets und zum privaten Email - Verkehr (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),

  • das Verbot der Annahme von Kundengeschenken bzw. die Verpflichtung zur Anzeige entsprechender Angebote (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),

  • die Verpflichtung zum Tragen von Berufskleidung (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 1 BetrVG),

  • das Recht des Arbeitgebers, innerhalb des durch den Arbeitsvertrag gesetzten Rahmens die zeitliche Lage der Arbeit festzusetzen und diese Festsetzung jederzeit zu ändern (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 2 BetrVG),

  • das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu Bereitschaftsdiensten heranzuziehen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 2 BetrVG),

  • das Recht des Arbeitgebers zur Anordnung von Kurzarbeit und Mehrarbeit (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 3 BetrVG),

  • Regelungen zur Fälligkeit des Arbeitsentgelts (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 4 BetrVG),

  • die Einräumung von Aktienoptionen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),

  • die Zusage von Ergebnisbeteiligungen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),

  • die Möglichkeit zu Verrechung von übertariflichen Zulagen mit Tariferhöhungen, sofern dadurch die Verteilungsgrundsätze bzgl. des Volumens der übertariflichen Leistung geändert werden (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10, 11),

  • die Einräumung des Rechts zur Inanspruchnahme eines Dienstwagens zur Privatnutzung (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),

  • die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers (mitbestimmt nach § 87 I Nrn. 10, 11 BetrVG),

  • die Einräumung von Personalrabatten (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG),

  • die vertragliche Fixierung von Zielvereinbarungen (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10),

  • Provisionsabreden (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 11 BetrVG),

  • die Abrede, dass sämtliche oder ein Teil der Überstunden mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt abgegolten seien (mitbestimmt nach § 87 I Nr. 10 BetrVG, vgl. hierzu unten III)." (Bachner: Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG bei der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen, NZA 2007, Heft 10, S. 536ff.)

Habe selbst zwar keine praktischen Erfahrungen, aber ein theoretisches MBR sehe ich schon.

Gruss, Kai

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