Erstellt am 22.06.2007 um 11:05 Uhr von Angi1
Hallo Stella,
solange euer Standort besteht und Mitarbeiter dort beschäftigt werden besteht auch der BR. Wer die MA einstellt ist unwichtigt. Wichtig ist ob sie an eurem Standort ihre Arbeit verrichten.
Die geänderte MA Anzahl wird nach § 13 Abs. 2 P 1 nach Ablauf von 24 Monaten , vom Tag der Wahl an gerechnet, überprüft und es muß ein neuer BR gewählt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Zahl der regelmäßig Beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist.
Laßt euch nicht irritieren sondern schulen !!!
MfG
Angi1
Erstellt am 22.06.2007 um 11:34 Uhr von docpille
Es müssen aber beide Möglichkeiten gegeben sein,sowohl um die Hälfte wie auch um 50 gestiegen oder gesunken.
Erstellt am 22.06.2007 um 12:23 Uhr von Petrus
@Stella: Wenn die MA aus der Hauptstelle bei Euch anfangen sollen, seid ihr in der Mitbetimmung nach §99 BetrVG.
Ansonsten guck dir mal die §§ 1, 4, 7 BetrVG genauestens an. Hier lassen sich die verschiedensten Konstellationen denken - und am Ende sollte sich nichts ändern.
Nach § 7 sind die aus der Hauptstelle an Euch "ausgeliehenen" AN wahrscheinlich wahlberechtigt.
Es könnte auch ein "gemeinsamer Betrieb" nach § 1 vorliegen - dann ändert sich noch weniger.
Und selbst wenn alle einen Vertrag der Hauptstelle haben, könnte euer Standort ein eigener Betrieb im Sinne der §§ 1, 4 BetrVG sein - und wieder ändert sich nichts.
Wie sieht eigentlich euer Schulungsstand im Betriebsverfassungsrecht aus? Wenn der so gering ist, wie ich vermute, dann solltet ihr euch dringend darum kümmern. (Die Referenten sind in der Regel gern bereit, in den Pausen ein paar rechtliche Tipps zu geben - auch bei verworrenen Kostellationen.)