Berechnung Betriebszugehörigkeit nach Unterbrechung?
Hallo zusammen,
folgende Situation: Eine Mitabreiterin war von 1991-1997 bei uns beschäftigt. Anschließend war sie 2 jahre bei einer anderen Gesellschaft und kam Anfang 200 wieder zu uns und ist seit dem hier bescgäftigt. Nun fragt Sie aufgrund struktureller Veränderungen und evtl. bevorstehender Endlassungen an, warum bei der Errechnung der Betriebszugehörigkeit eigentlich nicht die Zeit von 1991 - 1997 mit berechnet wird. Kann mir hierzu jemand eine konkrete Stelle in irgendeinem Gesetz oder einen kommentar oder gar ein urteil hierzu nennen ????
Vielen Dank vorab...
Community-Antworten (1)
19.06.2007 um 17:07 Uhr
Wenn das Gesetz die Dauer der Betriebszugehörigkeit anführt, ist damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dem selben Arbeitgeber gemeint. Mit einzubeziehen sind Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben des Arbeitgebers und im Falle eines Betriebsübergangs Beschäftigungszeiten bei dem Rechtsvorgänger. Kurzfristige Unterbrechungen sind dabei in der Regel unbeachtlich. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, z. B. Elternzeit oder Wehrdienst, ist hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, weil es den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
Was heisst kurzfristige Unterbrechung.Einige Gerichte haben hier schon entschieden das eine Unterbrechung von einem Monat ,andere auch 6Wochen ausreicht um nicht zur Betriebszugehörigkeit gerechnet zu werden.Im allgemeinen geht man aber von einer maximalen Unterbrechung von 6 Monaten aus.
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