Erstellt am 13.02.2019 um 20:43 Uhr von Moreno
Der AG kann dem BRV sagen er soll zu seinem Arbeitsplatz gehen und sich wenn er BR Arbeit macht abmelden muss. Der BRV geht morgens an seinen Arbeitsplatz und meldet sich ab wenn er es für erforderlich hält.
Erstellt am 13.02.2019 um 21:58 Uhr von BR.Mitglied
hallo,
der Vorsitzende meint aber, dass er das nicht braucht, dass er weiterhin freigestellt ist. er ignoriert dass es keine 200 Mitarbeiter mehr sind
Erstellt am 13.02.2019 um 22:27 Uhr von Moreno
Na das ist doch das Problem des Arbeitgebers. Man kann natürlich auch mit 180 Mitarbeiter frei gestellt sein. Also weiter machen bis der AG reagiert.
Erstellt am 14.02.2019 um 07:49 Uhr von Cyber99
Also die Arbeit des BRV wird sich durch die reduzierte Mitarbeiterzahl wohl nicht maßgeblich ändern.
§38 BetrVG sagt zudem nur etwas über die MIndestanzahl der freizustellenden BR-Mitglieder aus. Das heißt nicht, dass bei geringerer Betriebsgröße keine BR-Mitglieder freigestellt werden können. Ausschlaggebend für die Freistellung ist immer die Erforderlichkeit. Die erteilte Freistellung verfällt nicht.
Alternativ dazu kann natürlich immer §37 Abs.2 zur Freistellung genutzt werden. Der BRV kann sich auch jeden Tag von 8 bis 17 Uhr oder auch wochenweise für BR-Tätigkeit abmelden, sofern das für seine BR-Tätigkeit erforderlich ist.
Erstellt am 14.02.2019 um 08:18 Uhr von nicoline
Cyber99
*Die erteilte Freistellung verfällt nicht.*
Steht wo im BetrVG?
Erstellt am 14.02.2019 um 08:35 Uhr von Kratzbürste
Er will weitermachen? Kann er doch.§ 37 BetrVG räumt ihm jede Zeit der Welt ein, um seinen Job als BRV zu machen. Er muss sich halt nur al- und abmelden.
Erstellt am 14.02.2019 um 08:49 Uhr von Cyber99
@nicoline
steht tatsächlich nicht im BetrVG, es steht aber auch nicht drin, dass die Freistellung verfällt. Es steht zum Beispiel auch nicht drin, dass man bei weniger als 200 MA keine Freistellung machen kann. Vielleicht findet man im Fitting dazu eine passende RN, ich hab im Moment aber leider keine Zeit zu recherchieren.
Erstellt am 14.02.2019 um 09:00 Uhr von takkus
Fitting 29. Auflage § 38 RN 15 Satz 2
Erstellt am 14.02.2019 um 09:10 Uhr von Cyber99
Danke takkus - Volltreffer
also ich interpretiere das so: Wenn sich die Aufgaben des BR nicht entsprechend verringern, dann bleibt es bei der Freistellung.
Erstellt am 14.02.2019 um 09:34 Uhr von nicoline
Der AG *hat mindestens von der Arbeit freizustellen" . Fällt die MA Zahl unter die Grenze, muss er nach 38 nicht mehr freistellen und kann die Rückkehr zur Arbeit fordern. Wenn weiterhin die (fast) geiche Arbeit anfällt, bleibt nur der Weg über 37.2.