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Veränderung der Mitarbeiterzahl

B
BR.Mitglied
Feb 2019 bearbeitet

guten Abend

die AN Zahl sinkt von über 200 auf nur noch 180. Der Vorsitzende vom BR ist frei gestellt, aber das soll sich nun ändern. Was wird der AG tun um das zu ändern ? Der Vorsitzende will weiter machen. Was kann da passieren ?

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Community-Antworten (10)

M
Moreno

13.02.2019 um 21:43 Uhr

Der AG kann dem BRV sagen er soll zu seinem Arbeitsplatz gehen und sich wenn er BR Arbeit macht abmelden muss. Der BRV geht morgens an seinen Arbeitsplatz und meldet sich ab wenn er es für erforderlich hält.

B
BR.Mitglied

13.02.2019 um 22:58 Uhr

hallo, der Vorsitzende meint aber, dass er das nicht braucht, dass er weiterhin freigestellt ist. er ignoriert dass es keine 200 Mitarbeiter mehr sind

M
Moreno

13.02.2019 um 23:27 Uhr

Na das ist doch das Problem des Arbeitgebers. Man kann natürlich auch mit 180 Mitarbeiter frei gestellt sein. Also weiter machen bis der AG reagiert.

C
Cyber99

14.02.2019 um 08:49 Uhr

Also die Arbeit des BRV wird sich durch die reduzierte Mitarbeiterzahl wohl nicht maßgeblich ändern.

§38 BetrVG sagt zudem nur etwas über die MIndestanzahl der freizustellenden BR-Mitglieder aus. Das heißt nicht, dass bei geringerer Betriebsgröße keine BR-Mitglieder freigestellt werden können. Ausschlaggebend für die Freistellung ist immer die Erforderlichkeit. Die erteilte Freistellung verfällt nicht.

Alternativ dazu kann natürlich immer §37 Abs.2 zur Freistellung genutzt werden. Der BRV kann sich auch jeden Tag von 8 bis 17 Uhr oder auch wochenweise für BR-Tätigkeit abmelden, sofern das für seine BR-Tätigkeit erforderlich ist.

N
nicoline

14.02.2019 um 09:18 Uhr

Cyber99 Die erteilte Freistellung verfällt nicht. Steht wo im BetrVG?

K
kratzbürste

14.02.2019 um 09:35 Uhr

Er will weitermachen? Kann er doch.§ 37 BetrVG räumt ihm jede Zeit der Welt ein, um seinen Job als BRV zu machen. Er muss sich halt nur al- und abmelden.

C
Cyber99

14.02.2019 um 09:49 Uhr

@nicoline steht tatsächlich nicht im BetrVG, es steht aber auch nicht drin, dass die Freistellung verfällt. Es steht zum Beispiel auch nicht drin, dass man bei weniger als 200 MA keine Freistellung machen kann. Vielleicht findet man im Fitting dazu eine passende RN, ich hab im Moment aber leider keine Zeit zu recherchieren.

T
takkus

14.02.2019 um 10:00 Uhr

Fitting 29. Auflage § 38 RN 15 Satz 2

C
Cyber99

14.02.2019 um 10:10 Uhr

Danke takkus - Volltreffer

also ich interpretiere das so: Wenn sich die Aufgaben des BR nicht entsprechend verringern, dann bleibt es bei der Freistellung.

N
nicoline

14.02.2019 um 10:34 Uhr

Der AG *hat mindestens von der Arbeit freizustellen" . Fällt die MA Zahl unter die Grenze, muss er nach 38 nicht mehr freistellen und kann die Rückkehr zur Arbeit fordern. Wenn weiterhin die (fast) geiche Arbeit anfällt, bleibt nur der Weg über 37.2.

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