Bei uns im betrieb steigt die zahl der Wahlberechtigten Arbeitnehmer auf 51, steigt damit auch automatisch die zahl der Betriebsratmitglider von 3 auf 5 aus den Nachrückern

gibt es irgendwelche Urteile über dieses Thema? den bei uns sind einige der meinung das der §13 nur gründe für Neuwahlen sind und es sich hier nicht um eine neuwahl handelt sondern nur um eine Anpassung an die Arbeitnehmerzahl im Betrieb. Der Betriebsrat würde also nur um 2 Personen ergentzt werden.