Erstellt am 11.06.2007 um 13:46 Uhr von rolfo2
Wenn es nicht mehr anders geht: So verklagen Sie Ihren Arbeitgeber
§ 23 BetrVG gibt Ihnen als Betriebsrat das Recht, bei groben Pflichtverstößen gegen den Inhalt der Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber zu verklagen.
Folgende 3 Klagemöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:
· Unterlassungsklage: Sie können Ihren Arbeitgeber verklagen, dass er künftig eine bestimmte Handlungsweise unterlassen soll,
z. B., dass er nicht gegen die Betriebsvereinbarung eine vorhandene EDV-Anlage zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter einsetzen darf.
· Duldungsklage: Sie können ihn verklagen, dass er eine bestimmte Handlung dulden muss,
z. B., dass ein Mitarbeiter im Rahmen der vorher verbindlich festgelegten Regeln auch privat im Internet surft.
Leistungsklage: Sie können ihn dazu verpflichten, eine bestimmte Handlung vorzunehmen,
z. B. die Kosten für die Bereitstellung und die Reinigung
Erstellt am 11.06.2007 um 15:27 Uhr von Dummi
@migu
Oder vielleicht doch erst §77 BetrVG?
Meinungsversch. ob der ArbGeb eine Bv richtig durchführt sind im
BeschlVerf zu klären(§2aArbGG). Erst bei hartnäckigen Verstößen §23 Abs1 oder3 BetrVG.
Ansprüche einzelner ArbN aus einer BV müssen diese selbst im Urteilsverfahren geltend machen.
Gruss