Erstellt am 08.02.2019 um 09:52 Uhr von rtjum
Erstellt am 08.02.2019 um 11:19 Uhr von Challenger
Zitat : Diese Minderbeurteilung hat zur Folge, dass die Gehaltsanpassung für das Folgejahr geringer für das BR Mitglied ausfällt als für den Rest der Belegschaft.
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Das was die GL hier praktiziert ist unzulässig und somit rechtswidrig, denn das BRM wird wegen seiner Tätigkeit benachteiligt.
Vergleich :
§ 78 BetrVG - Schutzbestimmungen -
Die Mitglieder des Betriebsrats, ........ dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Ich gehe noch einen Schritt weiter. Neben dem Tatbestand der Benachteiligung könnte gleichfalls der Tatbestand der Störung und/oder Behinderung der BRtätigkeit in Betracht kommen. Hiergegen können sowohl der BR, als auch das einzelne BRM im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens vorgehen.
Erstellt am 08.02.2019 um 11:50 Uhr von rtjum
naja...quantitative Erfüllung bedeutet ja nicht das auch die Qualität stimmt, ohne die genauen Kriterien zu kennen ist das schon ein bisschen Glaskugelschauen was Du da machst Challenger
Erstellt am 08.02.2019 um 12:30 Uhr von EDDFBR
@rtjum
Ich vermute mal dass der Threadersteller sich auf die quantitative Komponente bezog, denn die steht ja in der Konkurrenz zur Teilnahme an BR Sitzungen. Wenn hier aufgrund der Abwesenheit eine geringere quantitative Erfüllung zu der niedrigeren Leistungsbewertung und damit zur niedrigeren Gehaltsanpassung führt, dann haben wir auf jeden Fall einen §78. Wenn die GF nach einem Sachvortrag hierzu (immer vorausgesetzt wir sprechen nur von der quantitativen Komponente) keinen Änderungsbedarf sieht würde ich auch den §119 als erfüllt ansehen.
Mein Lösungsvorschlag wäre: Für die Abwesenheitszeiten werden die quantitativen und qualitativen Werte nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen genutzt. Das entspricht dem Mechanismus, nachdem bei variablen Vergütungen das Urlaubsentgelt berechnet wird.
Der BR sollte die GF nochmals mit Fristsetzung anschreiben, den Lösungsweg vorschlagen, und einen Hinweis anbringen, dass die momentane Praxis ein Fall nach §78 darstellt. Für den Fall dass sie wiederum keinen Handlungsbedarf sehen, den §119 mit kurzer Frist (5 Tage) androhen.
Erstellt am 08.02.2019 um 13:10 Uhr von rtjum
aber quantitativ ist doch erfüllt wie Sascha schreibt