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Abwesenheit zur BR Sitzung führt zu Minderleistung

SF
Sascha Funk
Feb 2019 bearbeitet

Hallo WAF,

bei uns im Betrieb gibt es eine jährliche Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter. Neben der Qualität wird auch die Quantität bewertet. Das BR Mitglied ist Maschinenbediener von CNC Maschinen in der mechanischen Bearbeitung. Für jede Maschine gibt es einen Wochenplan, der vom jeweiligen Bediener abzuarbeiten ist. Bei uns findet die BR Sitzung regelmäßig Montags statt und ist somit planbar. Die aktuelle Auswertung der Mitarbeiterbewertung ergab, dass die Durchschnittsleistung der gesamten Belegschaft bei 93% liegt. Unser BR Mitglied wurde lediglich mit 73% bewertet obwohl anhand der Wochenplanungen eine Übererfüllung des Mitarbeiters ersichtlich ist. Diese Minderbeurteilung hat zur Folge, dass die Gehaltsanpassung für das Folgejahr geringer für das BR Mitglied ausfällt als für den Rest der Belegschaft. Die Geschäftsleitung sieht nach einer Anhörung vorm BR keinen Handlungsbedarf. Heißt für den BR dass die Einigungsstelle der nächste Schritt sein muss.

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Community-Antworten (5)

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rtjum

08.02.2019 um 10:52 Uhr

was ist die Frage?

C
Challenger

08.02.2019 um 12:19 Uhr

Zitat : Diese Minderbeurteilung hat zur Folge, dass die Gehaltsanpassung für das Folgejahr geringer für das BR Mitglied ausfällt als für den Rest der Belegschaft.

Das was die GL hier praktiziert ist unzulässig und somit rechtswidrig, denn das BRM wird wegen seiner Tätigkeit benachteiligt.

Vergleich :

§ 78 BetrVG - Schutzbestimmungen -

Die Mitglieder des Betriebsrats, ........ dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Ich gehe noch einen Schritt weiter. Neben dem Tatbestand der Benachteiligung könnte gleichfalls der Tatbestand der Störung und/oder Behinderung der BRtätigkeit in Betracht kommen. Hiergegen können sowohl der BR, als auch das einzelne BRM im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens vorgehen.

R
rtjum

08.02.2019 um 12:50 Uhr

naja...quantitative Erfüllung bedeutet ja nicht das auch die Qualität stimmt, ohne die genauen Kriterien zu kennen ist das schon ein bisschen Glaskugelschauen was Du da machst Challenger

E
EDDFBR

08.02.2019 um 13:30 Uhr

@rtjum

Ich vermute mal dass der Threadersteller sich auf die quantitative Komponente bezog, denn die steht ja in der Konkurrenz zur Teilnahme an BR Sitzungen. Wenn hier aufgrund der Abwesenheit eine geringere quantitative Erfüllung zu der niedrigeren Leistungsbewertung und damit zur niedrigeren Gehaltsanpassung führt, dann haben wir auf jeden Fall einen §78. Wenn die GF nach einem Sachvortrag hierzu (immer vorausgesetzt wir sprechen nur von der quantitativen Komponente) keinen Änderungsbedarf sieht würde ich auch den §119 als erfüllt ansehen.

Mein Lösungsvorschlag wäre: Für die Abwesenheitszeiten werden die quantitativen und qualitativen Werte nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen genutzt. Das entspricht dem Mechanismus, nachdem bei variablen Vergütungen das Urlaubsentgelt berechnet wird. Der BR sollte die GF nochmals mit Fristsetzung anschreiben, den Lösungsweg vorschlagen, und einen Hinweis anbringen, dass die momentane Praxis ein Fall nach §78 darstellt. Für den Fall dass sie wiederum keinen Handlungsbedarf sehen, den §119 mit kurzer Frist (5 Tage) androhen.

R
rtjum

08.02.2019 um 14:10 Uhr

aber quantitativ ist doch erfüllt wie Sascha schreibt

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