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Bildschirmarbeitsplatzverordnung - Kostenbeteiligung Arbeitgeber an Bildschirmlesebrille?

M
Magoo
Feb 2019 bearbeitet

Hallo Ihr dort draußen ( ich schon wieder )...diesmal ......siehe Überschrift Folgender Fall: Bei einer MA (ca. 13 Jahre in Fa.) davon 6 Jahre in der Planung ,was mit PC Arbeit von ca. 9 -11 Stunden pro Tag verbunden ist (nur künstliche Beleuchtung) hat man bei der betriebsärztlichen Untersuchung festgestellt,das eine Lesebrille bzw.Bildschirmlesebrille von Nöten sei.Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung besagt,das sich der AG an den Kosten beteiligen muß,wenn es dem Arbeitsablauf unterstützt.Betreffende MA hat den AG auf dieses Thema angesprochen,mit dem Erfolg,der AG möchte nur € 30 dazugeben(abspeisen). Wer weiß Rat oder hat eine ähnliche Situation und kennt Urteile? Ich bin Euch für Eure Antworten sehr dankbar. Hey Mona-Lisa weißt Du Nähres????

21.730011

Community-Antworten (11)

P
pit47

08.06.2007 um 16:02 Uhr

Hallo magoo, die Bildschirmlesebrille gehört zur persönlichen Schutzausrüstung und muss nach § 3 Abs. 3 ArbSchG vom AG bezahlt werden. Dann ist sie aber Eigentum des AG und muss am Arbeitsplatz bleiben. Wenn die Brille privat genutzt werden soll, muss sich der AN an den Kosten beteiligen. Siehe auch BAG 18.08.82 -5AZR 493/80 und Arbg. Neumünster - 4 Ca 1034/99.

M
Magoo

08.06.2007 um 16:09 Uhr

Hallo pit47,das hört sich ja schonmal ganz gut und vielversprechend an.Hab`erstmal vielen Dank und ein sonniges WE.

K
Konrad

08.06.2007 um 20:03 Uhr

Hallo magoo kann das was Pit47 schreibt- nur im Prinzip- bestätigen. Eine für diesen Zweck geeignete Brille kann 50€ oder auch als "Designerbrille" 800€ kosten. Wer generell im Büro immer eine Brille trägt, hat auf eine "persönliche Schutzausrüstung" keinen Anspruch. Es muss explizit von betr. Untersuchung belegt dass diese spezielle PC-Brille nur für diesen Zweck notwendig ist und nicht für andere private Zwecke verwendet werden kann /sollte, das ist das Problem. Wir haben eine BV abgeschlossen, dass AG sich mit 70€ beteiligt, egal was die Sehhilfe kostet.

BT
betriebliche trübung

08.06.2007 um 20:37 Uhr

ausserdem sollte sich die kollegin es sich ärztlich bestätigen lassen, falls sie eine entspiegelung o.ä. braucht, den nicht notwendige kosten muss der nicht übernehmen. und eine billige fassung sowie billige gläser bekommt man bereits für recht kleines geld.

D
Deliah

09.06.2007 um 16:42 Uhr

Bei uns werden die Kosten für PC - Brillen/ Schutzbrillen voll erstattet. Was ich nicht verstehe ist, dass ihr als BR bis dato nichts dagegen unternommen habt, dass die Mitarbeiterin täglich 9 - 11 Stunden arbeitet oder ist die Mitarbeiterin AT.

M
Magoo

11.06.2007 um 16:32 Uhr

Ich finde es wunderbar,das ich doch einige Antworten erhalten habe aber bzgl.der Überstunden der betreffenden MA,sie macht es freiweilig.

E
ego112

11.06.2007 um 17:14 Uhr

Noch ne Antwort Es gibt keine freiwilligen Überstunden. Überstunden muss der BR zustimmen oder auch nicht. Gruss ego112

M
Magoo

11.06.2007 um 19:39 Uhr

hallo ego 112 das wissen wir auch,aber was soll man machen.Es gibt in unserer FA viele MA die genauso denken.Und wir vom BR reden gegen die Wand.Es ist ein sehr großes Ärgernis,dem stimme ich voll und ganz zu.

E
ego112

12.06.2007 um 10:08 Uhr

Hallo magoo, ich glaube Dir, dass es ärgerlich ist, doch solltet Ihr auf Eurer Recht bestehen. Notfalls würde ich den AG in die Pflicht nehmen dafür zu sorgen die Einhaltung der hoffentlich vorhanden BRV zur täglichen AZ einzuhalten. Gruß ego112

STH
sabber the hoot

12.06.2007 um 10:14 Uhr

11 std. ????????????

magoo .... mach was

P
picard66

22.01.2008 um 20:35 Uhr

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, ich weiß, das thema ist schon eine Weile "durch" und magoo hat inzwischen wohl auch schon den notwendigen Erfolg gehabt. Aber ich will mal noch kurz ergänzen (falls jemand später wie ich auf die Fragestellung stößt): Man kann sich neben dem ArbSchG auch auf die Bildschirmarbeitsverordnung berufen: § 6 schreibt ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet ist, dem Mitarbeiter eine Untersuchung seiner Sehfähigkeit anzubieten (ggf. auch bei einem Augenarzt) und: "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind." (§ 6 Abs. 2 BildschirmarbV)

Herzliche Grüße,

Matthias.

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