Erstellt am 05.06.2007 um 14:15 Uhr von Konrad
Hallo Steineeisser,
wie lange war kein BR erreichbar, wer ist Stellvertreteter bzw. Ersatzmitglied ? Alle nicht verfügbar?
Man muss da aufpassen mit Wochenfrist und die gesetzliche Absicht zu kündigen und BR unterrichten zu wollen
hat AG für seinen Teil erfüllt. KLar gilt § 102 BetrVG ohne Anhörung des BR ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam,
aber nur in angemessener Frist.
Erstellt am 05.06.2007 um 14:55 Uhr von unwissenderBR
Während vereinbarter Betriebsferien oder sonstiger Verhinderung des laufen die Fristen nicht. Diese Tage sind an das Ende der Betriebsferien anzuhängen. Bei einer außerordentlichen also 3 Tage.
Erstellt am 05.06.2007 um 15:35 Uhr von Steinebeisser
Konrad, unwissender BR,
es wäre schön, wenn Ihr Eure Aussagen belegen könntet? Kann man das irgendwo nachlesen?
unwissender BR,
m.E. muss doch eine ao Kündigung zwei Wochen nachdem der AG vom Vorfall Kenntnis erlangt hat ausgesprochen werden? Dies Frist wäre dann nicht mehr gewahrt.
Ich bin gestern aus dem Urlaub zurückgekommen und fand den "Hilferuf" unseres AG auf dem AB. Hab noch keinen der anderen sechs BRM erreicht auch kein EBRM.
Erstellt am 05.06.2007 um 15:54 Uhr von Konrad
§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen
1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. usw.
Erstellt am 05.06.2007 um 16:06 Uhr von Kölner
@Konrad
Ich "fühle" jetzt mal...
...ich würde mich als BR nicht übergangen fühlen, obwohl ich nicht ordentlich informiert worden wäre
Erstellt am 05.06.2007 um 16:16 Uhr von unwissenderBR
@Steinebeisser
Kommentar zum §102 Fitting, 22 Auflage Nr. 7
@Konrad
außerordenliche Kündigung = 3 Tage
Ansonsten Ausspruch der Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist m. E. unwirksam.
Erstellt am 05.06.2007 um 16:51 Uhr von Lotte
unwissender BR,
Konrad hat nur den § zitiert, er weiß bestimmt um die Fristen zur ao Kündigung.
Steinebeisser,
denke, dass dieses Geschehen dazu führen wird, dass eine BV mit dem AG geschlossen werden muss, in der solch ein "rechtsfreier" Raum ausgeschlossen wird (z.B. indem immer ein BRM für den AG zu erreichen sein muss)
Es kann noch recht dicke kommen, wenn der MA Kschkl. einreicht.
Dazu der Däubler in §102, BtrVG RN 242: "Unabhängig von der gesetzlichen Regelung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs beim Vorliegen eines BR-Widerspruchs gemäß Abs. 5 besteht ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch. Dessen Voraussetzungen hat der Große Senat des BAG folgendermaßen festgelegt:
–Die Kündigung ist offensichtlich unwirksam oder
..."
Erstellt am 05.06.2007 um 18:58 Uhr von Grinsi
@ all
Ich spiel mal kurz AG: Heute noch Anhörung BR, nach der Anhörung hilfsweise nochmal fristlos Kündigen.
Ich würde der KÜ als BR in diesem besonderen Fall zustimmen, oder glaubt Ihr das ein AG jemanden weiterbeschäftigen sollte, der einen Diebstahl gesteht? Welchen Eindruck macht eine andere Entscheidung des BR auf die restlichen MA?
Stehe für verbale Prügel zur Verfügung....
Grinsi
Erstellt am 05.06.2007 um 20:48 Uhr von steinebeisser
grinsi,
aber man kann doch nicht die Anhörung nach Aussprache der Kündigung vornehmen?
Außerdem bin ich noch alleine, da ja noch Urlaub ist.
Es geht auch gar nicht darum, dass ich (oder wir, wie ich denke) Wert auf eine Anhörung lege, da wir uns wohl nicht verhalten würden. Es geht darum, was passiert, wenn der MA Kündigungsschutzklage erhebt.
Dem AG ist der Vorfall mittlerweile schon mehr als zwei Wochen bekannt, also erscheint mir der Tipp mit "hilfsweise nochmal fristlos Kündigen" auch nicht wirklich durchführbar (§ 626 Abs.2, BGB)? Man kann doch nicht einfach so lange kündigen, bis es formal richtig ist, so nach dem Motto: Das erste Mal war zur Probe.
Erstellt am 05.06.2007 um 23:30 Uhr von tinchen
Lotte,
Deine Randnotiz hilft nicht weiter, der BR kann gegen eine fristlose Kündigung keinen Widerspruch einlegen.
steinebeisser,
die Lösung wird in Eurem Fall im höherrangigen Recht des BGB liegen!
Nach Kenntnisnahme der Täterschaft musste die Kündigung innerhalb von 14 Tagen ausgesprochen werden und von einer Verdachtskündigung kann nicht die Rede sein. Die fehlende BR Anhörung innerhalb dieser Frist ist nicht durch den AG zu verantworten.
Erstellt am 06.06.2007 um 15:46 Uhr von Lotte
tinchen,
es ging nicht um den Widerspruch!!!
Es geht um ein Recht auf Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist (ganz unabhängig vom Widerspruch des BR, der hier, wie ich weiß und Du anscheinend auch, nicht möglich wäre, da der BR bei ao nur Bedenken äußern kann).
Ich glaube, dass diese Geschichte nur vor dem ArbG zu klären ist. Aber eventuell klagt der MA ja auch nicht.
Woher hast Du, dass das BetrVG gegenüber dem BGB nachrangig ist?
Erstellt am 06.06.2007 um 16:23 Uhr von Kölner
@Lotte
Das bleibt tinchen's Geheimnis!