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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Außerordentliche Kündigung auch ohne Anhörung möglich?

S
Steinebeisser
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, habe heute mal wieder eine etwas knifflige Frage an Euch: Unser AG hat letzte Woche eine außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen. Da kein BR im Haus und auch nicht erreichbar war, wurde dieser auch nicht angehört. Ist das zulässig?

Der Sachverhalt: Von Mitte Mai bis Mitte Juni macht unser UN jährlich Betriebsurlaub. Dazu gibt es eine BV und alle sind damit zufrieden. (dadurch für alle 1 Woche mehr Urlaub) Lediglich ein Wächter ist in der Zeit im Betrieb. Vor ca. drei Wochen wurde ein Tresor gestohlen. Der Wächter informierte per Notfallnummer den AG über den Vorfall. Die Polizei ermittelte und der Täter wurde gefunden. Ein Kollege, der einen Schlüssel besitzt und dessen Fingerabdrücke wohl sichergestellt wurden hat den Diebstahl gestanden. Der AG hat versucht, jemanden vom BR zu erreichen, was ihm aber nicht gelang. Nun hat er den AN vor zehn Tagen außerordentlich gekündigt.

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Community-Antworten (12)

K
Konrad

05.06.2007 um 16:15 Uhr

Hallo Steineeisser, wie lange war kein BR erreichbar, wer ist Stellvertreteter bzw. Ersatzmitglied ? Alle nicht verfügbar? Man muss da aufpassen mit Wochenfrist und die gesetzliche Absicht zu kündigen und BR unterrichten zu wollen hat AG für seinen Teil erfüllt. KLar gilt § 102 BetrVG ohne Anhörung des BR ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, aber nur in angemessener Frist.

U
unwissenderBR

05.06.2007 um 16:55 Uhr

Während vereinbarter Betriebsferien oder sonstiger Verhinderung des laufen die Fristen nicht. Diese Tage sind an das Ende der Betriebsferien anzuhängen. Bei einer außerordentlichen also 3 Tage.

S
Steinebeisser

05.06.2007 um 17:35 Uhr

Konrad, unwissender BR, es wäre schön, wenn Ihr Eure Aussagen belegen könntet? Kann man das irgendwo nachlesen?

unwissender BR, m.E. muss doch eine ao Kündigung zwei Wochen nachdem der AG vom Vorfall Kenntnis erlangt hat ausgesprochen werden? Dies Frist wäre dann nicht mehr gewahrt.

Ich bin gestern aus dem Urlaub zurückgekommen und fand den "Hilferuf" unseres AG auf dem AB. Hab noch keinen der anderen sechs BRM erreicht auch kein EBRM.

K
Konrad

05.06.2007 um 17:54 Uhr

§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen

  1. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. usw.
K
Kölner

05.06.2007 um 18:06 Uhr

@Konrad Ich "fühle" jetzt mal... ...ich würde mich als BR nicht übergangen fühlen, obwohl ich nicht ordentlich informiert worden wäre

U
unwissenderBR

05.06.2007 um 18:16 Uhr

@Steinebeisser Kommentar zum §102 Fitting, 22 Auflage Nr. 7 @Konrad außerordenliche Kündigung = 3 Tage

Ansonsten Ausspruch der Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist m. E. unwirksam.

L
Lotte

05.06.2007 um 18:51 Uhr

unwissender BR, Konrad hat nur den § zitiert, er weiß bestimmt um die Fristen zur ao Kündigung.

Steinebeisser, denke, dass dieses Geschehen dazu führen wird, dass eine BV mit dem AG geschlossen werden muss, in der solch ein "rechtsfreier" Raum ausgeschlossen wird (z.B. indem immer ein BRM für den AG zu erreichen sein muss)

Es kann noch recht dicke kommen, wenn der MA Kschkl. einreicht.

Dazu der Däubler in §102, BtrVG RN 242: "Unabhängig von der gesetzlichen Regelung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs beim Vorliegen eines BR-Widerspruchs gemäß Abs. 5 besteht ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch. Dessen Voraussetzungen hat der Große Senat des BAG folgendermaßen festgelegt: –Die Kündigung ist offensichtlich unwirksam oder ..."

G
Grinsi

05.06.2007 um 20:58 Uhr

@ all

Ich spiel mal kurz AG: Heute noch Anhörung BR, nach der Anhörung hilfsweise nochmal fristlos Kündigen.

Ich würde der KÜ als BR in diesem besonderen Fall zustimmen, oder glaubt Ihr das ein AG jemanden weiterbeschäftigen sollte, der einen Diebstahl gesteht? Welchen Eindruck macht eine andere Entscheidung des BR auf die restlichen MA?

Stehe für verbale Prügel zur Verfügung....

Grinsi

S
Steinebeisser

05.06.2007 um 22:48 Uhr

grinsi, aber man kann doch nicht die Anhörung nach Aussprache der Kündigung vornehmen? Außerdem bin ich noch alleine, da ja noch Urlaub ist. Es geht auch gar nicht darum, dass ich (oder wir, wie ich denke) Wert auf eine Anhörung lege, da wir uns wohl nicht verhalten würden. Es geht darum, was passiert, wenn der MA Kündigungsschutzklage erhebt. Dem AG ist der Vorfall mittlerweile schon mehr als zwei Wochen bekannt, also erscheint mir der Tipp mit "hilfsweise nochmal fristlos Kündigen" auch nicht wirklich durchführbar (§ 626 Abs.2, BGB)? Man kann doch nicht einfach so lange kündigen, bis es formal richtig ist, so nach dem Motto: Das erste Mal war zur Probe.

T
Tinchen

06.06.2007 um 01:30 Uhr

Lotte, Deine Randnotiz hilft nicht weiter, der BR kann gegen eine fristlose Kündigung keinen Widerspruch einlegen.

steinebeisser, die Lösung wird in Eurem Fall im höherrangigen Recht des BGB liegen! Nach Kenntnisnahme der Täterschaft musste die Kündigung innerhalb von 14 Tagen ausgesprochen werden und von einer Verdachtskündigung kann nicht die Rede sein. Die fehlende BR Anhörung innerhalb dieser Frist ist nicht durch den AG zu verantworten.

L
Lotte

06.06.2007 um 17:46 Uhr

tinchen, es ging nicht um den Widerspruch!!! Es geht um ein Recht auf Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist (ganz unabhängig vom Widerspruch des BR, der hier, wie ich weiß und Du anscheinend auch, nicht möglich wäre, da der BR bei ao nur Bedenken äußern kann).

Ich glaube, dass diese Geschichte nur vor dem ArbG zu klären ist. Aber eventuell klagt der MA ja auch nicht. Woher hast Du, dass das BetrVG gegenüber dem BGB nachrangig ist?

K
Kölner

06.06.2007 um 18:23 Uhr

@Lotte Das bleibt tinchen's Geheimnis!

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