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Mitspracherecht bei Firmenwägen?

K
klausf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

unsere amerikkanische Muttergesellschaft plant, für den Vertrieb die Firmenfahrzeuge abzuschaffen - dafür soll den jeweiligen Vertriebs-Mitarbeitern monatl. ein fester Geldbetrag überweisen werden, und dem MA ist es somit freigestellt, welches Auto er sich kauft/least, inwieweit er es privat nutzt usw. Bei Neu-Eintritten soll dies sofort greifen, Kollegen mit Firmenwagen sollen unterschreiben, dass sie mit dieser Regelung zukünftig einverstanden sind (über mögl. Sanktionen, falls die Unterschrift verweigert wird, ist noch nichts bekannt).

Was uns als BR besondere Sorge bereitet: mit dieser Umstellung werden aus Betriebskosten plötzlich Personalkosten, erstere werden gesenkt, letztere erhöht. Folge wird sein, dass bald wieder das übliche Lamento von den zu hohen Personalkosten ertönen wird - und Personalkosten können nach AG-Logik nur durch Kündigungen gesenkt werden.

Fragen:

  • ist die geplante Regelung in Firmen mit Vertriebsstruktur üblich?
  • muss der BR über solche Maßnahmen im Vorfeld informiert werden?
  • hat der BR bei solchen Maßnahmen ein Mitspracherecht?

Vielen Dank im Voraus KlausF

5.92804

Community-Antworten (4)

K
Konrad

03.06.2007 um 23:54 Uhr

Hallo klausF Üblich ist so ein Vorgehen nicht und nach meiner Auffassung auch nicht zulässig! Was steht im Arbeitsvertrag? Arbeitgeber hat bei dem Entzug die Grundsätze der Billigkeit beachten (§ 315 BGB).

Dienstwagen werden meist einzelvertraglich geregelt, sind nicht mitbestimmungsfplichtig, BR hat nur Inforecht.

B
betriebsratten

04.06.2007 um 09:29 Uhr

Habt Ihr ggf. einen Tarifvertrag? Bei Firmenwagen handelt es sich, sofern auch private Nutzung erlaubt, bei dieser um einen Bestandteil des Gehaltes.

K
klausf

05.06.2007 um 16:28 Uhr

Hallo zusammen,

Tarifvertrag haben wir keinen, aber private Nutzung ist erlaubt - somit ist der PKW Bestandteil des Gehaltes. Guter Tipp, wir werden versuchen, diese Maßnahme zu verhindern.

B
betriebsratten

11.06.2007 um 12:25 Uhr

Damits rund wird:

"Dem Zweck des Mitbestimmungstatbestands entsprechend sind Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sämtliche für die Arbeitnehmer vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe. Erfasst werden alle Formen der Vergütung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt (BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 67/97 - BAGE 89, 128, zu B II 1 der Gründe) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt und ob diese freiwillig, nur einmalig oder nachträglich für Leistungen des Arbeitnehmers gewährt werden (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - aaO, zu B II 1 b bb, cc (1) der Gründe; 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4; Fitting 22. Aufl. § 87 Rn. 412).

Lohncharakter haben vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; Richardi BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 739; Fitting 22. Aufl. § 87 Rn. 412. Dazu muss die Leistung des Arbeitgebers als solche das Vermögen der Arbeitnehmer mehren, sei es unmittelbar, sei es dadurch, dass sie diesen sonst nötige eigene Aufwendungen erspart."

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